Sanhedrin — Blatt 35a

1und darauf folgt: da nahm Riçpa, die Tochter Ajas, ihr Trauergewand und breitete es auf dem Felsen aus, vom Beginne der Ernte &c.

2Es heißt: da sprach der Herr zu Moše: Versammle alle Häupter des Volkes. Was hatten denn die Häupter getan, wenn das Volk gesündigt hatte?

3R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Der Heilige, gepriesen sei er, sprach zu Moše: Teile sie in viele Gerichtshöfe. – Aus welchem Grunde: wollte man sagen, weil [das Gericht] nicht zwei an einem Tage hinrichten darf, so sagte ja R. Ḥisda, dies beziehe sich nur auf zwei Todesarten, während es bei einer Todesart zulässig sei!? –

4Vielmehr, damit sich der Zorn [Gottes] von Jisraél abwende.

5BEI GELDSACHEN WIRD DAS URTEIL AM TAGE DER VERHANDLUNG GEFÄLLT &C. Woher dies?

6R. Ḥanina erwiderte: Der Schriftvers lautet: die von Recht erfüllt war, in der Gerechtigkeit übernachtete, und nun, voll Mörder. Raba sagte: Hieraus: leitet den Vergewaltigten, lobt den Richter, der das Urteil sauer werden läßt. –

7Und jener!? – Leitet den Vergewaltigten, nicht aber den Vergewaltiger. – Wofür verwendet der andere [den Vers:] die von Recht erfüllt war? –

8Für eine Lehre R. Elea͑zars im Namen R. Jiçḥaqs, denn R. Elea͑zar sagte im Namen R. Jiçḥaqs: Wenn man an einem Fasttage die Almosengaben übernachten läßt, so ist es ebenso, als vergieße man Blut, denn es heißt: die von Recht erfüllt war, in der Gerechtigkeit &c. Dies gilt jedoch nur von Brot und Datteln, bei Geld, Weizen und Gerste aber ist nichts dabei.

9DAHER &C. GERICHT ABGEHALTEN &C. Aus welchem Grunde? –

10Weil dies nicht möglich ist; wie sollte man es machen, wollte man die Gerichtsverhandlung am Vorabend des Šabbaths abhalten, und sie am selben Tage beendigen, so können sie ja zu einer Verurteilung kommen, sodaß man das Urteil eine Nacht aufschieben müßte; wollte man die Gerichtsverhandlung am Vorabende des Šabbaths abhalten und sie am Šabbath beendigen, so müßte man ihn ja dann auch hinrichten, und die Hinrichtung verdrängt nicht den Šabbath; wollte man ihn abends hinrichten, so muß dies ja vor der Sonne erfolgen;

11wollte man die Gerichtsverhandlung am Šabbath beendigen und ihn am Sonntag hinrichten, so wäre dies ja eine Rechtsquälerei; wollte man am Vorabend des Šabbaths die Gerichtsverhandlung abhalten und sie am Sonntag beenden, so könnten sie ja ihre Begründungen vergessen, denn obgleich zwei Schreiber neben ihnen stehen und die Worte der Freisprechenden und die Worte der Schuldigsprechenden niederschreiben, so können sie ja nur den Mund niederschreiben, nicht aber das Herz. Dies ist also nicht möglich.

12Reš Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Man sollte doch [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere folgern, daß die Bestattung eines Pflichttoten den Šabbath verdränge: wenn der Tempeldienst, der den Šabbath verdrängt, durch die Bestattung eines Pflichttoten verdrängt wird, was aus [dem Worte] Schwester gefolgert wird. –

13Es wird nämlich gelehrt: An seinem Vater, an seiner Mutter, an seinem Bruder, und an Seiner Schwester ; was lehrt dies? Man könnte glauben, wer sein Pesaḥopfer schlachten oder seinen Sohn beschneiden geht

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.