Sanhedrin — Blatt 45b

1Es heißt: geschleudert werden.

2WENN ABER NICHT, SO NIMMT DER ANDERE EINEN STEIN. ‘So nimmt’, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Da war ein Stein, eine Last für zwei Personen, diesen nahm er und warf ihm auf das Herz, und wenn er dadurch getötet wird, so ist der Pflicht genügt!? – Nach deiner Auffassung ist ja gegen diese Lehre selbst einzuwenden: eine Last für zwei Personen, diesen nahm er und warf ihm auf das Herz!?

3Vielmehr hob er ihn hoch zusammen mit seinem Genossen und warf ihn allein hinunter, damit er mit einer Wucht hinabfalle.

4WENN ABER NICHT, SO ERFOLGT SEINE STEINIGUNG &C. Es wird ja aber gelehrt, daß nie jemand es wiederholt hat!? – Sagt er denn, daß sich dies ereignet habe, er spricht nur von dem Falle, wenn es nötig sein sollte.

5Der Meister sagte: Da war ein Stein &c. Es wird ja aber gelehrt, sowohl der Stein, mit dem er gesteinigt wurde, als auch der Galgen, an den er aufgehängt wurde, als auch das Schwert, mit dem er enthauptet wurde, als auch das Sudarium, mit dem er erdrosselt wurde, sie alle werden mit ihm zusammen begraben!? – Dies besagt, daß an deren Stelle andere geholt werden. –

6Werden sie denn mit ihm begraben, es wird ja gelehrt, daß sie nicht mit ihm begraben werden!? R. Papa erwiderte: Mit ihm, das heißt in seinem Fassungskreise.

7Šemuél sagte: Ist dem Zeugen die Hand abgehauen worden, so ist [der Angeklagte] straffrei. – Aus welchem Grunde? – Es heißt: die Zeugen sollen zuerst ihre Hand gegen ihn erheben, was dann nicht möglich ist. –

8Demnach sind einhändige von vornherein unzulässig!? – Anders ist es hierbei, der Schriftvers lautet: die Hand der Zeugen, die sie früher hatten.

9Man wandte ein: Wenn zwei auftreten und über jemand bekunden, er sei von jenem Gerichte [zum Tode] verurteilt worden, und dieser und jener waren seine Belastungszeugen, so wird er hingerichtet!? – Šemuél bezieht dies auf den Fall, wenn dieselben Zeugen dies bekunden. –

10Ist denn der Wortlaut des Schriftverses erforderlich, es wird ja gelehrt: Der geschlagen hat, soll getötet werden, denn er ist ein Mörder; ich weiß nun, daß dies durch die bei ihm genannte Todesart erfolge, woher, daß man ihn, wenn man ihn durch die bei ihm genannte Todesart nicht töten kann, durch jede andere Todesart töten könne? Es heißt: so soll, der geschlagen hat, getötet werden, auf jede Weise!? –

11Anders ist es hierbei, der Schriftvers lautet: soll getötet werden. –

12Sollte man doch hiervon folgern!? – Vom Mörder und vom Bluträcher lehren zwei Schriftverse dasselbe, und wenn zwei Schriftverse dasselbe lehren, so ist von diesen nichts zu folgern. –

13Vom Mörder, wie wir gesagt haben, wo dies vom Bluträcher? – Es wird gelehrt: Der Bluträcher soll den Mörder töten, es ist Gebot und obliegt dem Bluträcher. Woher, daß das Gericht, wenn [der Erschlagene] keinen Bluträcher hat, einen solchen für ihn bestellt? Es heißt: wenn er ihn trifft, auf jeden Fall.

14Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Ist etwa der Wortlaut des Schriftverses nicht erforderlich, wir haben ja gelernt. Ist einer von ihnen einhändig, stumm, lahm, blind oder taub, so hat bei ihm das Gesetz vom mißratenen und widerspenstigen Sohne keine Geltung,

15denn es heißt: sie sollen ergreifen, keine Einhändigen; sie sollen ihn hinausführen, keine Lahmen; sie sollen sprechen, keine Stummen; dieser, unser Sohn, keine Blinden; er hört nicht auf unsere Mahnung, keine Tauben.

16Doch wohl deshalb, weil der Wortlaut des Schriftverses erforderlich ist!? – Nein, anders ist es hierbei, wo der ganze Schriftvers überflüssig ist. –

17Komm und höre: Hat sie keinen Marktplatz, so hat bei ihr das Gesetz von der abtrünnigen Stadt keine Geltung – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, hat sie keinen Marktplatz, so errichte man da einen solchen.

18Ihr Streit besteht nur darin, indem einer der Ansicht ist, es sei ein bereits vorhandener Marktplatz erforderlich, und einer der Ansicht ist, ein neuerrichteter gelte ebenfalls als solcher, aber alle stimmen überein, daß der Wortlaut des Schriftverses erforderlich seil? –

19Hierüber streiten Tannaím, denn wir haben gelernt: Hat er keinen Daumen, keinen großen Zeh und kein rechtes Ohr, so kann er niemals rein werden. R. Elie͑zer sagt, man trage ihm [das Blut] auf die betreffende Stelle auf, und der Pflicht ist genüge getan. R. Šimo͑n sagt, er trage es auf die Linke auf, und der Pflicht ist genüge getan.

20ALLE GESTEINIGTEN WERDEN AUFGEHÄNGT – so R. ELIE͑ZER; DIE WEISEN SAGEN, AUFGEHÄNGT WERDEN NUR DER LÄSTERER UND DER GÖTZENDIENER.

21EINEN MANN HÄNGE MAN AUF MIT DEM GESICHTE GEGEN DAS PUBLIKUM, EINE FRAU HÄNGE MAN AUF MIT DEM GESICHTE GEGEN DEN GALGEN – SO R. ELIE͑ZER; DIE WEISEN SAGEN, NUR EIN MANN WERDE AUFGEHÄNGT, NICHT ABER WIRD EINE FRAU AUFGEHÄNGT. R. ELIE͑ZER SPRACH ZU IHNEN: ŠIMO͑N B. ŠATAḤ LIESS JA IN AŠQELON FRAUEN AUFHÄNGEN! SIE ERWIDERTEN IHM: ER LIESS SOGAR ACHTZIG FRAUEN AUFHÄNGEN, OBGLEICH MAN NICHT ZWEI AN EINEM TAGE VERURTEILEN DARF.

22GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn er getötet und aufgehängt wird; man könnte glauben, alle Getöteten werden aufgehängt, so heißt es: denn eine Lästerung Gottes ist der Gehenkte, wie der Lästerer durch Steinigung [hingerichtet wird], ebenso jeder andere, der durch Steinigung [hingerichtet wird] – so R. Elie͑zer.

23Die Weisen sagen: Wie der Lästerer Gott verleugnet, ebenso auch jeder andere, der Gott verleugnet. –

24Worin besteht ihr Streit? – Die Rabbanan wenden hierbei [die Regel von der] Generalisier und und Spezialisierung an, und R. Elie͑zer wendet hierbei [die Regel von der] Einschließung und Ausschließung an.

25Die Rabbanan wenden [die Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung an: wenn er getötet und aufgehängt wird, generell, denn eine Lästerung, speziell; würden sie neben einander gestanden haben, so würden wir gesagt haben, die Generalisierung enthalte nur das Speziellgenannte, also nur wegen dieser, nicht aber wegen anderer Delikte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.