Sanhedrin — Blatt 53a

1Einleuchtend ist die Ansicht R. Jonathans, wie Rabbi seinen Grund erklärt, woher aber wissen wir nach R. Jošija, daß es überhaupt eine Erdrosselung auf der Welt gebe; vielleicht [hat die Hinrichtung mit] einem Schwerte zu erfolgen!?

2Raba erwiderte: Die vier Todesarten waren ihnen überliefert. —

3Was heißt: nicht weil [die Erdrosselung] leichter ist? — Sie führen denselben Streit wie R. Šimo͑n und die Rabbanan.

4R. Zera sprach zu Abajje: Hinsichtlich der übrigen, die zu steinigen sind, bei denen die Steinigung nicht genannt wird, wird es ja von Totenbeschwörer und Wahrsager gefolgert: aus welchen [Worten] wird dies entnommen, aus sie sollen getötet werden, oder aus Blutschuld lastet auf ihnen ?

5Dieser erwiderte: Dies wird aus [den Worten] Blutschuld lastet auf ihnen gefolgert; wenn man nämlich sagen wollte, aus [den Worten] sie sollen getötet werden, wozu wäre demnach [das Wort] Blutschuld nötig. —

6Wozu sind, wenn aus [dem Worte] Blutschuld, [die Worte] sie sollen getötet werden nötig!? —

7Wegen der folgenden Lehre: Der geschlagen hat, soll getötet werden, denn er ist ein Mörder; ich weiß nun, daß dies durch die bei ihm genannte Todesart erfolge, woher, daß man ihn, wenn man ihn durch die bei ihm genannte Todesart nicht töten kann, durch jede mögliche Todesart töten könne? — Es heißt: der geschlagen hat, soll getötet werden, auf jede Weise.

8R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Was wäre ihm da schwierig, wenn man dies aus [den Worten] sie sollen getötet werden folgern würde?

9Wollte man sagen, ihm wäre es dann hinsichtlich der [ehebrechenden] Frau schwierig: sollte man doch hinsichtlich dieser durch [das Wort] getötet werden von Totenbeschwörer und Wahrsager folgern: wie diese durch Steinigung [hingerichtet werden], ebenso sollten auch jene durch Steinigung [hingerichtet werden, so ist ja zu erwidern:]

10da der Allbarmherzige sagt, die Verlobte sei durch Steinigung [hinzurichten] so wird ja die Verheiratete nicht durch Steinigung [hingerichtet].

11Wollte man sagen, ihm wäre es dann hinsichtlich des Vater und Mutter Schlagenden schwierig: sollte man doch hinsichtlich dessen von Totenbeschwörer und Wahrsager folgern, [so ist ja zu erwidern:]

12statt von Totenbeschwörer und Wahrsager zu folgern, folgere man von der [ehebrechenden] Frau, denn man darf nicht nach einer schwereren [Todesart], sondern nach einer leichteren suchen.

13Dieser erwiderte: Ihm wäre es bezüglich der übrigen zu Steinigenden selbst schwierig: wenn man es durch [das Wort] getötet werden folgern wollte, so sollte man von der [ehebrechenden] Frau folgern.

14FOLGENDE WERDEN DURCH STEINIGUNG HINGERICHTET: WER SEINE MUTTER, DIE FRAU SEINES VATERS, SEINE SCHWIEGERTOCHTER, EINEN MANN ODER EIN TIER BESCHLÄFT, DAS WEIB, DAS SICH VON EINEM TIERE BESCHLAFEN LÄSST, DER GOTTESLÄSTERER, DER GÖTZENDIENER, WER JEMAND VON SEINEN KINDERN DEM MOLEKH HINGIBT, DER TOTENBESCHWÖRER, DER WAHRSAGER, WER DEN ŠABBATH ENTWEIHT, WER VATER UND MUTTER FLUCHT, WER EINE VERLOBTE BESCHLÄFT, DER VERFÜHRER, DER VERLEITER, DER ZAUBERER UND DER MISSRATENE UND WIDERSPENSTIGE SOHN.

15WER SEINE MUTTER BESCHLÄFT, IST WEGEN [BESCHLAFENS] EINER MUTTER UND WEGEN [BESCHLAFENS] EINER FRAU DES VATERS SCHULDIG. R. JEHUDA SAGT, ER SEI NUR WEGEN [BESCHLAFENS] EINER MUTTER SCHULDIG.

16WER DIE FRAU SEINES VATERS BESCHLÄFT, IST WEGEN [BESCHLAFENS] EINER FRAU DES VATERS UND WEGEN [BESCHLAFENS] EINER EHEFRAU SCHULDIG, EINERLEI OB BEI LEBZEITEN SEINES VATERS ODER NACH DESSEN TOD, OB NACH DER VERLOBUNG ODER NACH DER VERHEIRATUNG.

17WER SEINE SCHWIEGERTOCHTER BESCHLÄFT, IST WEGEN [BESCHLAFENS] EINER SCHWIEGERTOCHTER UND WEGEN [BESCHLAFENS] EINER EHEFRAU SCHULDIG, EINERLEI OB BEI LEBZEITEN SEINES SOHNES ODER NACH DESSEN TOD, OB NACH DER VERLOBUNG ODER NACH DER VERHEIRATUNG.

18GEMARA. Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Ist seine Mutter nicht für seinen Vater geeignet, so ist er nur wegen [Beschlafens] einer Mutter schuldig. —

19Was heißt: nicht geeignet, wollte man sagen, wenn auf deren Verheiratung die Ausrottung oder die Todesstrafe durch das Gericht gesetzt ist, wieso wären demnach die Weisen der Ansicht, selbst wenn sie für ihn nicht geeignet ist, die Antrauung ist ja ungültig!? —

20Vielmehr wenn durch ihre Heirat ein Verbot begangen wurde, und zwar ist R. Jehuda der Ansicht R. A͑qibas, die Antrauung der mit einem Verbote belegten sei ungültig.

21R. Ošaja wandte ein: Ist sie wegen eines Gebotes oder gegen die Standesheiligkeit verboten, so ist an ihr die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.