Schabbat — Blatt 99b

1es sei denn, man hat um sie eine zehn Handbreiten hohe Umzäunung gemacht. Ferner darf man am Šabbath aus dieser nicht trinken, es sei denn, man hat den Kopf und den größeren Teil des Körpers hineingeneigt. Die Grube wird mit ihrem Schutt zur [Tiefe von] zehn [Handbreiten] vereinigt.

2R. Mordekhaj fragte Raba: Wie ist es, wenn man etwas auf einen zehn [Handbreiten] hohen und vier breiten Pfeiler wirft, der sich auf öffentlichem Gebiete befindet, und es da liegen bleibt: sagen wir, die Fortnähme und das Niedergehen sind unter Verbot geschehen, oder aber es kam ja aus einem Freigebiete?

3Dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna. Hierauf kam er zu R. Joseph und fragte es ihn, und auch dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna. Hierauf kam er zu Abajje und fragte es ihn, und auch dieser erwiderte: Dies ist ja der Fall unserer Mišna.

4Da sprach er zu ihnen: Ihr alle habt denselben Speichel gespieen. Sie sprachen zu ihm: Bist du denn nicht dieser Ansicht, wir haben ja gelernt: wer [&c.] etwas nimmt oder darauf legt, ist schuldig!? Da erwiderte er ihnen: Die Mišna spricht vielleicht von einer Nadel. –

5Auch eine Nadel muß ja ein wenig höher geworfen werden!? – Wenn [der Felsen] eine Vertiefung hat. Oder auch, wenn [die Nadel] in einen Spalt fällt.

6R. Mejaša erzählte: R. Joḥanan fragte, wie es denn sei, wenn jemand etwas auf eine zehn [Handbreiten] hohe und weniger als vier breite Wand wirft, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet und an ein Neutralgebiet anschließt, wodurch dieses Privatgebiet wird, und es da liegen bleibt: sagen wir, sie sei Freigebiet, da sie keine vier breit ist, oder aber wird sie, da sie das [Neutralgebiet] zum Privatgebiete macht, [mit diesem verbunden und dieses] als ausgefüllt betrachtet?

7U͑la erwiderte: Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn sie anderes abgrenzt, um so mehr sich selbst. Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs, und ebenso sagte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand etwas auf eine zehn [Handbreiten] hohe und weniger als vier breite Wand, die sich auf öffentlichem Gebiete befindet und sich an ein Neutralgebiet anschließt, wodurch dieses Privatgebiet wird, wirft, und es da liegen bleibt, so ist er schuldig, denn, wenn sie anderes abgrenzt, um so mehr sich selbst.

8R. Joḥanan fragte: Wie ist es, wenn man [am Šabbath] aus einer neun [Handbreiten] tiefen Grube ein Stück Erde reißt und sie dadurch auf zehn ergänzt: ist man schuldig, da mit der Fortnahme des Gegenstandes die Entstehung des [privaten] Gebietes erfolgt, oder ist man nicht schuldig? Und wie ist es, wenn du entscheidest, man sei nicht schuldig, da vorher kein [privates] Gebiet vorhanden war, wenn man in eine zehn [Handbreiten] tiefe Grube ein Stück Erde wirft und dadurch [die Tiefe] verringert: ist man schuldig, da das Niederlegen des Gegenstandes mit der Aufhebung des [privaten] Gebietes zusammen trifft, oder ist man nicht schuldig? –

9Dies ist ja aus seiner eigenen Lehre zu entscheiden!? Wir haben nämlich gelernt, daß, wenn jemand etwas vier Ellen an eine Wand wirft, dies, wenn oberhalb zehn Handbreiten, ebenso sei, als hätte er in die Luft geworfen, und wenn innerhalb zehn [Handbreiten, als hätte er auf die Erde geworfen, und wer vier Ellen auf die Erde wirft, sei schuldig. Und auf unseren Einwand, es bleibt ja da nicht liegen,

10erwiderte R. Joḥanan, dies gelte von einem klebrigen Stück Feigenkuchen. Wieso ist er trotzdem schuldig, dieses verringert ja die [Entfernung von] vier EllenDie Mišna spricht von 4 Ellen, auch wenn ganz ohne Überschuß, u. nach RJ. ist man schuldig, auch wenn diese durch das Wurfobjekt verringert werden!? –

11Da wird dadurch [das Sondergebiet] nicht aufgehoben, hierbei aber wird es dadurch aufgehoben.

12Raba fragte: Wie ist es, wenn man ein Brett wirft und es auf Pflöcken liegen bleibt? – Was ist ihm da fraglich, beim Niederlegen des Gegenstandes entsteht ja das Sondergebiet, somit ist dies j a dasselbe, hinsichtlich dessen bereits R. Joḥanan [gefragt hat]!? –

13Raba fragt hinsichtlich des Falles, wenn man ein Brett wirft, auf dem sich ein Gegenstand befindet: sagen wir, daß dies, da sie gleichzeitig niedergehen, ebenso ist, als würde man die Sache niederlegen und nachher das Sondergebiet errichten, oder aber ist es, da es nicht möglich ist, daß [die auf dem Brette befindliche Sache] sich nicht ein wenig erhebt, ebenso, als würde man das Sondergebiet errichten und nachher die Sache niederlegen. – Dies bleibt unentschieden.

14Raba sagte: Es ist mir klar, daß es beim Wasser auf Wasser ein Niederlegen gibt und bei einer Nuß auf Wasser

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.