Sanhedrin — Blatt 79b
1oben geben, wie oben eine Geldentschädigung, ebenso auch hier eine Geldentschädigung.
2Raba sagte: Die Ansicht des Autors aus der Schule Ḥizqijas weicht sowohl von der Ansicht Rabbis als auch von der Ansicht der Rabbanan ab. Ein Autor der Schule Ḥizqijas lehrte nämlich: Wer einen Menschen erschlägt und wer ein Vieh erschlägt;
3wie beim Erschlagen eines Viehs zwischen Versehen und Vorsatz, zwischen Absicht und Absichtslosigkeit, zwischen Herunterschlagen und Heraufschlagen nicht unterschieden wird, ihn von einer Geldzahlung zu befreien, vielmehr verpflichte man ihn zur Geldzahlung, ebenso ist beim Erschlagen eines Menschen zwischen Versehen und Vorsatz, zwischen Absicht und Absichtslosigkeit, zwischen Herunterschlagen und Heraufschlagen nicht zu unterscheiden, ihn zur Zahlung zu verpflichten, vielmehr befreie man ihn von der Geldzahlung.
4Was heißt Absichtslosigkeit: wollte man sagen, wenn er es überhaupt nicht beabsichtigt hat, so wäre dies ja identisch mit Versehen; doch wohl, wenn er nicht beabsichtigt hat, diesen zu treffen, sondern einen anderen, und er lehrt, ihn [nicht] zur Geldzahlung zu verpflichten, sondern ihn von der Geldzahlung zu befreien. Wenn man nun sagen wollte, weil er hingerichtet wird, so brauchte er ja nicht zu lehren, daß er von einer Geldzahlung frei sei;
5vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er weder hingerichtet wird, noch eine Geldzahlung zu leisten brauche.
6WENN EIN MÖRDER UNTER ANDEREN VERMISCHTIST, SO SIND ALLE STRAFFREI. R. JEHUDA SAGT, MAN SPERRE SIE ALLE IN EINEN KERKER.
7SIND ZU VERSCHIEDENEN TODESARTEN VERURTEILTE MIT EINANDER VERMISCHT WORDEN, SO WERDEN SIE DURCH DIE LEICHTERE [TODESART] HINGERICHTET. WENN ZU STEINIGENDE UNTER ZU VERBRENNENDE [GEKOMMEN SIND], SO WERDEN SIE, WIE R. ŠIMO͑N SAGT, DURCH STEINIGUNG HINGERICHTET, DENN DIE VERBRENNUNG IST EINE SCHWERERE [TODESART], UND WIE DIE WEISEN SAGEN, DURCH VERBRENNUNG, DENN DIE STEINIGUNG IST EINE SCHWERERE [TODESART].
8R. ŠIMO͑N SPRACH ZU IHNEN: WÄRE DIE VERBRENNUNG NICHT EINE SCHWERERE [TODESART], SO WÜRDE SIE JA NICHT FÜR DIE HURENDE PRIESTERSTOCHTER BESTIMMT WORDEN SEIN!? JENE ERWIDERTEN IHM: WÄRE DIE STEINIGUNG NICHT EINE SCHWERERE [TODESART], SO WÜRDE SIE JA NICHT FÜR DEN GOTTESLÄSTERER UND DEN GÖTZENDIENER BESTIMMT WORDEN SEIN!?
9WENN ZU ENTHAUPTENDE UNTER ZU ERDROSSELNDE, SO WERDEN SIE, WIE R. ŠIMO͑N SAGT, DURCH DAS SCHWERT, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, DURCH ERDROSSELUNG HINGERICHTET.
10GEMARA. Wer sind unter ‘andere’ zu verstellen: wollte man sagen, Unschuldige, so ist es ja selbstverständlich!? Und würde denn ferner R. Jehuda in diesem Falle sagen, daß man sie in einen Kerker einsperre!?
11R. Abahu erwiderte im Namen Šemuéls: Hier handelt es sich um einen Mörder, der noch nicht abgeurteilt worden ist, der sich vermischt hat mit anderen Mördern, die bereits abgeurteilt worden sind. Die Rabbanan sind der Ansicht, man könne einen Menschen nur in seiner Anwesenheit aburteilen, daher sind alle frei, und R. Jehuda [ist der Ansicht], man könne sie auch nicht frei ausgehen lassen, da sie Mörder sind, daher sperre man sie in einen Kerker.
12Reš Laqiš erklärte: Über einen Menschen streitet niemand, ob sie frei sind, hier streiten sie vielmehr über einen noch nicht abgeurteilten Ochsen, der sich mit anderen bereits abgeurteilten Ochsen vermischt hat. Die Rabbanan sind der Ansicht, die Aburteilung des Ochsen gleiche der Aburteilung seines Eigentümers, und da man demnach den Ochsen nur in seiner Anwesenheit aburteilen kann, so sind alle frei, und R. Jehuda ist der Ansicht, man sperre sie in einen Kerker.
13Raba sprach:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.