Sanhedrin — Blatt 79a
1UND DIESER GESTORBEN IST, ODER WENN ER IHN AUF DIE LENDEN GETROFFEN HAT, WO ER NIGHT TÖDLICH IST, UND ER DENNOCH GESTORBEN IST,
2ODER WENN ER EINEN ERWACHSENEN TREFFEN WOLLTE, BEI DEM DER SCHLAG NICHT TÖDLICH WÄRE, UND EIN KIND GETROFFEN HAT, BEI DEM DER SCHLAG TÖDLICH WAR, UND ES GESTORBEN IST, ODER WENN ER EIN KIND TREFFEN WOLLTE, BEI DEM DER SCHLAG TÖDLICH WÄRE, UND ER EINEN ERWACHSENEN GETROFFEN HAT, BEI DEM DER SCHLAG NICHT TÖDLICH WAR, UND DIESER DENNOCH GESTORBEN IST, SO IST ER FREI.
3WENN ER IHN ABER AUF DIE LENDEN TREFFEN WOLLTE, WO DER SCHLAG TÖDLICH WÄRE, UND ER IHN AUF DAS HERZ GETROFFEN HAT UND DIESER GESTORBEN IST, SO IST ER SCHULDIG. WENN ER EINEN ERWACHSENEN TREFFEN WOLLTE, BEI DEM DER SCHLAG TÖDLICH WÄRE, UND EIN KIND GETROFFEN HAT, UND ES GESTORBEN IST, SO IST ER SCHULDIG. R. ŠIMO͑N SAGT, SELBST WENN ER IN DER ABSICHT, DEN EINEN ZU TÖTEN, EINEN ANDEREN GETÖTET HAT, SEI ER FREI.
4GEMARA. Worauf bezieht sich R. Šimo͑n: wollte man sagen, auf den Schlußsatz, so müßte es ja heißen: R. Šimo͑n sagt, er sei frei!? –
5Vielmehr, auf den Anfangsatz: wenn er in der Absicht, ein Tier zu töten, einen Menschen getötet hat, einen Nichtjuden zu töten, einen Jisraéliten getötet hat, eine Fehlgehurt zu töten, ein lebensfähiges Kind getötet hat, so ist er frei. Wenn er aber in der Absicht, den einen zu töten, einen anderen getötet hat, so ist er schuldig. R. Šimo͑n sagt, selbst wenn er in der Absicht, den einen zu töten, einen anderen getötet hat, sei er frei.
6Klar ist [der Fall], wenn Reúben und Šimo͑n vor ihm stehen, und er sagt, er wolle Reúben treffen und nicht Šimo͑n, denn darüber streiten sie ja, wie ist es aber, wenn er gesagt hat, er wolle einen von beiden treffen, oder er geglaubt hat, es sei Reúben, und es sich herausstellt, daß es Šimo͑n sei? – Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagt, nur wenn er gesagt hat, er wolle jenen treffen. –
7Was ist der Grund R. Šimo͑ns? – Die Schrift sagt: und er ihm aufgelauert und ihn überfallen hat, nur wenn er auf ihn gezielt hat. – Und die Rabbanan!? – In der Schule R. Jannajs sagten sie, dies schließe den Fall aus, wenn man einen Stein hineinwirft. –
8In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es neun Nichtjuden und ein Jisraélit sind, und selbst wenn Hälfte gegen Hälfte, so ist ja bei Todesstrafsachen ein Zweifel erleichternd zu entscheiden!? –
9In dem Falle, wenn es neun Jisraéliten und ein Nichtjude sind; der Nichtjude gilt als festsitzend, und bei Festsitzenden gilt es immer als Hälfte gegen Hälfte. –
10Einleuchtend ist dies nach den Rabbanan, welche sagen, wenn jemand den einen töten wollte und einen anderen getroffen hat, sei er schuldig, denn es heißt: wenn Männer mit einander streiten und eine schwangere Frau treffen, und hierzu sagte R. Elea͑zar, die Schrift spreche von einem Streite [in der Absicht] zu töten, denn es heißt: geschieht aber ein Schaden, so soll es geben Leben um Leben;
11wie erklärt aber R. Šimo͑n [die Worte]: so soll es geben Leben um Leben!? – Eine Geldentschädigung, und zwar nach Rabbi, denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: So soll es geben Leben um Leben, eine Geldentschädigung. Du sagst, eine Geldentschädigung, vielleicht ist dem nicht so, sondern das wirkliche Leben!? Hier unten heißt es geben, und ebenso heißt es
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.