Sanhedrin — Blatt 59a

1Die Rechtspflege ist ja eine auszuübende Handlung, dennoch zählt er sie mit. — Diese ist eine auszuübende und eine zu unterlassende Handlung.

2Ferner sagte R. Joḥanan: Wenn ein Nichtjude sich mit der Tora befaßt, so verdient er den Tod, denn es heißt: eine Lehre übergab uns Moše, zum Erbbesitze; sie ist ein Erbbesitz für uns, nicht aber für sie. —

3Sollte er dies doch zu den sieben Gesetzen zählen!? — Nach demjenigen, der moraša [Erbbesitz] liest, ist es ja Raub, und nach demjenigen, der meorasa [Verlobte] liest, gleicht dies der Beschlafung einer Verlobten, worauf die Steinigung gesetzt ist.

4Man wandte ein: R. Meír sagte: Woher, daß selbst ein Nichtjude, der sich mit der Tora befaßt, dem Hochpriester gleiche? Es heißt: der Mensch, der nach ihnen handelt, wird durch sie leben; es heißt nicht: Priester, Leviten und Jisraéliten, sondern: der Mensch, dies lehrt dich, daß selbst ein Nichtjude, der sich mit der Tora befaßt, dem Hochpriester gleiche!? —

5Dies bezieht sich auf [das Studium] ihrer sieben Gesetze.

6«R. Ḥanina b. Gamliél sagt, auch das Blut von einem lebenden Tiere.» Die Rabbanan lehrten: Nur Fleisch, das noch sein Leben, sein Blut, in sich hat, dürft ihr nicht essen, das ist ein Glied von einem lebenden Tiere. R. Ḥanina b. Gamliél sagt, auch das Blut von einem lebenden Tiere.

7Was ist der Grund des R. Ḥanina b. Gamliél? — Man lese hierbei: das Fleisch mit dem Leben sollst du nicht essen, und: das Blut mit dem Leben sollst du nicht essen. — Und die Rabbanan!? — Dies besagt, daß Kriechtiere erlaubt sind.

8Desgleichen heißt es: nur sei fest, das Blut nicht zu essen, denn das Blut ist das Leben &c.; nur sei fest, das Blut nicht zu essen, ein Glied von einem lebenden Tiere, denn das Blut ist das Leben, das Blut von einem lebenden Tiere. —

9Und die Rabbanan!? — Dies bezieht sich auf das Blut vom Aderlasse, mit dem das Leben mitgeht. —

10Wozu brauchte dies, wo es schon den Noaḥiden anbefohlen wurde, am [Berge] Sinaj wiederholt zu werden!? —

11Dies nach einer Lehre des R. Jose b. Ḥanina, denn R. Jose b. Ḥanina sagte: Jedes Gebot, das den Noaḥiden anbefohlen und am Sinaj wiederholt worden ist, ist beiden auferlegt worden;

12das den Noaḥiden anbefohlen, aber am Sinaj nicht wiederholt worden ist, ist nur den Jisraéliten, nicht aber den Noaḥiden auferlegt worden; wir kennen jedoch nur [das Verbot der] Spannader, nach R. Jehuda.

13Der Meister sagte: Jedes Gebot, das den Noaḥiden anbefohlen und am Sinaj wiederholt worden ist, ist beiden auferlegt worden. Im Gegenteil, wenn es am Sinaj wiederholt worden ist, so ist es ja nur Jisraél auferlegt worden und nicht den Noaḥiden!? —

14Auch [das Verbot] des Götzendienstes wurde am Sinaj wiederholt, und da wir finden, daß die Nichtjuden dieserhalb bestraft wurden, so ist zu entnehmen, daß es beiden auferlegt worden ist.

15«Das den Noaḥiden anbefohlen, aber am Sinaj nicht wiederholt worden ist, ist nur den Jisraéliten, aber nicht den Noaḥiden auferlegt worden.» Im Gegenteil, wenn es am Sinaj nicht wiederholt worden ist, so ist es ja nur den Noaḥiden und nicht den Jisraéliten auferlegt worden!? — Es gibt nichts, was den Jisraéliten erlaubt und den Nichtjuden verboten wäre. —

16Etwa nicht, [der Raub] einer Schönen ist es ja!? — Nur deshalb, weil bei ihnen [das Gesetz von der] Eroberung nicht gilt. —

17Der Wert unter einer Peruṭa ist es ja!? — Nur deshalb, weil sie auf nichts verzichten.

18«Jedes Gebot, das den Noaḥiden anbefohlen und am Sinaj wiederholt worden ist, ist beiden auferlegt worden.»

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.