Sanhedrin — Blatt 56b
1R. Ḥananja b. Gaml[iél] sagt, auch das Blut von einem lebenden Tiere [sei ihnen verboten worden]. R. Ḥidqa sagt, auch die Kastration, R. Šimo͑n sagt, auch die Zauberei.
2R. Jose sagt, alles, wovon im Abschnitte von der Zauberei gesprochen wird, sei den Noaḥiden verboten: Es soll sich unter euch niemand finden, der seinen Sohn oder seine Tochter durchs Feuer gehen läßt, niemand, der Wahrsagerei oder Zeichendeuterei oder geheime Künste oder Zauberei treibt, auch niemand, der Bannungen vornimmt oder einen Totenbeschwörer oder einen Wahrsagegeist befragt oder sich an die Toten wendet; und ohne Warnung gibt es ja keine Strafe.
3R. Elea͑zar sagt, auch die Mischung; die Noaḥiden dürfen Gemischtes tragen und Gemischtes säen, verboten ist ihnen nur die Kreuzung von Tieren und das Propfen von Bäumen. —
4Woher dies? R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt:und Gott, der Herr, gebot dem Menschen also: Von allen Bäumen des Gartens kannst du essen.
5Gebot, dies deutet auf die Rechtspflege, wie es heißt:denn ich habe ihn erkoren, damit er gebiete seinen Kindern &c.
6Der Herr, dies deutet auf die Lästerung des Gottesnamens, denn so heißt es: wer den Namen des Herrn lästert, soll getötet werden. Gott, dies deutet auf den Götzendienst, denn es heißt: du sollst keinen anderen Gott haben. Dem Menschen, dies deutet auf das Blutvergießen, denn es heißt:wer Menschenblut vergießt &c.
7Also, dies deutet auf die Unzucht, denn es heißt: also: wenn einer sein Weib entläßt und sie von ihm fortgeht und einen anderen heiratet. Von allen Bäumen des Gartens, aber keinen Raub; kannst du essen, nicht aber ein Glied von einem lebenden Tiere.
8Als R. Jiçḥaq kam, lehrte er es entgegengesetzt: Es gebot, dies deutet auf den Götzendienst; Gott, dies deutet auf die Rechtspflege. —
9Allerdings deutet Gott auf die Rechtspflege, denn es heißt: so soll der Hauseigentümer vor Gott hintreten, wieso aber deutet [das Wort] gebot auf den Götzendienst?
10R. Ḥisda und R. Jiçḥaq b. Evdämi [erklärten es]. Einer erklärte, aus: gar schnell sind sie vom Wege abgewichen, den ich ihnen geboten habe; sie fertigten sich &c. Und einer erklärte, aus: beraubt ist Ephrajim, zertreten durch das Strafgericht, denn er folgte dem Schmutze . —
11Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wenn ein Nichtjude einen Götzen gefertigt und ihn nicht verehrt hat. Nach dem, der es aus [dem Verse vom] fertigen entnimmt, ist er strafbar, sobald er ihn fertigt, und nach dem, der es aus [dem Verse vom] folgen entnimmt, ist er erst dann strafbar, wenn er ihm folgt und ihn verehrt.
12Raba entgegnete: Gibt es denn jemand, der der Ansicht wäre, wenn ein Nichtjude einen Götzen gefertigt, ohne ihn verehrt zu haben, sei er strafbar, vom Götzendienste wird ja gelehrt, Handlungen, derentwegen ein jisraélitisches Gericht hinrichtet, seien einem Noaḥiden verboten, und derentwegen ein jisraélitisches Gericht nicht hinrichtet; seien einem Noaḥiden nicht verboten; dies schließt ja wahrscheinlich den Fall aus, wenn ein Nichtjude einen Götzen gefertigt und ihn nicht verehrt hat!?
13R. Papa erwiderte: Nein: dies schließt das Umarmen und Küssen aus. —
14Welches Umarmen und Küssen: ist dies die Art [der Verehrung], so ist er ja hinzurichten!? — Vielmehr, wenn dies nicht die Art [der Verehrung] ist.
15Ist denn die Rechtspflege den Noaḥiden geboten worden, es wird ja gelehrt: Zehn Gesetze sind den Jisraéliten in Mara auferlegt worden; sieben, die die Noaḥiden bereits auf sich genommen hatten, und zu diesen hinzugefügt wurden: die Rechtspflege, das Šabbathgesetz und die Ehrung von Vater und Mutter.
16Die Rechtspflege, denn es heißt: dort gab er ihm Gesetz und Recht. Das Šabbathgesetz und die Ehrung von Vater und Mutter, denn es heißt: wie dir der Herr, dein Gott, geboten hat, und R. Jehuda erklärte: wie er dir in Mara geboten hat!?
17R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies bezieht sich auf [Gerichts]kollegium, Zeugen und Warnung. —
18Wieso heißt es demnach, zu diesen wurde die ‘Rechtspflege’ hinzugefügt!?
19Vielmehr, erklärte Raba, dies bezieht sich auf die Rechtspflege bei Geldbußen. — Aber immerhin müßte es ja heißen: zu der Rechtspflege wurde noch hinzugefügt!?
20Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob, dies besagt, daß in jedem Bezirke und in jeder Stadt Gerichte eingesetzt werden müssen. — War dies denn den Noaḥiden nicht geboten worden, es wird ja gelehrt: Wie es den Jisraéliten geboten worden ist, in jedem Bezirke und in jeder Stadt Gerichte einzusetzen, ebenso war es den Noaḥiden geboten worden, in jedem Bezirke und in jeder Stadt Gerichte einzusetzen!?
21Vielmehr, erklärte Raba, jener Autor ist der Autor aus der Schule Menašes, der Rechtspflege und Gotteslästerung fortläßt und Kastration und Mischung mitzählt.
22In der Schule Menašes wurde nämlich gelehrt: Sieben Gesetze wurden den Noaḥiden auferlegt: [das Verbot] des Götzendienstes, der Unzucht, des Blutvergießens, des Raubes, des Genusses eines Gliedes von einem lebenden Tiere, der Kastration und der Mischung.
23R. Jehuda sagt, dem ersten Menschen sei nur der Götzendienst verboten worden, denn es heißt: da gebot Gott, der Herr, dem Menschen. R. Jehuda b. Bethera sagt, auch die Gotteslästerung; andere sagen, auch die Rechtspflege [sei ihm geboten worden].
24Nach wessen Ansicht erklärte R. Jehuda im Namen Rabhs: ich bin Gott, ihr sollt mich nicht lästern; ich bin Gott, ihr sollt mich nicht vertauschen; ich bin Gott, meine Furcht sei über euch: nach wessen? Nach der anderen. —
25Verwendet der Autor aus der Schule Menašes [das Wort] gebot zur Forschung, so sollten auch jene einbegriffen sein, und verwendet er es nicht zur Forschung, woher weiß er es von diesen!? —
26Tatsächlich verwendet er es nicht zur Forschung, bezüglich dieser aber sind besondere Schriftverse vorhanden. Götzendienst und Unzucht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.