Sanhedrin — Blatt 47b
1durch die [heidnische] Regierung Hingerichtete mit den durch das Gericht Hingerichteten!? Die durch die Regierung hingerichtet wurden, erlangen Sühne, da sie ohne Recht getötet worden sind, die durch das Gericht hingerichtet worden sind, erlangen keine Sühne, da sie zu Recht getötet worden sind.
2Dies ist auch zu beweisen, denn wir haben gelernt, daß man [den Hingerichteten] nicht auf der Grabstätte seiner Väter begrub, und wenn man nun sagen wollte, durch den Tod erlange er Sühne, so sollte man ihn da begraben!? – Erforderlich sind Tod und Bestattung.
3R. Ada b. Ahaba wandte ein: Sie hielten keine Trauer, wohl aber trugen sie ihr Leid, denn das Leid wird nur im Herzen getragen. Wenn du nun sagen wolltest, daß er nach der Bestattung Sühne erlange, so sollten sie doch Trauer halten!? –
4Das Fleisch muß auch in Verwesung übergegangen sein. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt, daß, wenn das Fleisch verwest ist, man die Gebeine zusammenlese und sie auf ihrem Platze begrabe. Schließe hieraus.
5R. Aši erklärte: Die Trauer beginnt mit dem Schließen des Rollsteines und die Sühne erst dann, wenn die Grabesleiden ein wenig begonnen haben, und da sie einmal verdrängt worden ist, bleibt sie verdrängt. –
6Wozu ist demnach die Verwesung des Körpers erforderlich!? – Weil es anders nicht möglich ist.
7Vom Grabe Rabhs pflegten sie Erde zu nehmen gegen ersttägiges Fieber, und als man zu Šemuél kam und ihm dies erzählte, sprach er: Sie tun recht, denn es ist ja ewige Erde, und ewige Erde kann nicht verboten werden. Es heißt nämlich: und er warf den Staub von ihr auf die Gräber der Leute; er vergleicht die Gräber der Leute mit den Götzen:
8wie Götzen nicht verboten sind, wenn sie am Boden haften, wie es heißt: die ihr vertreibt, die ihre Götter auf den hohen Bergen haben, ihre Götter befinden sich auf den Bergen, nicht aber gelten die Berge als ihre Götter, ebenso wird auch hierbei das am Boden Haftende nicht verboten.
9Man wandte ein: Wenn jemand ein Grab für seinen Vater ausgehauen und ihn auf einer anderen Stelle begraben hat, so darf da [der Sohn] niemals begraben werden!? – Hier handelt es sich um eine [oberirdisch] erbaute Gruft. –
10Komm und höre: Ein unbenutztes Grab ist zur Nutznießung erlaubt; hat man darin eine Frühgeburt hineingeworfen, so ist es zur Nutznießung verboten!? – Hier handelt es sich ebenfalls um eine [oberirdisch] erbaute Gruft. –
11Komm und höre: Es ergibt sich also, daß du dreierlei Gräber zu unterscheiden hast: das aufgefundene Grab, das bekannte Grab und das das Publikum schädigende Grab. Das aufgefundene Grab darf fortgeschafft werden, und wenn man es fortgeschafft hat, so ist der Platz rein und zur Nutznießung erlaubt;
12das bekannte Grab darf nicht fortgeschafft werden, und wenn man es fortgeschafft hat, so ist der Platz unrein und zur Nutznießung verboten;
13das das Publikum schädigende Grab darf fortgeschafft werden, und wenn man es fortgeschafft hat, so ist der Platz rein und zur Nutznießung verboten!? – Hier handelt es sich ebenfalls um eine [oberirdisch] erbaute Gruft. –
14Wieso darf man denn ein aufgefundenes Grab fortschaffen, vielleicht liegt da ein Pflichttoter und ein Pflicht toter eignet ja seinen Platz!? – Anders verhält es sich bei einem Pflichttoten, denn ein solcher ist bekannt.
15Es wurde gelehrt: Hat jemand ein Gewand für einen Toten gewebt, so ist es [für andere Zwecke], wie Abajje sagt, verboten, und wie Raba sagt, erlaubt.
16Abajje sagt, es sei verboten, denn die Bestimmung ist wesentlich; Raba sagt, es sei erlaubt, denn die Bestimmung ist unwesentlich. –
17Was ist der Grund Abajjes? – Er folgert dies durch [das Wort] dort, das auch beim genickbrochenen Kalbe gebraucht wird, wie das genickbrochene Kalb durch die Bestimmung [für andere Zwecke] verboten wird, ebenso wird es auch hierbei durch die Bestimmung verboten. –
18Und Raba? – Er folgert dies durch [das Wort] dort, das auch bei den Götzen gebraucht wird; wie diese durch die Bestimmung nicht verboten werden, ebenso wird es auch hierbei durch die Bestimmung nicht verboten. –
19Weshalb folgert dies Raba nicht vom genickbrochenen Kalbe? – Er kann dir erwidern:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.