Sanhedrin — Blatt 46a
1da sie aber von einander entfernt sind, so schließt dies auch den Götzendiener ein, der ihm in jeder Hinsicht gleicht.
2R. Elie͑zer aber wendet [die Regel von der] Einschließung und Ausschließung an: wenn er getötet und aufgehängt wird, einschließend, denn eine Lästerung, ausschließend; würden sie neben einander gestanden haben, so würden wir nur den Götzendienst einbegriffen haben, der [dem Gotteslästerer] in jeder Hinsicht gleicht, da sie aber von einander entfernt sind, so sind auch andere Gesteinigte einbegriffen.
3EINEN MANN HÄNGE MAN &C. Was ist der Grund der Rabbanan? – Die Schrift sagt: und du ihn aufhängst, ihn, aber nicht sie. – Und R. Elie͑zer!? – Ihn, ohne Gewand. –
4Und die Rabbanan!? – Dem ist auch so, aber die Schrift sagt: wenn ein Mann ein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, ein Mann, aber keine Frau. –
5Wofür verwendet R. Elie͑zer [den Schriftvers]: Wenn ein Mann &c.!? Reš Laqiš erwiderte: Dies schließt den mißratenen und widerspenstigen Sohn aus. – Es wird ja aber gelehrt, der mißratene und widerspenstige Sohn werde, wie R. Elie͑zer sagt, gesteinigt und aufgehängt!? Vielmehr, erklärte R. Naḥman b. Jiçḥaq, schließt dies den mißratenen und widerspenstigen Sohn ein. – Wieso dies? –
6Die Schrift sagt: wenn ein Mann ein Verbrechen begangen hat, nur ein Mann und nicht ein Sohn, ein Verbrechen, nur wer wegen seines Verbrechens hingerichtet wird, ausgenommen der mißratene und widerspenstige Sohn, der wegen seines Endes hingerichtet wird; dies ist also eine Ausschließung nach einer Ausschließung und eine Ausschließung nach einer Ausschließung ist einschließend.
7R. ELIÉZER SPRACH ZU IHNEN: ŠIMO͑N B. ŠAṬAḤ LIESS JA &C. HÄNGEN. R. Ḥisda sagte: Dies gilt nur von zwei Todesarten, bei einer Todesart aber ist dies zulässig. – Aber beim Ereignisse von Šimo͑n b. Šaṭaḥ war es ja eine Todesart, dennoch sagen die Weisen, dies sei nicht zulässig!? –
8Vielmehr, ist dies gesagt worden, so wird es wie folgt lauten: dies gilt nur von einer Todesart gleich zwei Todesarten, nämlich wegen zweier Delikte, bei einer Todesart wegen desselben Deliktes aber ist es zulässig.
9R. Ada b. Ahaba wandte ein: Man verurteile nicht zwei an einem Tage, selbst nicht den Ehebrecher und die Ehebrecherin!? – R. Ḥisda bezieht dies auf eine Priesterstochter und ihren Buhlen,
10oder auf eine Priesterstochter und die überführten Entlastungszeugen.
11Es wird gelehrt R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Ich hörte, daß das Gericht auch ohne Vorschrift der Tora [befugt sei], Geißelung und [Todes]strafe zu verhängen, und nicht etwa, um die Worte der Tora zu überschreiten, sondern um einen Zaun um die Tora zu errichten.
12Einst ritt jemand zur Zeit der griechischen [Oberherrschaft] auf einem Pferde am Šabbath; da brachte man ihn vor das Gericht und man steinigte ihn. Nicht etwa, weil er es verdient hatte, sondern weil es die Zeit erforderte. Ferner ereignete es sich einst, daß jemand [öffentlich] seine Frau unter einem Feigenbaume beschlief; da brachte man ihn vor das Gericht und geißelte ihn. Nicht etwa, weil er dies verdient hatte, sondern weil die Zeit dies erforderte.
13AUF WELCHE WEISE WIRD ER AUFGEHENKT? MAN SCHLÄGT EINEN PFAHL IN DIE ERDE, AUS DEM EIN QUERHOLZ AUSLÄUFT, SODANN BINDET MAN IHM DIE HÄNDE AN EINANDER UND HENKT IHNAUF. R. JOSE SAGT, DER PFAHL WERDE NUR AN DIE WANDGELEHNT, UND MAN HENKE IHN AN DIESEN AUF, AUF DIE WEISE, WIE DIE SCHLÄCHTER ES MACHEN.
14MAN LÖSE IHN GLEICH AB; LÄSST MAN IHN ABER ÜBER NACHT [HÄNGEN], SO BEGEHT MAN EIN VERBOT, DENN ES HEISST: sein Leichnam soll nicht über Nacht am Holze bleiben, sondern du hast ihn zu begraben &c. denn eine Lästerung Gottes ist ein Gehenkter &c.; DIES HEISST: DIESER WURDE DESHALB GEHENKT, WEIL ER DEN [GÖTTLICHEN] NAMEN GELÄSTERT HAT, SOMIT WÜRDE DADURCH DER NAME GOTTES ENTWEIHT WERDEN.
15R. MEÍR SAGTE: WELCHEN AUSDRUCK GEBRAUCHT DIE GÖTTLICHKEIT, WENN DER MENSCH QUALERLEIDET? MEIN KOPF IST HIN, MEIN ARM IST HIN! WENN GOTT SICH SO SEHR ÜBER DAS VERGOSSENE BLUT DER FREVLER GRÄMT, UM WIEVIEL MEHR ÜBER DAS BLUT DER FROMMEN.
16UND NICHT NUR HIERBEI SAGTEN SIEES, SONDERN AUCH WENN MAN SONST EINEN TOTEN ÜBER NACHT LIEGEN LÄSST, ÜBERTRITT MAN EIN VERBOT; LÄSST MAN IHN ZU SEINER EHRUNG ÜBER NACHT LIEGEN, UM FÜR IHN SARG UND TOTENGEWAND ZU HOLEN, SO ÜBERTRITT MAN KEINES.
17MAN BEGRUB IHN NICHT AUF DER GRABSTÄTTE SEINER VÄTER, VIELMEHR HATTE DAS GERICHT ZWEI BESONDERE BEGRÄBNISPLÄTZE ERRICHTET, EINEN FÜR ENTHAUPTETE UND ERDROSSELTE UND EINEN FÜR GESTEINIGTE UND VERBRANNTE. IST DAS FLEISCH VERWEST, SO LIEST MAN DIE GEBEINE ZUSAMMEN UND BEGRÄBT SIE AUF IHREM PLATZE. DIE VERWANDTEN KOMMEN UND BEGRÜSSEN DIE RICHTER UND DIE ZEUGEN, WOMIT SIE AUSDRÜCKEN: WIR GROLLEN EUCH NICHT, DENN IHR HABT EIN GERECHTES URTEIL GEFÄLLT.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.