Sanhedrin — Blatt 5b

1wegen seiner Weisheit, denn es heißt: sprich zur Weisheit: du bist meine Schwester. –

2«Soll er Erstgeborene erlauben? – Dies soll er nicht.» Aus welchem Grunde, wollte man sagen, weil er nicht weise genug war, so sagten wir ja, daß er sehr weise war!? – Weil er in den Gebrechen nicht kundig war. –

3Aber Rabh sagte ja, er habe achtzehn Monate bei einem Viehhirten verbracht, um zu lernen, welches ein bleibendes und welches ein vorübergehendes Gebrechen sei!? – Vielmehr, um Rabba b. Ḥana Ehrung zu erweisen.

4Wenn du aber willst, sage ich: eben deshalb, Rabh war in den Gebrechen sehr kundig, somit würde er Gebrechen erlaubt haben, von denen die Leute keine Kenntnis haben, und indem sie gesagt haben würden, Rabh habe so etwas erlaubt, würden sie auch vorübergehende Gebrechen erlaubt haben. – «Soll er rituelle Entscheidungen treffen? –

5Er soll dies.» Wozu brauchte er, wenn er gelernt hatte, der Autorisation!? – Wegen jenes Ereignisses.

6Es wird nämlich gelehrt: Einst ging Rabbi nach einer Ortschaft und beobachtete, daß da die Leute den Teig in Unreinheit kneteten, da sprach er zu ihnen: Weshalb knetet ihr den Teig in Unreinheit? Diese erwiderten: Ein Jünger kam hierher und lehrte uns, Sumpfwasser mache nicht verunreinigungsfähig. Er lehrte es nämlich von Eiern, sie aber glaubten, er lehre es vom Sumpfwasser.

7Ferner irrten sie auch durch folgende Lehre: Das Wasser des Qirmejon und des Piga sind [für das Entsündigungswasser] unbrauchbar, weil sie Sumpfwasser sind. Sie folgerten, wenn [das Sumpfwasser] für das Entsündigungswasser unbrauchbar ist, sei es auch nicht verunreinigungsfähig; dem ist aber nicht so, für die Entsündigung muß es lebendiges Wasser sein, was solches nicht ist, während hierbei alles verunreinigungsfähig macht.

8Es wird gelehrt: Damals ordneten sie an, daß ein Jünger nur dann rituelle Entscheidungen treffen dürfe, wenn er Autorisation von seinem Lehrer erhalten hat.

9Tanḥum, Sohn des R. Ami, kam einst nach Ḥathar und trug da vor, es sei erlaubt, am Pesaḥfeste Weizen anzufeuchten. Sie sprachen zu ihm: R. Mani aus Çor ist ja hier anwesend, und es wird gelehrt, ein Schüler dürfe in der Ortschaft seines Lehrers keine Entscheidungen treffen, sondern nur in einer Entfernung von drei Parasangen, entsprechend dem Lager Jisraéls! Dieser erwiderte: Ich wußte es nicht.

10Einst bemerkte R. Ḥija jemand auf einem Begräbnisplatze stehen, da sprach er zu ihm: Bist du etwa nicht ein Sohn jenes Priesters? Dieser erwiderte: Jawohl, aber mein Vater folgte seinen Augen und heiratete eine Geschiedene, wodurch er [seine Priesterschaft] entweiht hat.

11Selbstverständlich ist die teilweise Autorisation gültig, wie wir bereits gesagt haben, wie verhält es sich aber mit der bedingungsweisen? – Komm und höre: R. Joḥanan sprach zu R. Šamen: Du sollst unsere Autorisation haben, bis du zu uns zurückkehrst.

12Der Text. Šemuél sagte: Wenn zwei Recht gesprochen haben, so ist ihr Urteil gültig, nur heißt es ein anmaßendes Gericht. R. Naḥman saß und trug diese Lehre vor, da wandte Raba gegen R. Naḥman ein: Wenn ihn zwei für schuldig oder für unschuldig erklären und einer sich seines Urteils enthält, so müssen die Richter vermehrt werden; wenn dem nun so wäre, so sollte es ebenso sein, als hätten zwei Recht gesprochen!? –

13Anders ist es da, wo sie von vornherein mit drei rechneten, während sie hierbei von vornherein nicht mit drei rechneten.

14Er wandte gegen ihn ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Zur Entscheidung sind drei und zum Vergleiche sind zwei [Richter] erforderlich. Der Vergleich hat mehr Rechtskraft als die Entscheidung, denn wenn zwei eine Entscheidung getroffen haben, so können die Parteien zurücktreten, wenn aber zwei einen Vergleich getroffen haben, so können die Parteien nicht mehr zurücktreten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.