Schabbat — Blatt 124a

1der eine seine Hand auf die Schulter seines Nächsten, ebenso legt dieser seine Hand auf die Schulter des ersten, und jeder hängt es an und häutet es ab.

2Vom Riegelgriffe, denn wir haben gelernt: Einen Riegelgriff darf man, wie R. Jehošua͑ sagt, am Šabbath von der einen Tür fortschieben und an der anderen hängen lassen; R. Tryphon sagt, er gleiche jedem anderen Geräte und darf im Hofe fortbewegt werden.

3Vom Mörser, wie wir vorangehend gesagt haben. Rabba sprach: Wieso denn, vielleicht sind sie tatsächlich gelehrt worden, nachdem sie [das Fortbewegen von] Geräten erlaubt haben. Die Stäbe sind dazu da, damit die [Schaubrote] nicht schimmeln, und in dieser kurzen Zeit schimmeln sie nicht. Bei den Stöcken kann man nach R. Elea͑zar verfahren.

4[Die Lehre vom] Riegelgriffe ist nach R. Jannaj zu erklären, denn R. Jannaj sagte, dies gelte von einem Hofe, der nicht durch einen E͑rub verbunden ist; R. Jehošua͑ ist der Ansicht, die Türöffnung gehöre zum Innenraume, somit bewegt man ein Stubengerät im Hofe, und R. Tryphon ist der Ansicht, die Türöffnung gehöre zum Aussenraume, somit bewegt man ein Hofgerät im Hofe.

5[Die Lehre vom] Mörser ist nach R. Neḥemja.

6JEDES GERÄT DARF SOWOHL ZUM GEBRAUCHE ALS AUCH NICHT ZUM GEBRAUCHE FORTBEWEGT WERDEN; R. NEḤEMJA SAGT, ES DÜRFE NUR ZUM GEBRAUCHE FORTBEWEGT WERDEN.

7GEMARA. Was heißt zum Gebrauche und was heißt nicht zum Gebrauche?

8Rabba erwiderte: Zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen, nicht zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, seines Platzes wegen; ein Gerät aber, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, darf man nur um seiner selbst willen fortbewegen, nicht aber des Platzes wegen. Hierzu sagt R. Neḥemja, auch ein Gerät, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, dürfe man nur um seiner selbst willen fortbewegen, nicht aber seines Platzes wegen. Raba sprach zu ihm: Wenn des Platzes wegen, wieso heißt es: nicht zum Gebrauche!?

9Vielmehr, erklärte Raba, zum Gebrauche heißt die Fortbewegung eines Gerätes, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, sowohl um seiner selbst willen, als auch des Platzes wegen; nicht zum Gebrauche, auch aus der Sonne in den Schatten; ein Gerät aber, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, darf man um seiner selbst willen und des Platzes wegen fortbewegen, nicht aber aus der Sonne in den Schatten. Hierzu sagt R. Neḥemja, auch ein Gerät, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, dürfe man nur um seiner selbst willen und seines Platzes wegen fortbewegen, nicht aber aus der Sonne in den Schatten.

10R. Saphra saß, und mit ihm saßen auch R. Aḥa b. Hona und R. Hona b. Ḥanina, und sie sprachen: Wieso darf man nach der Erklärung Rabbas nach R. Neḥiemja Teller [nach der Benutzung] fortnehmen!? Da sprach R. Saphra zu ihnen: Hierbei ist es ebenso wie beim Kotbecken.

11Abajje sprach zu Rabba: Wieso darf man nach der Erklärung des Meisters nach R. Neḥemja Teller [nach der Benutzung] fortnehmen!? Dieser erwiderte: Unser Genosse R. Saphra erklärte bereits, hierbei sei es ebenso wie bei einem Kotbecken.

12Abajje wandte gegen Raba ein: Man darf einen Mörser fortbewegen, wenn Knoblauch darin ist, sonst aber nicht!? – In dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. Er wandte ferner gegen ihn ein: Sie stimmen überein, daß man [den Reibeblock] nicht mehr fortbewegen darf, wenn man darauf das Fleisch bereits zerhackt hat!? – Ebenfalls in dem Falle, wenn aus der Sonne in den Schatten. –

13Wir haben gelernt: Man darf [am Feste] nicht einen Topf mit einem Spane stützen, ebensowenig eine Tür. Ein Span ist ja eine Sache, die am Feste zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, demnach ist bei einem Geräte, das zu einer erlaubten Arbeit verwendet wird, [die Fortbewegung] sowohl um seiner selbst willen als auch des Platzes wegen verboten!? – Da aus dem Grunde, weil es am Šabbath eine Sache ist, die zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, und wegen des Šabbaths ist es auch am Feste verboten.

14Wenn du aber einwendest, dies sollte auch am Šabbath erlaubt sein, da es auch bei einem Geräte, das zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, um seiner selbst willen und des Platzes wegen erlaubt ist, so gilt dies nur von einer Sache, die den Charakter eines Gerätes hat, nicht aber von einer Sache, die nicht den Charakter eines Gerätes hat. –

15Aber ist es denn [am Feste mit Rücksicht auf den Šabbath] verboten, wir haben ja gelernt: Man darf am Feste Früchte durch eine Luke [vom Dache] herablassen, nicht aber am Šabbath!? –

16Ist es denn dieserhalb nicht verboten, wir haben ja gelernt, das Fest unterscheidet sich vom Šabbath nur hinsichtlich der Bereitung von Speisen!?

17R. Joseph erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine nach R. Elie͑zer, und das andere nach R. Jehošua͑. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Vieh und sein Junges in eine Grube gefallen sind, so hole man, wie R. Elie͑zer sagt, das eine herauf, um es zu schlachten, und schlachte es, und das andere füttere man an Ort und Stelle, damit es nicht verende. R. Jehošua͑ sagt, man bediene sich einer List: man hole eines herauf, um es zu schlachten, schlachte es aber nicht, sodann hole man das andere herauf und schlachte, welches man will. –

18Wieso denn, vielleicht ist R. Elie͑zer der Ansicht nur da, wo man [das Vieh] füttern kann, nicht aber sonst, wo dies nicht möglich ist.

19Oder vielleicht ist R. Jehošua͑ dieser Ansicht nur da, wo man sich ja einer List bedienen kann, nicht aber sonst, wo dies nicht möglich ist.

20R. Papa erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine nach der Schule Šammajs, das andere nach der Schule Hillels. Wir haben nämlich gelernt: Die Schule Šammajs sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.