Sanhedrin — Blatt 78b
1seinen Stock gestützt im Freien umhergehen kann, so soll der Schläger frei ausgehen; könnte es dir etwa in den Sinn kommen, daß, wenn jener auf der Straße umhergeht dieser hingerichtet werde? Vielmehr handelt es sich um den Fall, wenn man [den Schlag] als tödlich geschätzt hat, [die Krankheit] aber nachgelassen, später jedoch zugenommen hat, und jener gestorben ist, daß er frei sei. –
2Wofür verwenden die Rabbanan [die Worte:] so soll der Schläger frei ausgehen!? – Dies lehrt, daß man ihn verhafte. –
3Woher entnimmt R. Neḥemja die Verhaftung!? – Er entnimmt dies vom Holzsammler. –
4Sollten es die Rabbanan ebenfalls vom Holzsammler entnehmen!? – Der Holzsammler sollte auf jeden Fall hingerichtet werden, nur wußte Moše nicht, durch welchen Tod, während man bei diesem überhaupt nicht weiß, ob er hinzurichten ist oder nicht. –
5Und R. Neḥemja!? – Er entnimmt dies vom Lästerer, bei dem man ebenfalls nicht wußte, ab er hinzurichten ist, und der dennoch verhaftet worden war. –
6Und die Rabbanan!? – Beim Lästerer war es eine nur für die damalige Stunde gültige Bestimmung.
7Es wird nämlich gelehrt: Moše wußte, daß der Holzsammler hinzurichten sei, denn es heißt: wer ihn entweiht, soll sterben, nur wußte er nicht, durch welche Todesart er hinzurichten sei, denn es heißt: denn es war noch nicht bestimmt worden &c. Beim Lästerer aber heißt es: bis ihnen Weisung zukäme auf Grund eines Ausspruches des Herrn: Moše wußte nämlich nicht, ob er überhaupt hinzurichten sei oder nicht. –
8Einleuchtend ist es nach R. Neḥemja, daß von zweierlei Schätzungen gesprochen wird, einmal, wenn man ihn zum Tode geschätzt hat, er aber leben geblieben ist, und einmal, wenn man ihn zum Tode geschätzt hat, [die Krankheit] aber nachgelassen hat; wozu aber wird nach den Rabbanan von zweierlei Schätzungen gesprochen!? –
9Einmal, wenn man ihn zum Tode geschätzt hat, er aber leben geblieben ist, und einmal, wenn man ihn zum Leben geschätzt hat, er aber gestorben ist. –
10Und R. Neḥemja!? – Für den Fall, wenn man ihn zum Leben geschätzt hat, er aber gestorben ist, ist kein Schriftvers nötig, denn das Gericht hat ihn ja freigesprochen.
11Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seinem Nächsten einen Schlag versetzt hat, den man als tödlich schätzte, und dieser leben bleibt, so wird er freigesprochen; wenn man ihn als tödlich geschätzt hat, [die Krankheit] aber nachläßt, so schätze man ihn wiederum, wegen der Geldentschädigung. Wenn sie sich nachher verschlechtert hat und er gestorben ist, so richte man sich nach der mittelsten Schätzung – so R. Neḥemja; die Weisen sagen, es gebe keine Schätzung nach einer Schätzung.
12Ein Anderes lehrt: Hat man ihn zum Tode geschätzt, so kann man ihn nachher zum Leben schätzen, wenn zum Leben, so schätze man ihn nachher nicht mehr zum Tode. Wenn man ihn zum Tode geschätzt und [die Krankheit] nachließ, so schätze man ihn wiederum, wegen der Geldentschädigung. Wenn sie sich nachher verschlechtert hat und er gestorben ist, so bezahle er die Entschädigung und das Schmerzensgeld an die Erben.
13Nach welcher Zeit richtet man sich bei der Zahlung? Nach der Zeit, wo er ihn geschlagen hat. Die anonyme Lehre vertritt die Ansicht R. Neḥemjas.
14WENN ER IN DER ABSICHT, EIN TIER ZU TÖTEN, EINEN MENSCHEN GETÖTET HAT, ODER EINEN NICHTJUDEN ZU TÖTEN, EINEN JISRAÉLITEN GETÖTET HAT, ODER EINE FEHLGEBURT ZU TÖTEN, EIN LEBENSFÄHIGES KIND GETÖTET HAT, SO IST ER FREI.
15WENN ER IHN AUF DIE LENDEN TREFFEN WOLLTE, WO DER SCHLAG NIGHT TÖDLICH WÄRE, UND IHN AUFS HERZ GETROFFEN HAT, WO ER TÖDLICH WAR,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.