Sanhedrin — Blatt 85a
1und R. Šimo͑n ist der Ansicht, man sei wegen der unbezweckten Arbeit frei.
2Man fragte R. Šešeth: Darf ein Sohn als [Gerichts]diener fungieren, um seinen Vater zu geißeln oder gegen ihn den [Bann]fluch auszusprechen?
3Dieser erwiderte: Wer hat dies denn einem Fremden erlaubt? Vielmehr geht die Ehrung Gottes vor, ebenso geht auch hierbei die Ehrung Gottes vor.
4Man wandte ein: Wenn es dem, dem es ihn zu schlagen geboten ist, ihn nicht zu schlagen geboten ist, um wieviel mehr ist es dem, dem es ihn zu schlagen nicht geboten ist, ihn nicht zu schlagen geboten.
5Beides wohl in dem Falle, wenn [das Schlagen] vorgeschrieben ist, nur handelt eines von einem Sohne und eines von einem Fremden!? –
6Nein, in beiden Fällen ist es einerlei, ob es ein Sohn ist oder ein Fremder, dennoch ist hier nichts einzuwenden, denn eines gilt von dem Falle, wenn [das Schlagen] Gebot ist, und eines gilt von dem Falle, wenn es kein Gebot ist,
7und zwar meint er es wie folgt: wenn in einem Falle eines Gebotes, wo es ihn zu schlagen geboten ist, ihn nicht zu schlagen geboten ist, um wieviel mehr ist es in einem Falle, wo es kein Gebot ist, wo es ihn zu schlagen nicht geboten ist, ihn nicht zu schlagen geboten. –
8Komm und höre: Wenn jemand zur Hinrichtung hinausgeführt wird, und sein Sohn kommt und ihn schlägt oder ihm flucht, so ist er strafbar; wenn aber ein Fremder kommt und ihn schlägt oder ihm flucht, so ist er frei. Dagegen wandten wir ein, womit denn ein Fremder anders sei als ein Sohn, und R. Ḥisda erklärte, wenn man ihn [zum Hinrichtungsplatz] hinauszugehen drängt, und er nicht gehen will!? –
9R. Šešeth bezieht dies nicht auf den Fall, wenn man ihn [zum Hinrichtungsplatz] hinauszugehen drängt. – Demnach sollte auch ein Fremder [strafbar sein]!? –
10Für einen Fremden gilt er als toter Mann. –
11R. Šešeth sagte ja aber, wer einen Schlafenden beschändet und er stirbt, sei strafbar!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Schlag keine Peruṭa wert ist. –
12Aber R. Ami sagte ja im Namen R. Joḥanans, wenn er ihm einen Schlag versetzt hat, der keine Peruṭa wert ist, werde er dieserhalb gegeißelt!? – Unter ‘frei’ ist zu verstehen, frei von einer Geldbuße. –
13Demnach wäre auch bei einem Sohne zu erklären, er sei zu einer Geldbuße verpflichtet!? Du mußt also erklären: peinlich [strafbar], ebenso auch hierbei: peinlich [straffrei]. –
14Vielmehr, ein Fremder ist aus folgendem Grunde frei; die Schrift sagt: einem Fürsten in deinem Volke sollst du nicht flachen, nur wenn er nach den Werken deines Volkes handelt. –
15Erklärlich ist dies hinsichtlich des Fluchens, woher dies vom Schlagen? – Wir vergleichen das Schlagen mit dem Fluchen.–
16Demnach sollte dies auch von einem Sohne gelten!? – Wie R. Pinḥas erklärt hat, wenn er Buße getan hat, ebenso auch hierbei, wenn er Buße getan hat.
17Demnach sollte dies auch von einem Fremden gelten!? R. Mari erwiderte: In deinem Volke, wenn er in deinem Volke leben kann. –
18Demnach sollte dies auch von seinem Sohne gelten!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.