Sanhedrin — Blatt 78a

1Wenn es nicht durch seine Kraft erfolgt ist, müßte sie ja nach unten gefallen sein!? Vielmehr, teilweise ist es durch seine Kraft erfolgt.

2Die Rabbanan lehrten: Wenn zehn Personen einen mit zehn Stöcken geschlagen haben, einerlei ob mit einem Male oder hintereinander, und er gestorben ist, so sind sie frei. R. Jehuda b. Bethera sagt, wenn hintereinander, so ist der letzte schuldig, weil dieser seinen Tod beschleunigt hat.

3R. Joḥanan sagte: Beide folgern sie [ihre Ansichten] aus demselben Schriftverse: Wenn jemand irgend einen Menschen erschlägt; die Rabbanan erklären: irgend einen Menschen, einen ganzen Menschen, und R. Jehuda b. Bethera erklärt: irgend einen Menschen, auch etwas von einem Menschen.

4Raba sagte: Alle stimmen überein, daß er frei sei, wenn er einen Totverletzten getötet hat, und ebenso daß er schuldig sei, wenn er einen durch himmlische Fügung in Agonie liegenden Menschen getötet hat, sie streiten nur über den Fall, wenn er durch Menschen in Agonie liegt; nach der einen Ansicht gleicht er einem Totverletzten und nach der anderen Ansicht gleicht er einem durch himmlische Fügung in Agonie liegenden. –

5Weshalb vergleicht ihn derjenige, der ihn mit einem Totverletzten vergleicht, nicht mit einem, der durch himmlische Fügung in der Agonie liegt? – Mit einem. der durch himmlische Fügung in der Agonie liegt, ist nichts geschehen, mit diesem aber ist eine Handlung geschehen. –

6Weshalb vergleicht ihn derjenige, der ihn mit einem, der durch himmlische Fügung in Agonie liegt, vergleicht, nicht mit einem Totverletzten? – Bei einem Totverletzten sind die Lebenszeichen abgeschnitten, bei diesem aber nicht.

7Ein Schüler rezitierte vor R. Šešeth: Wenn jemand irgend einen Menschen erschlägt, dies schließt den Fall ein, wenn jemand einen schlägt, ohne ihn dadurch töten zu können und ein anderer ihn tötet, daß dieser nämlich schuldig sei. –

8Wenn ohne ihn dadurch töten zu können, ist es ja selbstverständlich!? – Vielmehr: so, daß er ihn töten konnte, ein anderer aber gekommen ist und ihn getötet hat, daß dieser schuldig ist. Die anonyme Lehre vertritt die Ansicht des R. Jehuda b. Bethera.

9Raba sagte: Wenn jemand einen Totverletzten tötet, so ist er frei; wenn aber ein Totverletzter einen anderen tötet, so ist er, wenn es vor Gericht erfolgt ist, schuldig, wenn nicht vor Gericht, frei.

10Wenn vor Gericht, so ist er schuldig, denn es heißt: du sollst das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen; wenn nicht vor Gericht, ist er frei, weil es ein Zeugnis ist, das man nicht als falsch überführen kann, und ein Zeugnis, das man nicht als falsch überführen kann, gilt nicht als Zeugnis.

11Ferner sagte Raba: Wenn jemand einen Totverletzten beschläft, so ist er schuldig; wenn aber ein Totverletzter einen anderen beschläft, so ist er, wenn es vor Gericht erfolgt ist, schuldig, wenn nicht vor Gericht, frei. Wenn vor Gericht, schuldig, denn es heißt: du sollst das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen; wenn nicht vor Gericht, frei, denn es ist ein Zeugnis, das man nicht als falsch überführen kann. –

12Wozu ist dies nötig, das ist ja dasselbe!? – Er lehrt uns hauptsächlich den Fall, wenn jemand einen Totverletzten beschläft; man könnte nämlich glauben, dies sei ebenso, als hätte er einen Toten beschlafen und sollte frei sein, so lehrt er uns, daß hierbei der Genuß berücksichtigt wird, und dieser hatte ja einen Genuß.

13Ferner sagte Raba: wenn Zeugen gegen einen Totverletzten Zeugnis ablegen und als Falschzeugen überführt werden, so werden sie nicht hingerichtet; wenn aber totverletzte Zeugen als Falschzeugen überführt werden, so werden sie hingerichtet. R. Aši sagte: Auch totverletzte überführte Falschzeugen werden nicht hingerichtet, weil durch sie andere nicht als Falschzeugen überführt werden können.

14Ferner sagte Raba: Wenn ein totverletzter Ochs jemand tötet, so ist er schuldig; wenn aber ein Ochs eines totverletzten Menschen jemand tötet, so ist er frei. – Aus welchem Grunde? – Die Schrift sagt: der Ochs werde gesteinigt und auch sein Eigentümer soll sterben; in Fällen, in welchen der Eigentümer hingerichtet wird, wird auch der Ochs gesteinigt, in Fällen aber, in welchen der Eigentümer nicht hingerichtet wird, wird auch der Ochs nicht gesteinigt.

15R. Aši sagte: Auch wenn ein totverletzter Ochs jemand getötet hat, ist er frei, denn da in einem solchen Falle der Eigentümer frei wäre, so ist auch der Ochs frei.

16HAT JEMAND AUF EINEN EINEN HUND GEHETZT &C. R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Aus den Worten R. Jehudas ist zu entnehmen, daß die Schlange ihr Gift zwischen den Zähnen hat, daher wird der Beißenlassende durch das Schwert hingerichtet, während die Schlange frei ist;

17nach den Weisen aber gibt die Schlange das Gift von sich, daher wird die Schlange durch Steinigung getötet, während der Beißenlassende frei ist.

18WENN JEMAND SEINEM NÄCHSTEN EINEN SCHLAG MIT EINEM STEINE ODER MIT DER FAUST VERSETZT HAT, DEN MAN ALS TÖDLICH SCHÄTZTE, [DIE KRANKHEIT] ABER NACHLÄSST, SPÄTER JEDOCH ZUNIMMT UND JENER STIRBT, SO IST ER SCHULDIG; R. NEḤEMJA SAGT, ER SEI FREI, DENN DIE SACHE HAT EINEN GRUND.

19GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Folgendes trug R. Neḥemja vor: Wenn er wieder aufsteht und auf

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.