Schabbat — Blatt 107a
1GEMARA. R. Abba sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen Rabhs: Ist einem ein Vogel unter den Schlagfittich geraten, so darf er sich hinsetzen und ihn so bewachen, bis es finster wird. R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Wenn einer sich in die Türöffnung setzt und sie ausfüllt, und ein zweiter sich daneben setzt, so ist der erste schuldig und der zweite frei, selbst wenn der erste aufsteht und fortgeht. Doch wohl frei, [von vornherein] aber verboten!? – Nein, frei und [von vornherein] erlaubt. – Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze heißt es: Dies ist ebenso, als wenn jemand sein Haus zur Sicherung abschließen und dadurch ein darin befindliches Reh bewacht werden würde. Doch wohl frei und [von vornherein] erlaubt. Schließe dies hieraus.
2Manche lesen: R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: so ist der erste schuldig und der zweite frei, selbst wenn der erste aufsteht und fortgeht. Doch wohl frei und [von vornherein] erlaubt. – Nein, frei und [von vornherein] verboten. – Wenn es aber im Schlußsatze heißt: denn dies ist ebenso, als wenn jemand sein Haus zur Sicherung abschließen und dadurch ein darin befindliches Reh bewacht werden würde, so ist ja zu entnehmen, daß dies frei und [von vornherein] erlaubt ist!? Schließe hieraus.
3Šemuél sagte: Wegen aller straffreien Arbeiten des Šabbaths ist man zwar frei, jedoch sind sie [von vornherein] verboten, ausgenommen folgende drei, die straffrei und [von vornherein] erlaubt sind. Erstens dies. – Woher, daß dies straffrei und [von vornherein] erlaubt ist? – Weil er im Schlußsatze lehrt: dies ist ebenso, als wenn jemand sein Haus zur Sicherung abschließen und dadurch ein darin befindliches Reh bewacht werden würde. – Dann folgendes: Wenn jemand am Šabbath eine Pustel öffnet, so ist er, wenn um eine [stehenbleibende] Öffnung zu machen, schuldig, und wenn um Eiter ausfließen zu lassen, frei. – Woher, daß straffrei und [von vornherein] erlaubt? – Wir haben gelernt: eine Nähnadel, um einen Splitter herauszunehmen. – Dann folgendes: Wenn jemand am Šabbath eine Schlange fängt, so ist er, wenn damit sie ihn nicht beiße, frei, und wenn zu Heilzwecken, schuldig. – Woher, daß straffrei und [von vornherein] erlaubt? – Wir haben gelernt: Man darf einen Teller über ein Licht stülpen, damit es nicht den Balken erfasse, über den Kot eines Kindes, und über einen Skorpion, damit er nicht beiße.
4WER EINES VON DEN ACHT IN DER TORA GENANNTEN KRIECHTIERE EINFÄNGT ODER VERWUNDET, IST SCHULDIG. WER ANDERE EKEL- ODER KRIECHTIERE VERWUNDET, IST FREI; WER SIE EINFÄNGT, IST, WENN ZUM GEBRAUCHE, SCHULDIG, UND WENN NICHT ZUM GEBRAUCHE, FREI. WER EIN IN SEINEM GEBIETE BEFINDLICHES WILD ODER GEFLÜGEL EINFÄNGT, IST FREI, WER SIE VERWUNDET, IST SCHULDIG.
5GEMARA. Da er lehrt, man sei schuldig, wenn man sie verwundet, so haben sie ja eine Haut; wer lehrte dies? Šemuél erwiderte: Es ist R. Joḥanan b. Nuri, denn wir haben gelernt: R. Joḥanan b. Nuri sagt, die acht Kriechtiere haben eine Haut. Rabba b. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Du kannst sogar sagen, die Rabbanan, denn die Rabbanan streiten gegen R. Joḥanan b. Nuri nur hinsichtlich der Unreinheit, da es heißt: diese sollen euch unrein sein, und dies schließt ihre Haut ein, daß sie gleich ihrem Fleische unrein ist, hinsichtlich des Šabbaths aber pflichten auch die Rabbanan bei. –
6Streiten sie etwa nicht auch hinsichtlich des Šabbaths, es wird ja gelehrt: Wer eines der acht in der Tora genannten Kriechtiere einfängt, oder verwundet, ist schuldig – so R. Joḥanan b. Nuri; die Weisen sagen, nur diejenigen, die die Weisen aufgezählt haben, haben eine Haut!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.