Sanhedrin — Blatt 5a

1ist [der Richter] für das Publikum autorisiert, so darf er auch allein richten. R. Naḥman sprach: Ich zum Beispiel richte in Geldangelegenheiten ganz allein. Ebenso sagte auch R. Ḥija: Ich zum Beispiel richte in Geldangelegenheiten ganz allein.

2Sie fragten: ‘Ich’, der ich gelernt habe, verstehe und autorisiert bin, während das Urteil eines Nichtautorisierten ungültig ist, oder ist auch das Urteil eines Nichtautorisierten gültig? –

3Komm und höre: Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, irrte sich einst bei einem Urteilsspruche; da kam er vor R. Joseph, und dieser sprach zu ihm: Haben sie sich auf dich verlassen, so bist du nicht regreßpflichtig, wenn aber nicht, so gehe und bezahle. Hieraus ist also zu entnehmen, daß das Urteil eines Nichtautorisierten gültig sei. Schließe hieraus.

4Rabh sagte: Will jemand richten, ohne wenn er sich irrt, regreßpflichtig zu sein, so hole er sich Vollmacht vom Exilarchen. Ebenso sagte Šemuél, er hole sich Vollmacht vom Exilarchen.

5Selbstverständlich hier für hier oder dort für dort, denn beim hiesigen [Exilarchen] heißt es ‘Herrscherstab’, beim dortigen [Fürsten] aber ‘Gesetzgeber’,

6wie gelehrt wird: Es wird der Herrscherstab von Jehuda nicht weichen, das sind die Exilarchen in Babylonien, die das Volk mit dem Stabe unterjochen; noch ein Gesetzgeber von zwischen seinen Füßen, das sind die Kindeskinder Hillels, die öffentlich die Tora lehren.

7Wie ist es aber, wenn dort für hier? – Komm und höre: Rabba b. Ḥana irrte sich einst bei einem Urteilsspruche; da kam er vor R. Ḥija und dieser sprach zu ihm: Haben sie sich auf dich verlassen, so bist du nicht regreßpflichtig, wenn aber nicht, so gehe und bezahle. Rabba b. Ḥana hatte ja Vollmacht. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß [die Autorisation] von dort hier nicht anerkannt wird. Schließe hieraus. –

8Etwa nicht, Rabba b. R. Hona sprach ja, wenn er mit den Leuten des Exilarchen Streit hatte, zu ihnen: Ich habe meine Autorisation nicht von euch, sondern von meinem Herrn Vater; mein Herr Vater von Rabh, Rabh von R. Ḥija und R. Ḥija von Rabbi!? – Er autorisierte sie für weltliche Angelegenheiten. –

9Wozu nahm Rabba b. Ḥana Autorisation, wenn diese wirkungslos war!? – Für Städte, die an der [palästinensischen] Grenze lagen. –

10Wie geschah seine Autorisation? – Als Rabba b. Ḥana nach Babylonien gehen wollte, sprach R. Ḥija zu Rabbi: Mein Bruderssohn geht nach Babylonien; soll er rituelle Entscheidungen treffen? – Er soll dies. – Soll er richten? – Er soll dies. – Soll er Erstgeborene erlauben? – Er soll dies.

11Als Rabh nach Babylonien gehen wollte, sprach R. Ḥija zu Rabbi: Mein Schwesterssohn geht nach Babylonien; soll er rituelle Entscheidungen treffen? – Er soll dies. – Soll er richten? – Er soll dies. – Soll er erstgeborene Tiere erlauben? – Dies soll er nicht. –

12Weshalb nannte er den einen ‘Bruderssohn’ und den anderen ‘Schwestersohn’; wolltest du sagen, so habe es sich verhalten, so sagte ja der Meister, Ajbu, Ḥana, Šila, Martha und R. Ḥija waren alle Söhne des Abba b. Sala aus Kaphri!? – Rabh war ein Sohn seines Bruders und zugleich seiner Schwester, während Rabba b. Ḥana ein Sohn seines Bruders, nicht aber seiner Schwester war.

13Wenn du aber willst, sage ich:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.