Sanhedrin — Blatt 57a
1denn es heißt: die Erde aber war verderbt vor dem Angesichte Gottes, und in der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt, daß überall, wo von einem Verderb gesprochen wird, Unzucht und Götzendienst zu verstehen sei. Unzucht, denn es heißt: denn alles Fleisch hatte seinen Wandel verderbt; Götzendienst, denn es heißt: daß ihr nicht verderbt handelt und verfertigt &c. —
2Und jener!? — Er erzählt nur von ihrer Ausartung.
3Blutvergießen, denn es heißt: wer Menschenblut vergießt &c. — Und jener!? — Er sagt nur, daß darauf die Todesstrafe gesetzt sei.
4Raub, denn es heißt: wie das grüne Kraut gebe ich euch alles, und hierzu sagte R. Levi: wie das grüne Kraut, nicht aber wie das Gartenkraut. — Und jener!? — Dies besagt nur, daß ihnen [der Genuß] des Fleisches erlaubt wurde. —
5Der Genuß eines Gliedes von einem lebenden Tiere, denn es heißt: nur Fleisch, das noch sein Leben, sein Blut, in sich hat, dürft ihr nicht essen. — Und jener!? — Dies besagt nur, daß ihnen die Kriechtiere erlaubt wurden.
6Die Kastration, denn es heißt: regt euch auf der Erde und mehret euch auf ihr, — Und jener? — Dies ist nur ein Segen.
7Die Mischung, denn es heißt: von den Vögeln, je nach ihrer Art. — Und jener!? — Dies nur wegen der Paarung.
8R. Joseph sagte: Wegen dreier Vergehen ist ein Noaḥide hinzurichten: wegen der Unzucht, wegen des Blutvergießens und wegen der Gotteslästerung.
9R. Šešeth wandte ein: Allerdings wegen des Blutvergießens, denn es heißt: wer Menschenblut vergießt &c., woher aber weiß er es von den anderen;
10folgert er es vom Blutvergießen, so sollte er es auch wegen aller übrigen, und sind sie in [den Worten] jeder Mann einbegriffen, so sollten sie auch hinsichtlich des Götzendienstes in [den Worten] jeder Mann einbegriffen sein!?
11Vielmehr, sagte R. Šešeth, in der Schule Rabhs sagten sie, ein Noaḥide sei wegen vier Vergehen hinzurichten. —
12Ist denn ein Noaḥide wegen des Götzendienstes hinzurichten, hinsichtlich des Götzendienstes wird ja gelehrt, daß Handlungen, derentwegen ein jisraélitisches Gericht hinrichten läßt, einem Noaḥiden verboten sind; nur verboten sind sie ihm, hinzurichten ist er aber nicht!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Das Verbot ist für sie die Todesstrafe.
13R. Hona, R. Jehuda und alle Schüler Rabhs sagten, ein Noaḥide sei wegen aller sieben Vergehen hinzurichten, denn der Allbarmherzige offenbarte dies bei einem, und dasselbe gilt auch von allen übrigen. —
14Ist denn ein Noaḥide wegen des Raubes hinzurichten, hinsichtlich des Raubes wird ja gelehrt, daß Diebstahl, Raub, [der Raub] einer Schönen und alles gleiche einem Nichtjuden gegenüber einem Nichtjuden und einem Nichtjuden gegenüber einem Jisraéliten verboten und einem Jisraéliten gegenüber einem Nichtjuden erlaubt sei; wenn dem nun so wäre, so sollte es ja heißen, er sei strafbar!? —
15Da er im Schlußsatze lehren will, einem Jisraéliten gegenüber einem Nichtjuden sei es erlaubt, so lehrt er im Anfangsatze, es sei verboten. —
16Aber in Fällen, wo die Handlung strafbar ist, wird dies ja gelehrt, denn im Anfangsatze lehrt er: das Blutvergießen ist bei einem Nichtjuden gegenüber einem Nichtjuden und bei einem Nichtjuden gegenüber einem Jisraéliten strafbar, und bei einem Jisraéliten gegenüber einem Nichtjuden straffrei!? —
17Wie sollte er da anders lehren: wenn etwa ‘verboten’, beziehungsweise ‘erlaubt’, so wird ja gelehrt, daß man Nichtjuden und Kleinvieh-Hirten weder heraufziehe noch hinabstoße. —
18Was heißt beim Raube ‘alles gleiche’? R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Dies bezieht sich auf einen Arbeiter in einem Weinberge. —
19Bei welcher Gelegenheit: ist er da beschäftigt, so ist es ja erlaubt, ist er da nicht beschäftigt, so ist es ja wirklicher Raub!?
20Vielmehr, erklärte R. Papa, dies bezieht sich auf eine Sache, die weniger als eine Peruṭa wert ist. — Wieso ist es demnach einem Nichtjuden gegenüber einem Jisraéliten verboten, er verzichtet ja darauf!? — Zugegeben, daß er nachher verzichtet, bei [der Beraubung] aber ärgert er sich doch. —
21Wieso gilt dies auch von einem Nichtjuden, ein solcher kann ja nicht verzichten, somit ist es ja wirklicher Raub!?
22Vielmehr, erklärte R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, dies bezieht sich auf den Fall, wenn man den Lohn eines Mietlings zurückhält; einem Nichtjuden gegenüber einem Nichtjuden und einem Nichtjuden gegenüber einem Jisraéliten ist es verboten, einem Jisraéliten gegenüber einem Nichtjuden ist es erlaubt. —
23Was heißt beim [Raube einer] Schönen ‘alles gleiche’? — Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Elea͑zars im Namen R. Ḥaninas: Wenn ein Noaḥide für seinen Sklaven eine Magd bestimmt hat und sie beschläft, so ist er dieserhalb hinzurichten.
24Was beim Blutvergießen ‘alles gleiche’ heißt, wird nicht gelehrt. Abajje sagte: Sollte sich eine Lehre finden, so ist es die des R. Jonathan b. Šaúl, denn es wird gelehrt: R. Jonathan b. Šaúl sagte: Wenn jemand von einem verfolgt wurde und sich durch [das Zielen auf] eines seiner Glieder retten konnte, und dies nicht getan hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.