Schabbat — Blatt 123b

1Brechmittel bereiten. – Und R.Šešeth!? – Dies ist etwas Außergewöhnliches, jenes aber ist etwas Gewöhnliches.

2R. Šešeth sagte: Woher entnehme ich dies? Wir haben gelernt: Eine Nähnadel, um einen Splitter zu entfernen. – Und R. Naḥman!? – [Ein Splitter] ist ein Fremdkörper, was aber hierbei nicht der Fall ist.

3DER ROHRKOLBEN [ZUR UNTERSUCHUNG] DER OLIVEN IST, WENN ER OBEN EINEN KNOTEN HAT, VERUNREINIGUNGSFÄHIG, SONST ABER NICHT VERUNREINIGUNGSFÄHIG. OB SO ODER SO, DARF ER AM ŠABBATH FORTBEWEGT WERDEN.

4GEMARA. Warum denn, er ist ja ein flaches Holzgerät, und ein solches ist ja nicht verunreinigungsfähig, da es einem Sacke gleichen muß!? – Im Namen R. Neḥemjas wird gelehrt: Wenn man die Oliven durchrührt, dreht man ihn um und sieht nach.

5R. JOSE SAGT, JEDES GERÄT DÜRFE FORTBEWEGT WERDEN, AUSGENOMMEN DIE GROSSE SÄGE UND DAS PFLUGMESSER.

6GEMARA. R. Naḥman sagte: Das Walkersieb gleicht hierin dem Pflugmesser.

7Abajje sagte: Das Schustermesser, das Fleischermesser und die Axt der Zimmerer gleichen hierin dem Pflugmesser.

8Die Rabbanan lehrten: Früher sagten sie, drei Geräte dürfen am Šabbath fortbewegt werden: das Feigenmesser, der Schaumlöffel und das kleine Tafelmesser; später erlaubten sie andere, dann wiederum andere und wiederum andere, bis sie zum Beschlusse gelangten, jedes Gerät dürfe am Šabbath fortbewegt werden, ausgenommen die große Säge und das Pflugmesser. –

9Was heißt: darauf erlaubten sie andere, dann wiederum andere und wiederum andere?

10Abajje erwiderte: Sie erlaubten ein Gerät, das für erlaubte Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen fortzubewegen; alsdann erlaubten sie ein Gerät, das für eine erlaubte Arbeit verwendet wird, seines Platzes wegen fortzubewegen; darauf erlaubten sie, auch ein Gerät, das für eine verbotene Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen, nicht aber seines Platzes wegen, fortzubewegen. Immerhin war es nur mit einer Hand und nicht mit beiden Händen erlaubt, darauf ordneten sie an, daß alle Geräte am Šabbath fortbewegt werden dürfen, auch mit beiden Händen.

11Raba sprach zu ihm: Er lehrt ja, daß sie es erlaubt haben, und es ist ja einerlei, ob um seiner selbst willen, oder des Platzes wegen!? Vielmehr, erklärte Raba, sie erlaubten ein Gerät, das für eine erlaubte Arbeit verwendet wird, fortzubewegen, einerlei, ob um seiner selbst willen, oder seines Platzes wegen, alsdann erlaubten sie, es aus der Sonne in den Schatten zu bringen. Später erlaubten sie auch, ein Gerät, das zu verbotener Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen und seines Platzes wegen fortzubewegen, jedoch nicht aus der Sonne nach dem Schatten zu bringen, und ebenso war es nur einer Person, nicht aber zwei Personen erlaubt. Darauf sagten sie, jedes Gerät dürfe am Šabbath fortbewegt werden, auch durch zwei Personen.

12Abajje wandte gegen ihn ein: Man darf einen Mörser fortbewegen, wenn Knoblauch darin ist, sonst aber nicht!? – In dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. Er wandte ferner gegen ihn ein: Sie stimmen überein, daß man [den Reibeblock] nicht mehr fortbewegen darf, wenn man das Fleisch darauf zerhackt hat!? – Ebenfalls in dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten.

13R. Ḥanina sagte: Diese Lehre ist in den Tagen Neḥemjas, des Sohnes Ḥakaljas, gelehrt worden, denn es heißt: zu jener Zeit sah ich in Jehuda welche, die am Šabbath die Keltern traten und die Getreidehaufen einbrachten.

14R. Elea͑zar sagte: Die [Lehren von den] Stäben, von den Stöcken, vom Riegelgriffe und vom Mörser sind sämtlich gelehrt worden, bevor sie das Fortbewegen von Geräten erlaubt haben.

15Von den Stäben, denn wir haben gelernt: Weder das Ordnen der Stäbe noch ihre Fortnahme verdrängt den Šabbath.

16Von den Stöcken, denn wir haben gelernt: Da waren dünne, glatte Stöcke, diese legte man auf seine Schulter und auf die seines Nächsten, hängte das [Pesaḥopfer] an und häutete es ab. R.Elea͑zar sagte: Wenn der vierzehnte [Nisan] auf einen Šabbath fällt, so legt

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.