Schabbat — Blatt 124b

1man dürfe nicht [am Feste] ein Kind, einen Feststrauß oder eine Torarolle auf öffentliches Gebiet hinaustragen; die Schule Hillels erlaubt dies. –

2Allerdings sagt dies die Schule Šammajs vom Hinaustragen, sagt sie dies etwa auch von der Fortbewegung? – Auch die Fortbewegung selbst ist ja nur wegen Tragens [verboten].

3Und auch Rabh hält von dem, was Raba gesagt hat. Rabh sagte nämlich, [das Fortnehmen] einer Axt, damit sie nicht gestohlen werde, sei eine Fortbewegung nicht zum Gebrauche und daher verboten. Nur zu dem Zwecke, damit sie nicht gestohlen werde, um ihrer selbst willen aber und des Platzes wegen ist es erlaubt. –

4Dem ist aber nicht so!? Als einst R. Kahana bei Rabh war, sprach dieser: Bringet für Kahana einen Klotz zum Sitzen. Er wollte wohl damit sagen, daß man eine Sache, die zu einer verbotenen Arbeit verwendet wird, nur um ihrer selbst willen, nicht aber des Platzes wegen [fortbewegen] dürfe!? –

5So sprach er zu ihnen: Nehmet vor Kahana den Klotz fort. Wenn du aber willst, sage ich: da war es aus der Sonne in den Schatten.

6R. Mari b. Raḥel hatte Kissen vor der Sonne liegen, und er kam vor Raba und sprach zu ihm: Darf man sie fortnehmen? Dieser erwiderte: Es ist erlaubt. – Ich habe noch andere. – So sind sie für Gäste verwendbar. – Für Gäste habe ich noch andere. Da erwiderte er: Du bekundest damit, daß du der Ansicht Rabbas bist, somit ist es für alle Welt erlaubt, für dich aber verboten.

7R. Abba sagte im Namen des R. Ḥija b. Aši im Namen Rabhs: Tischfeger aus Stoff darf man am Šabbath fortbewegen, nicht aber Palmenwedel;

8R. Elea͑zar sagt, auch Palmenwedel. – In welchem Falle: wollte man sagen, um ihrer selbst willen oder ihres Platzes wegen, wieso sagt Rabh Palmenwedel nicht, wo er ja der Ansicht Rabas ist!? Und wollte man sagen, aus der Sonne in den Schatten, wieso sagt R. Elea͑zar, auch Palmenwedel!? – Tatsächlich aus der Sonne in den Schatten, lies aber: ebenso sagt R. Elea͑zar.

9VON ALLEN GEFÄSSEN, DIE AM ŠABBATH FORTBEWEGT WERDEN DÜRFEN, DÜRFEN AUCH BRUCHSTÜCKE FORTBEWEGT WERDEN, NUR MÜSSEN SIE IRGENDWIE VERWENDBAR SEIN:

10BRÜCHSTÜCKE EINER MULDE, UM EIN FASS ZUZUDECKEN, GLASSCHERBEN, UM EIN KRÜGLEIN ZUZUDECKEN.

11R. JEHUDA SAGT, SIE MÜSSEN EINE ÄHNLICHE VERWENDUNG HABEN: BRUCHSTÜCKE EINER MULDE, DARIN BREI ZU GIESSEN, GLASSCHERBEN, DARIN ÖL ZU GIESSEN.

12GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn sie bereits am Vorabend des Šabbaths zerbrochen waren, einer ist der Ansicht, nur wenn [die Bruchstücke] eine ähnliche Verwendung haben, nicht aber, wenn eine andere Verwendung, und einer ist der Ansicht, auch wenn sie eine andere Verwendung haben.

13Sind sie aber erst am Šabbath zerbrochen, so stimmen alle überein, daß man sie [fortbewegen] darf, weil sie durch das Gefäß selbst als Vorbereitetes gelten.

14Mar Zuṭra wandte ein: Man darf [am Feste] ganze Geräte, nicht aber Bruchstücke von Geräten verheizen.

15Wann sollen die Geräte zerbrochen sein: wenn am Vorabend des Festes, so sind sie jetzt nichts mehr als Holzstücke, doch wohl am Feste selbst, und er lehrt, man dürfe Geräte verheizen, nicht aber Bruchstücke von Geräten!? –

16Vielmehr ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn sie am Šabbath zerbrochen sind, einer ist der Ansicht, sie gelten als Vorbereitetes, und einer ist der Ansicht, sie gelten als Neuentstandenes; waren sie aber bereits am Vorabend des Šabbaths zerbrochen, so stimmen alle überein, daß es erlaubt sei, da sie dafür bereits am Tage [vorher] vorhanden waren. –

17Eines lehrt, man dürfe ganze Geräte verheizen, nicht aber Bruchstücke von Geräten, ein Anderes lehrt, wie man Geräte verheizen darf, dürfe man auch Bruchstücke von Geräten verheizen, und ein Drittes lehrt, man dürfe weder Geräte noch Bruchstücke von Geräten verheizen!? –

18Eines nach R. Jehuda, eines nach R. Šimo͑n und eines nach R. Neḥemja.

19R. Naḥman sagte: Ziegelsteine, die von einem Bau zurückbleiben, darf man fortbewegen, weil man sich an diese lehnen kann; hat man sie auf einander geschichtet, so sind sie entschieden Abgesondertes.

20R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Eine kleine Scherbe darf man im Hofe fortbewegen, nicht aber in einem Neutralgebiete. In seinem eigenen Namen aber sagte R. Naḥman: auch im Neutralgebiete, nicht aber auf öffentlichem Gebiete. Raba aber sagt, sogar auf öffentlichem Gebiete.

21Raba vertritt hierbei seine Ansicht: Raba ging einst in der Gegend von Maḥoza, und seine Schuhe wurden mit Straßenkot beschmutzt; als sein Diener herankam, eine Scherbe nahm und sie abwischte, schrieen ihn die Schüler an. Da sprach er: Nicht genug, daß sie selbst nichts gelernt haben, wollen sie noch andere belehren! Befände sich [die Scherbe] im Hofe, so wäre sie verwendbar, um damit ein Gefäß zuzudecken, hier ist sie für mich verwendbar.

22R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Den Spund eines zerbrochenen Fasses darf man am Šabbath fortbewegen. Desgleichen wird gelehrt: Den Spund eines zerbrochenen Fasses, sowie die Scherben desselben, darf man am Šabbath fortbewegen, jedoch darf man keine Scherbe glätten, um damit ein Gefäß zuzudecken oder den Fuß eines Bettes zu stützen; hat man ihn auf den Misthaufen geworfen, so ist es verboten.

23R. Papa wandte ein: Demnach ist auch ein Kleidungsstück, wenn man es fortgeworfen hat, [fortzubewegen] verboten!? Vielmehr, sagte R. Papa,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.