Sanhedrin — Blatt 77b

1in jenem Falle aber beginnt der Dunst sofort, auch ohne das Licht.

2Raba sagte: Wenn jemand einen in eine Grube, in der eine Leiter sich befindet, hinabgestoßen und ein anderer gekommen und sie fortgenommen hat, sogar wenn er selber sie fortgenommen hat, so ist er frei, denn zur Zeit, wo er ihn hinabgestoßen hat, konnte dieser noch heraufkommen.

3Ferner sagte Raba: Wenn jemand auf einen einen Pfeil abgeschossen und dieser einen Schild in der Hand gehalten hat, und ein anderer gekommen und ihn weggenommen hat, sogar wenn er selber ihn weggenommen hat, so ist er frei, denn beim Schießen würde der Pfeil zurückgehalten worden sein.

4Ferner sagte Raba: Wenn jemand auf einen einen Pfeil abgeschossen und dieser Heilsalben in der Hand gehalten hat, und ein anderer gekommen und sie ausgeschüttet hat, sogar, wenn er selber sie ausgeschüttet hat, so ist er frei, denn zur Zeit des Schießens konnte er sich ja heilen.

5R. Aši sagte: Daher [ist er frei], selbst wenn Heilsalben auf der Straße zu haben waren. R. Aḥa, Sohn des Raba, fragte R. Aši: Wie ist es, wenn sich ihm [nachher] Heilsalben dargeboten haben? Dieser erwiderte: Das Gericht hat ihn ja freigesprochen.

6Ferner sagte Raba: Wenn jemand eine Scholle an die Wand geworfen und sie zurückgeprallt ist und einen getötet hat, so ist er schuldig. Und folgender Autor lehrt dasselbe: Wenn beispielsweise Kugelspieler jemand getötet haben, so werden sie, wenn vorsätzlich, hingerichtet, und wenn versehentlich, verbannt. –

7‘Wenn versehentlich verbannt’; selbstverständlich!? – Er lehrt hauptsächlich, daß sie, wenn vorsätzlich, hingerichtet werden; man könnte nämlich glauben, die Warnung sei eine ungenaue, weil man nicht weiß, daß [die Kugel] zurückprallen werde, so lehrt er uns.

8R. Taḥlipha aus dem Westen lehrte vor R. Abahu: Wenn beispielsweise Kugelspieler jemand innerhalb vier Ellen getötet haben, so sind sie frei, wenn außerhalb vier Ellen, so sind sie schuldig.

9Rabina sprach zu R. Aši: In welchem Falle: wollte er es, so müßte er ja auch bei einer kleineren [Entfernung schuldig] sein, und wollte er es nicht, so sollte er es auch bei einer größeren nicht sein!? Dieser erwiderte: Kugelspielern ist es, je weiter [die Kugel] zurückprallt, desto lieber. –

10Demnach gilt dies als seine unmittelbare Kraft; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn er [das Wasser] weihen will, und die Asche auf seine Hand oder auf die Seitenwand [der Tränke] und darauf in die Tränke fällt, so ist es untauglich!? –

11Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie allmählich hineinfällt. –

12Komm und höre: Wenn er eine Nadel, die sich auf einem Scherben befindet, besprengen wollte, und es zweifelhaft ist, ob der Strahl die Nadel getroffen hat oder den Scherben und [die Nadel] nur bespritzt wurde, so ist die Sprengung ungültig!?

13R. Ḥenana b. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Die Lesart ist: gefunden.

14R. Papa sagte: Wenn jemand einen gebunden und über ihn einen Wasserstrom geleitet hat, so sind es seine Pfeile und er ist schuldig. Dies jedoch nur dann, wenn es direkt durch seine Kraft erfolgt ist, wenn aber indirekt, so hat er nur die Veranlassung gegeben.

15Ferner sagte R. Papa: Wenn jemand eine Scholle nach oben geworfen und sie seitwärts gefallen ist und einen getötet hat, so ist er schuldig. Mar b. R. Aši sprach zu R. Papa: Wohl deshalb, weil es durch seine Kraft erfolgt ist, aber wenn es durch seine Kraft erfolgt ist, müßte sie ja ihren Lauf nach oben genommen haben!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.