Sanhedrin — Blatt 77a

1um wieviel mehr ist bei der Schädigung, bei der die versehentliche Handlung der vorsätzlichen und die unverschuldete der willigen gleicht, der Zurückhaltende schuldig.

2«R. Aḥa b. Rabh für frei.» R. Mešaršeja sagte: Was ist der Grund des Vaters Abbas, daß er ihn für frei erklärte? Die Schrift sagt: der geschlagen hat, soll sterben, er ist ein Mörder; nur beim Morde ist der Zurückhaltende schuldig, nicht aber bei der Schädigung.

3Raba sagte: Wenn jemand einen gebunden hat und er vor Hunger gestorben ist, so ist er frei. Ferner sagte Raba: Wenn jemand einen gebunden und ihn der Sonne oder der Kälte ausgesetzt hat und er gestorben ist, so ist er schuldig; wenn aber die Sonne oder die Kälte erst später gekommen ist, so ist er frei.

4Ferner sagte Raba: Wenn jemand einen vor einem Löwen gebunden hat, so ist er frei, wenn aber vor Mücken, so ist er schuldig. R. Aši sagte, selbst wenn vor Mücken, sei er frei, weil jene fort und andere gekommen sind.

5Es wurde gelehrt: Über den Fall, wenn jemand über einen einen Kübel gestülpt oder über ihm die Decke durchgebrochen hat, [streiten] Raba und R. Zera; einer sagt, er sei schuldig, und einer sagt, er sei frei.

6Es ist zu beweisen, daß Raba es ist, welcher sagt, er sei frei, denn Raba sagte, wenn jemand einen gebunden hat und er vor Hunger gestorben ist, sei er frei. –

7Im Gegenteil, es ist zu beweisen, daß R. Zera es ist, welcher sagt, er sei frei, denn R. Zera sagte, wenn jemand seinen Nächsten in ein Marmorhaus gesperrt und da ein Licht angesteckt hat, wodurch dieser gestorben ist, sei er strafbar; also nur wenn er ein Licht angesteckt hat, nicht aber, wenn er kein Licht angesteckt hat. –

8Ich will dir sagen: in diesem Falle beginnt ja ohne das Licht der Dunst nicht sofort,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.