Sanhedrin — Blatt 85b
1Ebenso verhält es sich ja auch nach seinem Tode. –
2Wie bleibt es damit? Rabba b. R. Hona sagte, und ebenso wurde es in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: In keinem Falle kann ein Sohn [Gerichts]diener werden, um seinen Vater zu geißeln oder über ihn den [Bann]fluch auszusprechen, ausgenommen der Verführer [zum Götzendienste], denn die Tora sagt: du sollst seiner nicht schonen, noch seine Schuld verheimlichen.
3WER VATER UND MUTTER SCHLÄGT, IST NUR DANN STRAFBAR, WENN ER IHNEN EINE VERLETZUNG BEIGEBRACHT HAT. IN FOLGENDEM IST DAS FLUCHEN SCHWERER ALS DAS SCHLAGEN: WER IHNEN NACH DEM TODE FLUCHT, IST STRAFBAR, WER SIE ABER NACH DEM TODE SCHLÄGT, IST STRAFFREI.
4GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Seinem Vater und seiner Mutter hat er geflucht, nach dem Tode. Man könnte nämlich folgern: man ist wegen des Schlagens strafbar und man ist wegen des Fluchens strafbar, wie man wegen des Schlagens nur dann strafbar ist, wenn sie leben, ebenso sei man wegen des Fluchens nur dann strafbar, wenn sie leben.
5Ferner wäre [ein Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn das Schlagen, wobei jeder in deinem Volke als Volksgenosse gilt, nach dem Tode nicht strafbar ist, um wieviel weniger ist das Fluchen, wobei nicht jeder in deinem Volke als Volksgenosse gilt, nach dem Tode strafbar.
6Daher heißt es: seinem Vater und seiner Mutter hat er geflucht, nach dem Tode. –
7Einleuchtend ist dies nach R. Jonathan, nach welchem der Schriftvers: seinem Vater und seiner Mutter, überflüssig ist, wie ist es aber nach R. Jošija zu erklären!?
8Es wird nämlich gelehrt: Mann, wozu heißt es: jeder Mann? Dies schließt die Frau, einen Geschlechtslosen und einen Zwitter ein. Der fluchen wird seinem Vater und seiner Mutter; ich weiß dies also nur von Vater und Mutter, woher dies vom Vater ohne Mutter und von der Mutter ohne Vater? Es heißt: seinem Vater und seiner Mutter fluchte er, seinem Vater fluchte er, seiner Mutter fluchte er – so R. Jošija.
9R. Jonathan sagte: [In solchen Fällen] sind sowohl beide zusammen, als auch jeder besonders zu verstehen, es sei denn, daß die Schrift ausdrücklich ‘zusammen’ sagt.
10Woher weiß er es nun? – Er folgert dies aus: wer Vater und Mutter flucht, soll sterben. – Und jener!? –
11Hieraus, daß eine Frau, ein Geschlechtsloser und ein Zwitter einbegriffen sind. –
12Dies geht ja hervor schon aus [den Worten] jeder Mann!? – Die Tora gebraucht die übliche Redeweise der Menschen. –
13Sollte er doch auch vom Schlagen lehren, es sei strenger als das Fluchen, denn beim Schlagen gilt jeder in deinem Volkeals Volksgenosse, was beim Fluchen nicht der Fall ist!? – Er ist der Ansicht, man vergleiche das Schlagen mit dem Fluchen.
14Es ist anzunehmen, daß diese Tannaím [denselben Streit führen] wie die folgenden Tannaím. Eines lehrt nämlich, der Samaritaner sei im Verbote des Schlagens einbegriffen, nicht aber im Verbote des Fluchens, dagegen lehrt ein Andres, er sei einbegriffen weder im Verbote des Fluchens noch im Verbote des Schlagens.
15Sie glaubten, alle seien der Ansicht, die Samaritaner seien wahrhafte Proselyten, somit besteht ihr Streit in folgendem: nach der einen Ansicht vergleiche man das Schlagen mit dem Fluchen und nach der anderen Ansicht vergleiche man nicht das Schlagen mit dem Fluchen. –
16Nein, alle sind der Ansicht, man vergleiche nicht das Schlagen mit dem Fluchen, vielmehr besteht ihr Streit in folgendem: nach der einen Ansicht sind die Samaritaner wahrhafte Proselyten und nach der andren Ansicht sind die Samaritaner Löwenproselyten. –
17Wieso wird demnach gelehrt, daß sein Ochs als der eines Jisraéliten gelte!? – Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß ihr Streit über die Vergleichung bestehe. Schließe hieraus.
18WER EINE JISRAÉLITISCHE PERSON STIEHLT, IST ERST DANN STRAFBAR, WENN ER SIE IN SEINEN BESITZ GEBRACHT HAT; R. JEHUDA SAGT, WENN ER SIE IN SEINEN BESITZ GEBRACHT UND SICH IHRER BEDIENT HAT, DENN ES HEISST: und ihn knechtet oder verkauft. WER SEINEN EIGENEN SOHN STIEHLT IST NACH R. JIŠMA͑ÉL, DEM SOHNE DES R. JOḤANAN B. BEROQA, STRAFBAR, UND NACH DEN WEISEN FREI. WER EINEN HALBSKLAVEN STIEHLT IST NACH R. JEHUDA STRAFBAR UND NACH DEN WEISEN FREI.
19GEMARA. Ist denn nach dem ersten Tanna die Knechtung nicht erforderlich? R. Aḥa, Sohn des Raba, erwiderte: Sie streiten über einen Dienst, der weniger als eine Peruṭa wert ist.
20R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn er einen Schlafenden gestohlen und verkauft hat; wie ist es, wenn er eine [schwangere] Frau [gestohlen] und das Kind verkauft hat; gilt dies als Knechtung oder gilt dies nicht als Knechtung? –
21Es sollte doch schon der Umstand entscheidend sein, daß hierbei gar keine Knechtung erfolgt!? – In dem Falle, wenn er sich auf ihn gestützt hat, oder wenn er die Frau vor einen Windzug gestellt hat; gilt dies als Knechtung oder gilt dies nicht als Knechtung? – Dies bleibt unentschieden.
22Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Mann dabei angetroffen wird, daß er einen von seinen Brüdern stiehlt; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn ein Mann stiehlt, woher dies von einer Frau? Es heißt: wer einen Mann stiehlt.
23Ich weiß dies von den Fällen, wenn ein Mann eine Frau oder einen Mann gestohlen hat, oder eine Frau einen Mann, woher dies von dem Falle, wenn eine Frau eine Frau gestohlen hat? Es heißt: so soll der Dieb getötet werden, in jedem Falle.
24Ein Anderes lehrt: Wenn ein Mann dabei angetroffen wird, daß er einen von seinen Brüdern stiehlt; er ist strafbar, einerlei ob er einen Mann gestohlen hat oder eine Frau oder einen Proselyten oder einen freigelassenen Sklaven oder einen Minderjährigen. Hat er ihn gestohlen, aber nicht verkauft, oder auch verkauft, aber [der Gestohlene] befindet sich noch in seinem Gebiete, so ist er straffrei. Hat er ihn an seinen Vater oder an seinen Bruder oder an jemand von seinen Verwandten verkauft, so ist er strafbar. Wer Sklaven stiehlt, ist straffrei.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.