Schabbat — Blatt 130b
1gegen den Willen R. Elie͑zers holte man es am Šabbath über Dächer und Gehöfte.
2R. Joseph wandte ein: Wieso gegen den Willen R. Elie͑zers, im Gegenteil, dieser erlaubt es ja!? Wolltest du sagen, gegen den Willen R. Elie͑zers, der auch durch öffentliches Gebiet erlaubt, sondern im Einverständnis mit den Rabbanan, die es durch öffentliches Gebiet verbieten und nur über Dächer, Gehöfte und Gehege erlauben, so ist dies ja nach ihnen garnicht erlaubt, denn es wird gelehrt: wie man es durch öffentliches Gebiet nicht holen darf, so darf man es auch über Dächer, Gehege und Gehöfte nicht holen!?
3Vielmehr, erklärte R. Aši, gegen den Willen R. Elie͑zers und seiner Streitgenossen, sondern im Einverständnis mit R. Šimo͑n. Wir haben nämlich gelernt: R. Šimo͑n sagt: Dächer, Gehege und Gehöfte, gelten sämtlich als ein Gebiet bezüglich Geräte, die sich da am Šabbath befinden, nicht aber bezüglich Geräte, die sich am Šabbath in der Wohnung befinden.
4R. Zera fragte R. Asi: Darf man umhertragen in einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht durch einen E͑rub beteiligt haben? Sagen wir, sie gleiche einem Gehöfte, wie man in einem [gemeinsamen] Gehöfte umhertragen darf, auch wenn man da keinen E͑rub bereitet hat, ebenso darf man auch in dieser umhertragen, auch wenn [die Anwohner] sich nicht beteiligt haben, oder gleicht er einem Gehöfte nicht, denn dieses hat vier Wände, jene aber nicht, oder auch, da man sich in einem Gehöfte aufhält, in jener aber nicht. Er schwieg und antwortete nichts.
5Ein anderes Mal traf er ihn, als er dasaß und vorlas: R. Šimo͑n b. Laqiš erzählte im Namen R. Jehuda des Fürsten: Einst hatte man vergessen, das Beschneidungsmesser am Vorabend des Šabbaths zu besorgen, und man holte es am Šabbath. Den Gelehrten aber war es mißfällig, daß man die Worte der Weisen unbeachtet ließ und nach R. Elie͑zer verfuhr, denn erstens hatte man R. Elie͑zer in den Bann getan, und zweitens ist bei [einem Streite zwischen] einem einzelnen und einer Mehrheit die Halakha nach der Mehrheit zu entscheiden.
6Da sprach R. Oša͑ja zu ihnen: Ich fragte diesbezüglich R. Jehuda den Beschneider, und er sagte mir, es war in einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht beteiligt hatten, und man holte [das Messer] von der einen Seite nach der anderen Seite. Da sprach er zu ihm: Ist der Meister der Ansicht, daß man in einer Durchgangshalle umhertragen darf, wenn [die Anwohner] sich nicht beteiligt haben? Dieser erwiderte: Freilich. Jener sprach: Oft habe ich dich ja darnach gefragt, und du hast mir nichts erwidert!? Du hast dich wahrscheinlich durch die Intensität deines Studiums daran erinnert. Dieser erwiderte: Freilich, durch die Intensität meines Studiums erinnerte ich mich daran.
7Es wurde gelehrt: R. Zera sagte im Namen Rabhs: In einer Durchgangshalle, an der [die Anwohner] sich nicht [durch einen E͑rub] beteiligt haben, darf man nur vier Ellen fortbewegen.
8Abajje sprach: R. Zera sagte dies und erklärte es nicht, und erst Rabba b. Abuha kam und erklärte es. R. Naḥman sagte nämlich im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: In einer Durchgangshalle, an der sich [die Anwohner] nicht [durch einen E͑rub] beteiligt haben, darf man, wenn die Gehöfte mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, nur vier Ellen, und wenn die Gehöfte nicht mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, unbeschränkt fortbewegen.
9R. Ḥanina aus Ḥozäa sprach zu Rabba: Wenn die Gehöfte mit den Häusern durch einen E͑rub verbunden sind, wohl deshalb, weil dann die Gehöfte ihre Eigenheit als solche verloren haben und als Häuser gelten, und Rabh vertrete seine Ansicht, denn Rabh sagte, die Durchgangshalle werde nur dann durch Pfosten und Balken erlaubt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.