Schabbat — Blatt 128b

1verdorbenes Fleisch, weil es für Tiere als Futter verwendbar ist; offenstehendes Wasser, weil es für eine Katze verwendbar ist. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, solches dürfe man überhaupt nicht aufbewahren, wegen der Gefahr.

2MAN DARF FÜR DIE KÜCHLEIN EINEN KORB STÜLPEN, DAMIT SIE AUF- UND ABSTEIGEN. WENN EIN HUHN FORTLÄUFT, DARF MAN ES ZURÜCKJAGEN, BIS ES WIEDER HINEINGEHT.

3MAN DARF KÄLBER UND FÜLLEN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE HÜPFEN LASSEN. EINE FRAU DARF IHR KIND GÄNGELN. R. JEHUDA SAGTE: DIES NUR, WENN ES EINEN [FUSS] ANSETZT UND DEN ANDEREN HEBT, WENN ES SIE ABER NACHSCHLEPPT, IST ES VERBOTEN.

4GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn ein Vieh in einen Wassergraben fällt, so hole man Kissen und Polster und lege sie ihm unter, und wenn es dann heraufkommt, so ist nichts dabei.

5Man wandte ein: Wenn ein Vieh in einen Wassergraben fällt, so reiche man ihm Futter an Ort und Stelle, damit es nicht verende. Nur Futter darf man ihm reichen, Kissen und Polster aber nicht!? –

6Das ist kein Einwand; das eine, wenn es mit der Fütterung möglich ist, das andere, wenn es mit der Fütterung nicht möglich ist. Ist es mit der Fütterung möglich, so bleibe es bei der Fütterung, wenn aber nicht, so hole man Kissen und Polster und lege sie ihm unter. –

7Man entzieht ja eine Sache ihrer Benutzbarkeit!? – Er ist der Ansicht, die Entziehung der Benutzbarkeit ist nur rabbanitisch [verboten], die Tierquälerei aber biblisch, und das biblische Verbot verdrängt das rabbanitische.

8WENN EIN HUHN FORTLÄUFT &C. Nur zurückjagen, nicht aber zerren, somit lernen wir hier dasselbe, was die Rabbanan gelehrt haben: Man darf ein Vieh, ein Wild oder ein Geflügel im Hofe herumzerren, jedoch kein Huhn. –

9Weshalb kein Huhn? Abajje erwiderte: Weil es nach oben strebt. –

10Eines lehrt, man dürfe ein Vieh, ein Wild oder ein Geflügel im Hofe herumzerren, jedoch nicht auf öffentlichem Gebiete, eine Frau aber dürfe ihr Kind auf öffentlichem Gebiete gängeln, und um so eher im Hofe, während ein Anderes lehrt, man dürfe ein Vieh, ein Wild oder ein Geflügel im Hofe nicht schleifen, wohl aber treiben, daß es eintrete!? –

11Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, man dürfe es nicht schleifen, wonach das Zerren erlaubt ist, und nachher heißt es, nur treiben, wonach das Zerren verboten ist!? Abajje erwiderte: Der Schlußsatz gilt von einem Huhn.

12Abajje sagte: Wer ein Huhn schlachtet, presse es auf die Erde mit untergeschlagenen Füßen, oder hebe es hoch, denn wenn man es mit den Füßen auf die Erde setzt, kann es [durch das Zappeln] die Halsorgane durchreißen.

13MAN DARF AM FESTE KEIN TLER ENTBINDEN, WOHL ABER DARF MAN IHM HILFE LEISTEN. MAN DARF AM ŠABBATH EINE FRAU ENTBINDEN; AUCH DARF MAN FÜR SIE EINE HEBAMME VON EINEM ORTE NACH EINEM ANDEREN HOLEN, IHRETWEGEN DEN ŠABBATH ENTWEIHEN, UND IHR DIE NABELSCHNUR UNTERBINDEN, UND WIE R. JOSE SAGT, AUCH DURCHSCHNEIDEN. ALLES, WAS ZUR BESCHNEIDUNG NOTWENDIG IST, DARF MAN AM ŠABBATH VERRICHTEN.

14GEMARA. Wie geschehe die Hilfeleistung? R. Jehuda erwiderte: Man halte die Geburt, damit sie nicht auf die Erde falle. R. Naḥman erwiderte: Man drücke ihm den Leib, damit die Geburt herauskomme.

15Übereinstimmend mit R. Jehuda wird gelehrt: Wie leistet man [dem Muttertiere] Hilfe? Man halte die Geburt, damit sie nicht auf die Erde falle; man blase ihr in die Nase und lege ihr die Zitze ins Maul, damit sie sauge.

16R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Wir pflegten am Feste einem reinen Tiere Liebestat zu erweisen. Was macht man da? Abajje erwiderte: Man legt [dem Muttertiere] ein Stück Salz in die Gebärmutter, damit es an die Geburtswehen denke und sich [der Geburt] zuwende. Ferner bespritzt man die Geburt mit dem Fruchtwasser, damit [das Muttertier] es rieche und sich diesem zuwende. Jedoch nur bei einem reinen Tiere, nicht aber bei einem unreinen. –

17Aus welchem Grunde? – Das unreine wendet sich von der Geburt nicht ab, und wenn es sich abwendet, wendet es sich ihr nicht mehr zu.

18MAN DARF EINE FRAU &C. ENTBINDEN. Merke, er lehrt, daß man eine Frau entbinden darf, und daß man für sie eine Hebamme aus einem Orte nach einem anderen holen darf, was schließt die Erlaubnis, ihretwegen den Šabbath zu entweihen, noch weiter ein? –

19Dies schließt folgende Lehre der Rabbanan ein: Braucht sie Licht, so stecke ihr eine Freundin ein Licht an, braucht sie Öl, so hole ihr eine Freundin Öl in der Hand, und wenn es in der Hand nicht reicht, so hole sie es ihr im Haare, und wenn es im Haare nicht reicht, so hole sie es ihr in einem Gefäße.

20Der Meister sagte: Braucht sie Licht, so stecke ihr eine Freundin ein Licht an. Selbstverständlich!? – Dies ist wegen einer Blinden nötig; man könnte glauben, es sei verboten, weil sie es ja überhaupt nicht sieht, so lehrt er uns, [daß dies erlaubt sei,] weil sie dadurch beruhigt wird; sie denkt nämlich, ist etwas nötig, so sieht es meine Freundin und besorgt es mir.

21«Braucht sie Öl &c.» Dies sollte ja schon wegen des Ausdrückens [verboten] sein!? –

22Rabba und R. Joseph sagten beide, beim Haare gebe es kein Ausdrücken. R. Aši erwiderte: Du kannst auch sagen, beim Haare gebe es wohl ein Ausdrücken, denn [dies ist zu verstehen,] sie hole es in einem Gefäße im Haare; soweit möglich muß dies auf ungewöhnliche Weise geschehen.

23R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wegen einer Wöchnerin darf man, solange die Gebärmutter offen ist, den Šabbath entweihen, ob sie es verlangt oder nicht verlangt;

24ist die Gebärmutter geschlossen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.