Schabbat — Blatt 128a
1NICHT ABER UNVERZEHNTETES &C. Selbstverständlich!? – Dies ist wegen des rabbanitisch Unverzehnteten nötig, zum Beispiel in einem undurchlochten Pflanzentopfe gezogen.
2[NICHT] ERSTEN ZEHNTEN &C. Selbstverständlich!? – Dies ist wegen des Falles nötig, wenn er ihm beim Getreidehaufen zuvorgekommen ist; wenn davon der Zehnt, nicht aber die große Hebe entrichtet worden ist. Man könnte glauben, es verhalte sich so, wie R. Papa zu Abajje gesagt hat, so lehrt er uns, daß es sich so verhalte, wie Abajje ihm erwidert hat.
3[NICHT] ZWEITEN ZEHNTEN &C. Selbstverständlich!? – Dies ist wegen des Falles nötig, wenn sie zwar ausgelöst worden sind, jedoch nicht nach Vorschrift: Wenn man den Zehnten durch ein ungemünztes Silberstück ausgelöst hat, während der Allbarmherzige sagt: du sollst das Geld in deiner Hand binden, eine Sache, worauf eine Figur sich befindet. Oder wenn man Geheiligtes durch ein Grundstück ausweiht, während der Allbarmherzige sagt: er gebe das Geld und erstehe es.
4ODER LAUCH. Die Rabbanan lehrten: Man darf Efeu fortbewegen, weil es als Rehfutter verwendbar ist, Senf, weil es als Taubenfutter verwendbar ist. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man dürfe auch Glassplitter fortbewegen, weil sie als Straußenfutter verwendbar sind.
5R. Nathan sprach zu ihm: Demnach darf man auch Bündel Reisig fortbewegen, weil sie als Elefantenfutter verwendbar sind!? – Und R. Šimo͑n b. Gamliél? – Strauße sind nicht selten, Elefanten sind selten.
6Amemar sagte: Dies nur, wenn man Strauße hat. R. Aši sprach zu Amemar: R. Nathan wandte ja gegen R. Šimo͑n b. Gamliél ein, man sollte demnach auch Bündel Reisig fortbewegen dürfen, weil sie als Elefantenfutter verwendbar sind; wieso sollte man es nicht, wenn man Elefanten hat!? – Vielmehr meint er die Verwendbarkeit, ebenso hierbei die Verwendbarkeit.
7Abajje sagte: R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Šimo͑n, R. Jišma͑él und R. A͑qiba sind sämtlich der Ansicht, alle Jisraéliten seien Fürstenkinder.
8R. Šimo͑n b. Gamliél, wie eben gesagt worden ist.
9R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt: Fürstenkinder dürfen sich eine Wunde mit Rosenöl bestreichen, denn Fürstenkinder pflegen sich damit auch am Wochentage zu schmieren. R. Šimo͑n sagt, alle Jisraéliten seien Fürstenkinder.
10R. Jišma͑él und R. A͑qiba, denn es wird gelehrt: Wenn man von einem tausend Minen zu fordern hat und er ein Gewand im Werte von hundert Minen trägt, so ziehe man ihm dieses aus und lasse ihn ein ihm gebührendes Gewand tragen. Hierzu wird im Namen R. Jišma͑éls und im Namen R. A͑qibas gelehrt, ein solches Gewand gebühre jedem Jisraéliten.
11BÜNDEL STROH &C. Die Rabbanan lehrten: Bündel Stroh, Gehölz und Reiser darf man fortbewegen, wenn man sie als Viehfutter reserviert hat, sonst aber darf man sie nicht fortbewegen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, Bündel, die man mit einer Hand trägt, dürfe man fortbewegen, die man mit beiden Händen trägt, dürfe man nicht fortbewegen.
12Von Bündeln Polei, Ysop und Thymian darf man, wenn man sie als Holz gesammelt hat, am Šabbath nicht brauchen, wenn aber als Viehfutter, so darf man davon am Šabbath brauchen.
13Man darf mit der Hand abkneifen und essen, nicht aber mit einem Geräte; man darf etwas zerreiben und essen, nicht aber viel mit einem Geräte – so R. Jehuda; die Weisen sagen, man dürfe etwas mit den Fingerspitzen zerreiben und essen, nicht aber viel mit der Hand, wie man es am Wochentage macht.
14Dasselbe gilt auch von Minze, Raute und anderen Gewürzkräutern. – Was heißt Minze? – Nanja – Polei? R. Jehuda erwiderte: Saturei. – Ysop? – Abrota. – Thymian? – Dies wird Qornitha genannt. –
15Aber einst bot ja jemand Qornitha feil, und es war Lattich!? – Vielmehr, Polei ist Saturei, Ysop ist Abrota, und Qornitha ist Lattich.
16Es wurde gelehrt: Gesalzenes Fleisch darf man am Šabbath fortbewegen, ungesalzenes darf man, wie R. Hona sagt, fortbewegen, und wie R. Ḥisda sagt, nicht fortbewegen. –
17Wieso sagt R. Hona, man dürfe es fortbewegen, R. Hona war ja ein Schüler Rabhs, und Rabh ist ja der Ansicht R. Jehudas, nach dem das Gesetz vom Abgesonderten Geltung hat!? –
18Beim hinsichtlich des Essens Abgesonderten ist er der Ansicht R. Jehudas, beim hinsichtlich der Fortbewegung Abgesonderten ist er der Ansicht R. Šimo͑ns. –
19Wieso sagt R. Ḥisda, man dürfe es nicht fortbewegen, einst war ja R. Jiçḥaq b. Ami bei R. Ḥisda, und er sah da eine [geschlachtete] Ente aus der Sonne in den Schatten tragen, weil R. Ḥisda gesagt hatte, er sehe hierin einen Geldschaden!? – Anders ist es bei einer Ente, die als Rohfleischschnitte verwendbar ist.
20Die Rabbanan lehrten: Einen gesalzenen Fisch darf man fortbewegen, einen ungesalzenen Fisch darf man nicht fortbewegen; Fleisch darf man, ob gesalzen oder ungesalzen, fortbewegen. Eine geschlossene Lehre nach R. Šimo͑n.
21Die Rabbanan lehrten: Man darf Knochen fortbewegen, weil sie als Hundefutter verwendbar sind;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.