Sanhedrin — Blatt 65a
1DER TOTENBESCHWÖRER, DAS IST DER PYTHON, DER AUS SEINEN ACHSELHÖHLEN SPRECHEN LÄSST. DER WAHRSAGER, DAS IST DER, DER AUS SEINEM MUNDE SPRECHEN LÄSST. DIESE SIND DURCH STEINIGUNG HINZURICHTEN, UND WER SIE BEFRAGT, ÜBERTRITT EINE WARNUNG.
2GEMARA. Weshalb lehrt er hier vom Totenbeschwörer und vom Wahrsager, und bei der Ausrottung nur vom Totenbeschwörer und nicht vom Wahrsager!?
3R. Joḥanan erklärte: Weil beide in einem Verbote zusammengefaßt sind.
4Reš Laqiš erklärte: Weil der Wahrsager keine Tätigkeit ausübt. —
5Weshalb wird es nach R. Joḥanan gerade vom Totenbeschwörer gelehrt!? — Weil die Schrift mit diesem beginnt. —
6Weshalb erklärte Reš Laqiš nicht wie R. Joḥanan? R. Papa erwiderte: Bei der Todesstrafe werden sie von einander getrennt. —
7Und R. Joḥanan!? — Die Trennung beim Verbote gilt als Trennung, die Trennung bei der Todesstrafe gilt nicht als Trennung. —
8Weshalb erklärte R. Joḥanan nicht wie Reš Laqiš? — Er kann dir erwidern: die Lehre von der Ausrottungsstrafe vertritt die Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, es hänge nicht von der Ausübung einer Tätigkeit ab. —
9Und Reš Laqiš!? — Zugegeben, daß es nach ihm nicht von einer bedeutenden Tätigkeit abhängt, von einer unbedeutenden aber wohl. —
10Welche Tätigkeit übt der Gotteslästerer aus!? — Die Bewegung der Lippen gilt als Tätigkeit. —
11Welche Tätigkeit übt der Totenbeschwörer aus!? — Das Schlagen mit den Armen gilt als Tätigkeit. —
12Etwa auch nach den Rabbanan, aber es wird ja gelehrt, man sei nur wegen einer Handlung schuldig, bei der eine Tätigkeit ausgeübt wird, wie Opferung, Räucherung, Libation oder Sichniederwerfung,
13und hierzu sagte Reš Laqiš, der Autor, der dies von der Sichniederwerfung lehrt, sei R. A͑qiba, welcher sagt, es hänge nicht von einer Tätigkeit ab, während R. Joḥanan sagte, hier könne auch die Ansicht der Rabbanan vertreten sein, denn die Beugung der Statur gelte nach den Rabbanan als Tätigkeit.
14Wenn nun nach Reš Laqiš die Beugung der Statur nach den Rabbanan nicht als Tätigkeit gilt, wieso könnte das Schlagen der Arme beim Totenbeschwörer als Tätigkeit gelten!? —
15Reš Laqiš sagte es eben nach R. A͑qiba, nicht aber nach den Rabbanan. —
16Demnach müßte es ja [dort ] heißen: ausgenommen sind Lästerer und Totenbeschwörer!?
17Vielmehr, erklärte U͑la, wenn er für den Geist räuchert.
18Raba entgegnete ihm: Wenn er für den Geist räuchert, so ist dies ja Götzendienst!? Vielmehr, erklärte Raba, wenn er zur Bannung räuchert.
19Abajje entgegnete ihm: Wenn jemand zur Bannung räuchert, so nimmt er ja Bannungen vor!? —
20Freilich, nur sagt die Tora, wer Bannungen auf diese Weise vornimmt, sei durch Steinigung [hinzurichten].
21Die Rabbanan lehrten: Wer Bannungen vornimmt, einerlei ob von großen oder kleinen [Tieren], und selbst von Schlangen und Skorpionen.
22Abajje sagte: Die Bannung einer Biene und eines Skorpions ist verboten, selbst in der Absicht, sie vor Schaden zurückzuhalten. —
23Weshalb gilt nach R. Joḥanan nach den Rabbanan die Beugung der Statur als Tätigkeit, während die Bewegung der Lippen nicht als Tätigkeit gilt!?
24Raba erwiderte: Anders ist die Gotteslästerung, da sie nur vom Herzen abhängt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.