Sanhedrin — Blatt 3b

1der kein Ersatz des Grundwertes ist, so lehrt er auch vom halben Schadenersatz, der kein Ersatz des Grundwertes ist, und da er vom Halben Schadenersatz lehrt, so lehrt er auch vom ganzen Schadenersatz.

2Woher ist das Drei[männergericht] zu entnehmen? – Die Rabbanan lehrten: So trete der Hausherr vor Gott, einer; vor Gott komme beider Angelegenheit, das sind zwei; den Gott verurteilen wird, das sind also drei – so R. Jošija.

3R. Jonathan sagte: Das erstemal ist es an sich nötig, somit ist es nicht zur Schriftforschung zu verwenden; vielmehr: vor Gott komme beider Angelegenheit, einer; den Gott verurteilen wird, das sind zwei; und da ein Gerichtshof nicht aus einer geraden Zahl bestehen soll, so nehme man noch einen hinzu, das sind also drei. –

4Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit darin bestehe, ob die erste Nennung zur Schriftforschung zu verwenden sei; einer ist der Ansicht, man verwende sie zur Schriftforschung, und einer ist der Ansicht, man verwende sie nicht zur Schriftforschung. – Nein, alle sind der Ansicht, man verwende die erste Nennung nicht zur Schriftforschung, denn R. Jošija kann [seine Ansicht wie folgt] begründen: der Schriftvers könnte ja lauten: so trete der Hausherr vor den Richter, wenn es aber heißt: vor Gott, so deutet dies auf die Anzahl [der Richter]. –

5Und R. Jonathan!? Er gebraucht einen volkstümlichen Ausdruck, denn so sprechen die Leute: wer einen Prozeß hat, gehe zum Richter. –

6Hält denn R. Jošija nichts von dem, daß der Gerichtshof entscheidend sein müsse!? Es wird ja gelehrt: R. Elie͑zer, Sohn R. Jose des Galiläers, sagte: Wozu heißt es: zu entscheiden, nach der Mehrheit zu entscheiden? Damit sagt die Tora, daß du dir einen entscheidenden Gerichtshof machest. –

7Er ist der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, es waren siebzig. Es wird nämlich gelehrt: Das große Synedrium hatte einundsiebzig [Mitglieder]; R. Jehuda sagt, siebzig. –

8Allerdings ist R. Jehuda dieser Ansicht bezüglich des großen Synedriums, da hierfür Schriftverse vorhanden sind, ist er dieser Ansicht etwa auch hinsichtlich anderer Gerichte!?

9Wolltest du sagen, es gebe hierbei keinen Unterschied, so haben wir ja gelernt: Das Stützen der Ältesten und das Genickbrechen des Kalbes durch drei – so R. Šimo͑n; R. Jehuda sagt, durch fünf.

10Hierzu sagten wir: Folgendes ist der Grund R. Jehudas: es sollen stützen, zwei; die Ältesten, zwei; und da das Gericht nicht aus einer gleichen Zahl bestehen soll, so nehme man noch einen hinzu, das sind also fünf!? –

11R. Jošija geht noch weiter als R. Jehuda; nach R. Jehuda ist dies nur beim großen Synedrium nicht erforderlich, wohl aber bei anderen Gerichten, während nach R. Jošija dies auch bei anderen Gerichten nicht erforderlich ist. – Wofür verwendet er demnach [das Wort] hinzuneigen!? – Er bezieht es auf Todesstrafsachen,

12nicht aber auf Zivilsachen. – Wir haben gelernt: Wenn zwei sagen, er sei unschuldig und einer sagt, er sei schuldig, so ist er unschuldig; wenn zwei sagen, er sei schuldig und einer sagt, er sei unschuldig, so ist er schuldig. Also nicht nach R. Jošija!? –

13Du kannst auch sagen, nach R. Jošija, denn er folgert dies [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere vom Todesstrafrechte: wenn der Allbarmherzige beim strengeren Todesstrafrechte sagt, man entscheide nach der Mehrheit, um wieviel mehr gilt dies von den leichteren Zivilsachen.

14Die Rabbanan lehrten: Geldangelegenheiten werden vor drei [Richtern verhandelt]; Rabbi sagt: vor fünf, damit das Urteil durch drei entschieden werde. – Kann etwa bei drei das Urteil nicht durch zwei entschieden werden!? – Er meint es wie folgt: weil die Urteilsfällung durch drei erfolgen muß. Er ist also der Ansicht, die drei, von denen gesprochen wird, müssen das Urteil fällen.

15R. Abahu schimpfte hierüber: demnach müßte das große Synedrium hunderteinundvierzig [Mitglieder] haben, damit das Urteil durch einundsiebzig gefällt werde, und ebenso müßte das kleine Synedrium fünfundvierzig [Mitglieder] haben, damit das Urteil durch dreiundzwanzig gefällt werde!?

16Du mußt vielmehr erklären: wenn der Allbarmherzige sagt: versammle mir siebzig Männer, so heißt dies siebzig beim Versammeln, und [die Worte]: es richte die Gemeinde, und: es rette die Gemeinde, beziehen sich auf die Zeit des Richtens, ebenso auch hierbei: so trete der Hausherr vor Gott, beim Vortreten müssen es drei sein. –

17Vielmehr, folgendes ist der Grund Rabbis: nach der Verurteilung Gottes; hier unten wird [das Wort] Gott gebraucht und ebenso wird [das Wort] Gott oben gebraucht, wie es unten zwei sind, ebenso sind es oben zwei, und da der Gerichtshof nicht aus einer geraden Zahl bestehen soll, so nehme man noch einen hinzu, das sind also fünf. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.