Sanhedrin — Blatt 57b
1so wird er dieserhalb hingerichtet.
2R. Ja͑qob b. Aḥa fand geschrieben in einem Agadabuch aus der Schule Rabhs: Ein Noaḥide ist hinzurichten durch einen Richter, durch einen Zeugen, und ohne vorherige Warnung; durch einen Mann und nicht durch eine Frau, jedoch auch durch einen Verwandten. Im Namen R. Jišma͑éls sagten sie, auch wegen ungeborener Kinder. —
3Woher dies? R. Jehuda erwiderte: Die Schrift sagt: das Blut eures Lebens werde ich fordern, selbst durch einen Richter;
4von jedem Tiere, auch ohne vorherige Warnung; werde ich fordern, und von jedem Menschen, selbst durch einen Zeugen; von einem jeden Manne, nicht aber von einer Frau; seines Bruders, selbst durch einen Verwandten. —
5«Im Namen R. Jišma͑éls sagten sie, auch wegen ungeborener Kinder.» Was ist der Grund R. Jišma͑éls? — Es heißt: wer das Blut eines Menschen im Menschen vergießt, dessen Blut soll vergossen werden; welcher Mensch befindet sich in einem Menschen? Ein Kind im Leibe seiner Mutter.
6Der erste Autor aber ist der aus der Schule Menašes, welcher sagt, daß überall, wo hinsichtlich der Noaḥiden von der Todesstrafe gesprochen wird, es die Erdrosselung sei. Er verbindet nämlich [die Worte] im Menschen mit dem Schlüsse des Verses und liest wie folgt; im Menschen soll sein Blut vergossen werden, und die Erdrosselung ist ein Blutvergießen, bei der das Blut im Menschen zurückbleibt.
7R. Hamnuna wandte ein: Ist denn [die Rechtspflege den noaḥidischen] Frauen nicht auferlegt worden, es heißt ja: denn ich habe ihn erkoren, damit er gebiete &c.!?
8Er erhob diesen Einwand und er selber erklärte es auch: seinen Söhnen als Pflicht, seiner Frau aber als gute Handlung.
9R. Ivja der Greis sprach zu R. Papa: Eine Noaḥidin, die einen Mord begeht, sollte nicht hingerichtet werden, denn es heißt: von einem Manne, nicht aber von einer Frau!? Dieser erwiderte: So erklärte R. Jehuda: wer Menschenblut vergießt, in jedem Falle. —
10Eine hurende Noaḥidin sollte nicht hingerichtet werden, denn es heißt: daher verlasse jeder Mann &c., nicht aber eine Frau!? Dieser erwiderte: So erklärte R. Jehuda: daß sie zu einem Leibe werden, die Schrift hat sie somit wieder vereinigt.
11Die Rabbanan lehrten: Jeder, wozu heißt es: jeder Mann? Dies schließt die Nichtjuden ein, daß ihnen, gleich den Jisraéliten, die Unzucht verboten ist. —
12Ist dies denn hieraus zu entnehmen, dies wird ja aus folgendem entnommen: also, dies deutet auf [das Verbot der] Unzucht!? —
13Dies deutet auf [unsere] Unzucht mit ihren [Frauen], jenes auf ihre Unzucht mit unseren. Im Schlußsatze wird nämlich gelehrt, daß er, wenn er mit einer Jisraélitin Unzucht getrieben hat, nach jisraélitischem Rechte abgeurteilt werde. —
14In welcher Hinsicht? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies besagt, daß dann Gerichtskollegium, Zeugen und vorherige Warnung erforderlich sind. —
15Also eine Erleichterung!?
16Vielmehr, erklärte R. Joḥanan, dies bezieht sich auf die Unzucht mit einer Verlobten, die bei ihnen nicht als solche gilt; in diesem Falle wird er nach unserem Rechte abgeurteilt,
17während er bei einer Ehefrau nach ihrem Rechte abgeurteilt wird. — Es wird ja aber gelehrt, daß er, wenn er eine Verlobte beschläft, durch Steinigung, und wenn eine Verheiratete, durch Erdrosselung hingerichtet werde, und nach ihrem Rechte müßte er ja durch das Schwert hingerichtet werden!?
18R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Unter ‘Verheiratete’, von der hier gesprochen wird, ist eine zu verstehen, bei der nur die Antrauung und nicht die Begattung vollzogen worden ist; eine solche gilt bei ihnen nicht [als verheiratet], daher wird er nach unserem Rechte abgeurteilt.
19R. Ḥanina lehrte nämlich, bei ihnen gelte [eine Frau] nach der Begattung als Ehefrau, nicht aber nach der Antrauung ohne Begattung.
20Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: Eine Unzucht, derentwegen ein jisraélitisches Gericht hinrichten läßt, ist einem Noaḥiden verboten, und derentwegen ein jisraélitisches Gericht nicht hinrichten läßt, ist einem Noaḥiden nicht verboten — so R. Meír. Die Weisen sagen, es gebe viele Fälle von Unzucht, derentwegen ein jisraélitisches Gericht nicht hinrichten läßt, und die dennoch einem Noaḥiden verboten sind.
21Trieb er Unzucht mit einer Jisraélitin, so wird er nach jisraélitischem Rechte abgeurteilt, trieb er Unzucht mit einer Noaḥidin, so wird er nach noaḥidischem Rechte abgeurteilt; wir haben nur den einen Fall von der Verlobten. — Sollte er doch mitzählen den Fall, wenn an einer Frau die Antrauung, aber nicht die Begattung vollzogen worden ist!? —
22Dieser Autor ist der Autor der Schule Menašes, welcher sagt, daß überall, wo hinsichtlich der Noaḥiden von der Todesstrafe gesprochen wird, es die Erdrosselung sei, somit ist es in beiden Fällen die Erdrosselung. —
23Ist R. Meír denn der Ansicht, die Unzucht, derentwegen das jisraélitische Gericht hinrichten läßt, sei einem Noaḥiden verboten, es wird ja gelehrt: Bei einem Proselyten,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.