Sanhedrin — Blatt 62b
1jener habe vor ihm wie folgt rezitiert: Beim Šabbathgesetze ist es strenger als bei anderen Gesetzen und bei anderen Gesetzen ist es strenger als beim Šabbathgesetze: beim Šabbathgesetze ist es strenger, indem man, wenn man am Šabbath zwei [Arbeiten] bei einem Entfallen verrichtet hat, wegen jeder besonders schuldig ist, was bei anderen Gesetzen nicht der Fall ist; bei anderen Gesetzen ist es strenger, indem man, wenn man irgend ein Gesetz versehentlich und absichtslosübertreten hat, schuldig ist, was beim Šabbathgesetze nicht der Fall ist.
2Der Meister sagte: Beim Šabbathgesetze ist es strenger, indem man, wenn man am Šabbath zwei [Arbeiten] verrichtet &c. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn jemand gemäht und gemahlen hat, und dementsprechend bei anderen Gesetzen, wenn man [beispielsweise] Talg und Blut gegessen hat, so ist man ja in beiden Fällen je zwei [Sündopfer] schuldig.
3Dagegen ist man bei anderen Gesetzen nur in dem Falle ein [Sündopfer] schuldig, wenn man [beispielsweise] zweimal Talg gegessen hat, und dementsprechend beim Šabbathgesetze, wenn man zweimal gemäht hat, so ist man ja in beiden Fällen je ein [Sündopfer] schuldig.
4Deshalb sagte er zu ihm: geh, lehre dies draußen. —
5Was ist dies für ein Einwand; tatsächlich, kann ich dir erwidern, wenn man gemäht und gemahlen hat; dies gilt nicht bei anderen Gesetzen, nämlich beim Götzendienste, und zwar nach R. Ami, denn R. Ami sagte, daß man, wenn man bei einem Entfallen geopfert, geräuchert und libiert hat, nur ein [Sündopfer] schuldig sei!? —
6Dies kann auf den Götzendienst nicht bezogen werden, denn im Schlußsatze wird gelehrt: bei anderen Gesetzen ist es strenger, indem man, wenn man irgend ein Gesetz versehentlich und absichtslos übertreten hat, schuldig ist.
7In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man sich [vor einem Götzentempel] im Glauben, es sei ein Bethaus, niedergeworfen hat, so hat man ja sein Herz dem Himmel zugewendet; wollte man sagen, wenn man sich vor einer Fürstenbüste niedergeworfen hat, so ist dies ja, wenn man sie als Gott anerkannt hat, wissentlich, wenn aber nicht, so ist dies ja nichts;
8wollte man sagen, aus Liebe oder aus Furcht, so ist dies allerdings nach Abajje zutreffend, welcher sagt, er sei deswegen schuldig, wie ist es aber nach Raba zu erklären, welcher sagt,
9er sei frei; und wollte man sagen, wenn man glaubt, es sei überhaupt erlaubt, demnach wäre man beim Šabbathgesetze, bei dem dies nicht gilt, in einem solchen Falle ganz frei; aber über den Fall, wenn ihm beides entfallen war,
10fragte ja Raba R. Naḥman nur, ob man ein oder zwei [Sündopfer] schuldig sei, niemand aber ist der Ansicht, daß man ganz frei sei. —
11Was ist dies für ein Einwand; vielleicht, kann ich dir erwidern, handelt der Anfangsatz vom Götzendienste und der Schlußsatz von anderen Gesetzen;
12versehentlich und absichtslos heißt es, wenn man [Talg] herunter geschluckt hat im Glauben, es sei Speichel, und dementsprechend beim Šabbathgesetze ist man frei, wenn man in der Absicht, etwas Abgepflücktes aufzuheben, am Boden Haftendes abgeschnitten hat.
13Dies nach einer Lehre R. Naḥmans im Namen Šemuéls, welcher sagte, wer absichtslos die Gesetze vom Talg und vom Inzeste übertritt, sei schuldig, weil er einen Genuß hatte, und wenn das Šabbathgesetz, frei, weil die Tora nur die bezweckende Arbeit verboten bat.
14R. Joḥanan aber vertrat hierbei seine Ansicht, daß man nicht den Anfangsatz einer Lehre auf einen Fall und den Schlußsatz auf einen anderen Fall beziehen könne.
15R. Joḥanan sagte nämlich: Wer mir die Lehre vom Fasse nach einem Autor erklärt, dem trage ich die Kleider ins Badehaus nach.
16Der Text.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.