Schabbat — Blatt 106b

1ODER EIN REH IN EIN HAUS EINFÄNGT, SEI SCHULDIG; DIE WEISEN SAGEN, EINEN VOGEL IN EINEN SCHLAG, EIN REH IN EIN HAUS, IN EINEN HOF ODER IN EIN TIERGEHEGE. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGTE: NICHT ALLE TIERGEHEGE SIND GLEICH. DIE REGEL IST: WENN NOCH EIN ABERMALIGES FANGEN NÖTIG IST, IST MAN FREI, WENN EIN ABERMALIGES FANGEN NICHT NÖTIG IST, IST MAN SCHULDIG.

2GEMARA. Dort haben wir gelernt: Man darf am Feste keine Fische aus dem Gehege fangen, auch darf man ihnen kein Futter reichen; wohl aber darf man Wild und Geflügel fangen und ihnen Futter reichen. Und dem widersprechend wird gelehrt: Man darf am Feste kein Wild, kein Geflügel und keine Fische aus dem Gehege fangen, auch darf man ihnen kein Futter reichen. Es besteht also ein Widerspruch bezüglich des Wildes und bezüglich des Geflügels!?

3Allerdings ist bezüglich des Wildes zu erklären, dies sei kein Widerspruch, denn das eine ist nach R. Jehuda und das andere nach den Rabbanan,

4bezüglich des Geflügels aber besteht ja ein Widerspruch!? Wolltest du sagen, auch bezüglich des Geflügels bestehe kein Widerspruch, denn das eine gelte von einem Gehege mit Bedachung und das andere von einem Gehege ohne Bedachung, so hat ja auch ein Haus eine Bedachung, dennoch gilt dies sowohl nach R. Jehuda als auch nach den Rabbanan nur vom Einfangen eines Vogels in einen Schlag, nicht aber in ein Haus!?

5Rabba b. R. Hona erwiderte: [Die Mišna] handelt von Waldvögeln, die sich nicht zähmen lassen. R. Jišma͑él lehrte: Er wird deshalb Waldvogel genannt, weil er sowohl im Hause als auch im Freien wohnt. – Da du nun darauf gekommen bist, so ist auch der Widerspruch bezüglich des Wildes zu erklären, denn das eine gilt von einem großen Gehege, und das andere von einem kleinen Gehege. –

6Welches heißt ein großes Gehege, und welches heißt ein kleines Gehege? R. Aši erwiderte: Wenn man [dem Tiere] nachläuft und es mit einem Satze erhascht, ist es ein kleines Gehege, sonst aber ist es ein großes Gehege. Oder aber, wenn der Schatten der einen Wand auf die andere fällt, ist es ein kleines Gehege, sonst ist es ein großes Gehege. Oder aber, wenn es keine Winkel [zum Entwischen] hat, ist es ein kleines Gehege, sonst ist es ein großes Gehege.

7R. ŠIMO͑N B. GAMLIEL SAGTE &C. R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Šimo͑n b. Gamliél. Abajje sprach zu ihm: So ist die Halakha, streitet denn jemand dagegen? Jener entgegnete: Was kommt es darauf an? Dieser erwiderte: Eine Lehre vortragen nur als Singsang?

8Die Rabbanan lehrten: Wer ein blindes oder schlafendes Reh fängt, ist schuldig; wer ein lahmes, altes oder krankes [fängt], ist frei. Abajje sprach zu R. Joseph: Womit sind diese anders als jene? – Jenen muß man auflauern, diesen braucht man nicht aufzulauern. – Es wird ja aber gelehrt, daß man wegen eines kranken schuldig sei!? R. Šešeth erwiderte: Das ist kein Widerspruch; dies, wenn es fieberkrank ist, jenes, wenn es aus Schwäche krank ist.

9Die Rabbanan lehrten: Wer am Šabbath Heuschrecken, wilde Bienen, oder Mücken fängt, ist schuldig – so R. Meír. Die Weisen sagen, wegen einer Art, die man sonst fängt, sei man schuldig, wegen einer Art, die man sonst nicht fängt, sei man frei. Ein Anderes lehrt: Wer bei Tauwetter Heuschrecken fängt, ist frei, wenn bei Sonnenwetter, so ist er schuldig. R. Elea͑zar b. Mehabaj sagte: Wenn sie in Schwärmen herankommen, so ist man frei. Sie fragten: Bezieht sich R. Elea͑zar b. Mehabaj auf den Anfangssatz, oder bezieht er sich auf den Schlußsatz? – Komm und höre: Wer bei Tauwetter Heuschrecken fängt, ist frei, wenn bei Sonnenwetter, so ist er schuldig; R. Elea͑zar b. Mehabaj sagt, wenn sie in Schwärmen kommen, sei man auch bei Sonnenwetter frei.

10WENN EIN REH IN EIN HAUS GERATEN IST UND MAN DIE TÜR ABSCHLIESST, SO IST MAN SCHULDIG; SCHLIESSEN ZWEI DIE TÜR AB, SO SIND SIE FREI; WENN EINER SIE NICHT ABSCHLIESSEN KANN, UND ZWEI SIE ABSGHLIESSEN, SO SIND SIE SCHULDIG UND NACH R. ŠIMO͑N FREI.

11GEMARA. R. Jirmeja b. Abba sagte im Namen Šemuéls: Wer einen Löwen am Šabbath fängt, sei nicht eher schuldig, als bis er ihn in den Zwinger sperrt.

12WENN EINER SICH IN DIE TÜRÖFFNUNG SETZTUND SIE NICHT AUSFÜLLT, UND EIN ZWEITER SICH HINZUSETZT UND SIE AUSFÜLLT, SO IST DER ZWEITE SCHULDIG. WENN EINER SICH IN DIE TÜRÖFFNUNG SETZT UND SIE AUSFÜLLT, UND EIN ZWEITER SICH DANEBEN SETZT, SO IST DER ERSTE SCHULDIG UND DER ZWEITE FREI, SELBST WENN DER ERSTE AUFSTEHT UND FORTGEHT. DIES IST EBENSO, ALS WENN JEMAND SEIN HAUS ZUR SICHERUNG ABSCHLIESSEN UND DADURCH EIN DARIN BEFINDLICHES REH BEWACHT WERDEN WÜRDE.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.