Schabbat — Blatt 100a

1kein Niederlegen gibt. Folgendes aber fragte Raba: Wie ist es, wenn eine Nuß in einem Gefäße liegt und das Gefäß auf dem Wasser schwimmt: richten wir uns nach der Nuß, und diese liegt ja, oder richten wir uns nach dem Gefäße, und dieses liegt nicht? – Dies bleibt unentschieden.

2Über Öl, das auf Wein schwimmt, streiten R. Joḥanan b. Nuri und die Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand, der am selben Tage ein Tauchbad genommen hat, auf Wein [schwimmendes] Öl berührt, so macht er nur das Öl unbrauchbar; R. Joḥanan b. Nuri sagt, beide seien miteinander verbunden.

3Abajje sagte: Wer eine Matte in eine zehn [Handbreiten] tiefe und acht breite Grube wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, ist schuldig; teilt er sie durch eine Matte, so ist er frei. Nach Abajje, dem es entschieden ist, daß eine Matte das Sondergebiet aufhebt, hebt um so mehr ein Stück Erde das Sondergebiet auf; nach R. Joḥanan aber, dem es oben bezüglich eines Stückes Erde fraglich war, bebt eine Matte das Sondergebiet erst recht nicht auf.

4Ferner sagte Abajje: Wer etwas in eine zehn [Handbreiten] tiefe und vier breite Grube voll Wasser wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet, ist schuldig, ist sie voll Früchte, so ist er frei. – Aus welchem Grunde? – Wasser hebt das Sondergebiet nicht auf, Früchte aber heben das Sondergebiet auf. Desgleichen wird gelehrt: Wer etwas vom Meere nach einem freien Platze oder von einem freien Platze ins Meer wirft, ist frei. R. Šimo͑n sagt, hat die Stelle, auf die er geworfen hat, eine zehn [Handbreiten] tiefe und vier breite Vertiefung, so ist er schuldig.

5WENN JEMAND ETWAS VIER ELLEN AN EINE WAND OBERHALB ZEHN HANDBREITEN WIRFT, SO IST ES EBENSO, ALS WÜRDE ER IN DIE LUFT WERFEN, UND WENN INNERHALB ZEHN HANDBREITEN, ALS WÜRDE ER AUF DIE ERDE WERFEN, UND WER ETWAS VIER ELLEN AUF DIE ERDE WIRFT, IST SCHULDIG.

6GEMARA. Es bleibt ja da nicht liegen!? R. Joḥanan erwiderte: Dies gilt von einem klebrigen Stück Feigenkuchen.

7R. Jehuda sagte im Namen Rabhs im Namen R. Ḥijas: Wenn jemand etwas oberhalb zehn [Handbreiten] wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, so haben wir den Streit zwischen R. Meír und den Rabbanan: nach R. Meír, welcher sagt, man vertiefe, um zu ergänzen, ist er schuldig, und nach den Rabbanan, welche sagen, man vertiefe nicht, um zu ergänzen, ist er nicht schuldig. Desgleichen wird gelehrt: Wenn jemand etwas oberhalb zehn [Handbreiten] wirft und es in einer Nische irgend wie groß liegen bleibt, so ist er nach R. Meír schuldig, und nach den Weisen frei.

8R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand etwas auf einen Haufen wirft, der auf einer Fläche von vier [Ellen] zehn [Handbreiten] ansteigt, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig. Desgleichen wird gelehrt: Wenn ein Durchgang nach innen gerade und nach dem öffentlichen Gebiete zu abschüssig ist, oder nach dem öffentlichen Gebiete gerade und nach innen abschüssig ist, so bedarfer keines Pfostens und keines Balkens. R. Ḥanina b. Gamliél sagte: Wenn jemand etwas auf einen Haufen wirft, der auf einer Fläche von vier [Ellen] zehn [Handbreiten] ansteigt, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig.

9WENN JEMAND ETWAS INNERHALB VIER ELLEN WIRFT UND ES AUSSERHALB DER VIER ELLEN WEITERROLLT, SO IST ER FREI; WENN AUSSERHALB VIER ELLEN UND ES NACH INNERHALB ZURÜCKROLLT, SO IST ER SCHULDIG.

10GEMARA. Es blieb ja da nicht liegen!? R. Joḥanan erwiderte: Wenn es ein wenig liegen geblieben war. Desgleichen wird gelehrt: Wenn jemand etwas außerhalb vier Ellen wirft und der Wind es [im Fluge] nach innerhalb zurücktreibt, so ist er frei, auch wenn er es zurück nach außerhalb treibt; hielt der Wind es ein wenig fest, so ist er schuldig, auch wenn er es zurück nach innerhalb treibt.

11Raba sagte: Nach den Rabbanan muß der Gegenstand auch innerhalb drei [Handbreiten]auf etwas liegen bleiben. Meremar saß und trug diese Lehre vor; da sprach Rabina zu Meremar:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.