Sanhedrin — Blatt 69a
1und der Allbarmherzige gebraucht deshalb [den Ausdruck] Mann, daß man nämlich nur bei einem [erwachsenen] Manne nachforschen muß, ob er Verwandte hat oder nicht, nicht aber bei einem Minderjährigen, da es sicher ist, daß er keine Verwandten hat.
2Abajje wandte gegen ihn ein: Ein Mann, ich weiß dies nur von einem Manne, woher dies von einem neun Jahre und einen Tag alten [Knaben], der begattungsfähig ist? Es heißt: und ein Mann!?
3Jener erwiderte: Er hat [die Fähigkeit], zeugen kann er aber nicht, wie das Getreide, das noch nicht ein Drittel der Reife erlangt hat.
4In der Schule Ḥizqijas wurde gelehrt: Wenn ein Mann mit reifer Überlegung [jazid] &c., nur ein Mann ist reif und befruchtend, ein Minderjähriger aber ist nicht reif und befruchtend. R. Mordekhaj sprach zu R. Aši: Wieso ist es erwiesen, daß jazid die Bedeutung ‘reif sein’ hat? — Es heißt: da kochte Ja͑qob [vajazed] ein Gericht. —
5Aber in der Schule R. Jišma͑éls wurde ja gelehrt: ein Sohn, nicht aber ein Vater;
6in welchem Falle: wollte man sagen, wenn [seine Frau], nachdem er zwei Haare bekommen hat, schwanger ward und bevor ihm ringsherum ein Bart gewachsen ist, geboren hat, so ist ja die Zwischenzeit nicht ausreichend!? R. Keruspedaj sagte nämlich: Die ganze Dauer, während welcher der mißratene und widerspenstige Sohn [diesem Gesetze unterliegt], beträgt nur drei Monate. Doch wohl, wenn sie bevor er zwei Haare bekommen hat schwanger ward und bevor ihm ringsherum ein Bart gewachsen ist geboren hat; somit ist hieraus zu entnehmen, daß ein Minderjähriger zeugen könne!? —
7Nein, tatsächlich, wenn sie nachdem er zwei Haare bekommen hat schwanger ward und nachdem ihm ringsherum ein Bart gewachsen ist geboren hat, wenn du aber dagegen aus der Lehre des R. Keruspedaj einen Einwand erhebst, so sagte R. Dimi, als er kam, daß sie im Westen erklären: ein Sohn, nicht aber einer, den man Vater nennen kann.
8Der Text. R. Keruspedaj sagte im Namen R. Šabthajs: Die ganze Dauer, während welcher der mißratene und widerspenstige Sohn [diesem Gesetze unterliegt], beträgt nur drei Monate. Wir haben ja aber gelernt: sobald er zwei Haare bekommen hat, bis ihm ringsherum ein Bart gewachsen ist!? — Bis ihm ringsherum ein Bart gewachsen ist, selbst wenn es keine drei Monate sind, und wenn drei Monate verstrichen sind, selbst wenn ihm ringsherum kein Bart gewachsen ist.
9R. Ja͑qob aus Nehar Peqod saß vor Rabina und sagte im Namen R. Honas, des Sohnes R. Jehošua͑s: Aus der Lehre des R. Keruspedaj im Namen R. Šabthajs ist zu entnehmen, daß im Falle einer Siebenmonatsgeburt die Schwangerschaft nach einem Drittel der ganzen Dauer nicht zu merken ist;
10wenn mau nämlich sagen wollte, die Schwangerschaft sei bereits nach einem Drittel der ganzen Dauer zu merken, so wären ja nicht drei Monate nötig, auch zwei und ein Drittel würden ja ausreichen.
11Dieser erwiderte ihm: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Schwangerschaft nach einem Drittel der ganzen Dauer zu merken, nur richtet man sich hierbei nach der Mehrheit.
12Als man dies R. Hona, dem Sohne R. Jehošua͑s, sagte, erwiderte er: Richtet man sich denn bei Todesstrafsachen nach der Mehrheit, die Tora sagt ja: die Gemeinde soll richten, und: die Gemeinde soll retten, und du sagst nun, man richte sich nach der Mehrheit!?
13Als man dies hierauf Rabina sagte, entgegnete er: Richtet man sich denn bei Todesstrafsachen nicht nach der Mehrheit, wir haben ja gelernt: Wenn einer [der Zeugen] sagt, es sei am zweiten des Monats [geschehen], und einer sagt, am dritten, so ist ihr Zeugnis gültig, denn einer kennt die Schaltung des Monats und einer kennt die Schaltung des Monats nicht.
14Wenn man nun sagen wollte, man richte sich nicht nach der Mehrheit, so sollte man sich genau an ihre Daten halten, sodann widersprechen sie ja einander!? Wahrscheinlich sagen wir, man richte sich nach der Mehrheit, und die meisten Menschen pflegen sich in der Schaltung des Monats zu irren.
15R. Jirmeja aus Diphte sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Mit drei Jahren und einem Tage kann eine [weibliche Person] durch den Beischlaf angetraut werden; wenn der Eheschwager sie beschlafen hat, so hat er sie geeignet; ist sie Ehefrau, so ist man ihretwegen strafbar;
16sie macht [als Menstruierende] den sie Begattenden unrein, sodaß er das unterste Polster gleich dem oberen verunreinigt; ist sie mit einem Priester verheiratet, so darf sie Hebe essen; hat einer der Bemakelten sie beschlafen, so hat er sie für die Priesterschaft untauglich gemacht; hat jemand an ihr eine aller in der Tora genannten verbotenen Begattungen vollzogen, so wird er ihretwegen mit dem Tode bestraft, während sie straffrei ist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.