Sanhedrin — Blatt 55b
1Wenn nun im Schlußsatze mit Straucheln und Schande begründet wird, wahrscheinlich handelt ja der Anfangsatz von dem Falle, wenn nur das Straucheln und nicht die Schande zu berücksichtigen ist, wenn nämlich ein Nichtjude ein Tier beschlafen hat!? —
2Nein, der Schlußsatz, wenn das Straucheln und die Schande zu berücksichtigen sind, und der Anfangsatz lehrt, daß es auch dann [getötet werde], wenn nur die Schande und nicht das Straucheln zu berücksichtigen ist, wenn nämlich ein Jisraélit ein Tier unwissentlich beschlafen hat. Dies nach einer Frage R. Hamnunas,
3denn R. Hamnuna fragte: Wie ist es, wenn ein Jisraélit unwissentlich ein Tier beschlafen hat: muß hierbei das Straucheln und die Schande berücksichtigt werden, während in diesem Falle nur die Schande und nicht das Straucheln zu berücksichtigen ist, oder ist auch das Straucheln ohne die Schande zu berücksichtigen?
4R. Joseph erwiderte: Komm und höre: Mit drei Jahren und einem Tage kann eine [weibliche Person] durch den Beischlaf angetraut werden; wenn der Eheschwager sie beschlafen hat, so hat er sie geeignet; ist sie Ehefrau, so ist man ihretwegen strafbar;
5sie macht [als Menstruierende] den sie Begattenden unrein, sodaß er das unterste Polster gleich dem oberen verunreinigt; ist sie mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe essen; hat einer der Bemakelten sie beschlafen, so hat er sie für die Priesterschaft untauglich gemacht;
6hat jemand an ihr eine der in der Tora genannten verbotenen Begattungen vollzogen, so wird er ihretwegen mit dem Tode bestraft, während sie straffrei ist.
7Eine der verbotenen Begattungen, also auch mit einem Tiere. In diesem Falle ist ja nur die Schande zu berücksichtigen und nicht das Straucheln, dennoch lehrt er, daß sie ihretwegen getötet werden. —
8Da sie dies vorsätzlich tat, so ist hierbei auch das Straucheln zu berücksichtigen, nur hat der Allbarmherzige sie selbst geschont, nicht aber das Tier.
9Raba sprach: Komm und höre: Wenn ein Knabe von neun Jahren und einem Tage seine Schwägerin beschlafen hat, so hat er sie geeignet, einen Scheidebrief aber kann er ihr erst dann geben, wenn er großjährig ist; hat er eine Menstruierende beschlafen, so wird er unrein, sodaß er das unterste Polster gleich dem oberen verunreinigt;
10er kann untauglich, nicht aber befähigt machen, [priesterliche Abgaben] essen zu dürfen; er macht ein Tier für den Altar untauglich, auch wird es seinetwegen gesteinigt; hat er eine der in der Tora genannten verbotenen Begattungen vollzogen, so werden [die Beschlafenen] seinetwegen getötet.
11Hierbei kann ja nur die Schande berücksichtigt werden und nicht das Straucheln, dennoch lehrt er, daß [das Tier] seinetwegen gesteinigt werde!? —
12Da er dies vorsätzlich tat, so ist hierbei auch das Straucheln zu berücksichtigen, nur hat der Allbarmherzige ihn selbst geschont, nicht aber das Tier. —
13Komm und höre: Eine andere Erklärung: Damit man, wenn das Tier über die Straße geht, nicht sage: das ist es, dessentwegen jener gesteinigt wurde. Wenn nun im Schlußsatze mit Straucheln und Schande begründet wird, so handelt wohl der Anfangsatz von dem Falle, wenn nur die Schande und nicht das Straucheln zu berücksichtigen ist, wenn nämlich ein Jisraélit ein Tier unwissentlich beschlafen hat. —
14Nein, der Schlußsatz von dem Falle, wenn das Straucheln und die Schande zu berücksichtigen sind, und der Anfangsatz von dem Falle, wenn nur das Straucheln und nicht die Schande zu berücksichtigen ist, wenn nämlich ein Nichtjude ein Tier beschlafen hat, der Fall bezüglich dessen man R. Šešeth fragte.
15DER GOTTESLÄSTERER IST NUR DANN STRAFBAR, WENN ER DEN GOTTESNAMENAUSGESPROCHEN HAT. R. JEHOŠUA͑ B. QORḤA SAGTE:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.