Schabbat — Blatt 141b

1Womit darf man ihn abkratzen? R. Abahu erwiderte: Mit der Rückenseite eines Messers.

2Da sprach ein Greis zu ihm: Streiche deine Lehre wegen der folgenden, die R. Ḥija lehrte: Man darf [den Schmutz] weder von einem neuen noch von einem alten Schuh abkratzen. Ferner darf man den im Schuh oder in der Sandale steckenden Fuß nicht mit Öl bestreichen, wohl aber darf man den Fuß mit Öl bestreichen und ihn in den Schuh oder in die Sandale stecken. Man darf auch den ganzen Körper mit Öl schmieren und sich dann ohne Bedenken auf einer gegerbten Haut wälzen.

3R. Ḥisda sagte: Dies wurde von dem Falle gelehrt, wenn man sie blank machen will, wenn man sie aber bearbeiten will, ist es verboten. —

4Selbstverständlich!? Und gibt es denn jemand, der sie blank zu machen erlaubt!? —

5Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Ḥisda sagte: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn man [soviel Öl verwendet], daß sie blank wird, soviel aber, daß man sie bearbeiten kann, ist verboten.

6Die Rabbanan lehrten: Ein Kleiner darf nicht mit dem Schuh eines Großen ausgehen, wohl aber darf er mit dem Gewande eines Großen ausgehen;

7eine Frau darf nicht mit einem geplatzten Schuh ausgehen, auch darf sie mit einem solchem die Ḥaliça nicht vollziehen; hat sie sie vollzogen, so ist sie gültig.

8Man darf ferner nicht mit einem neuen Schuh ausgehen. Von welchem Schuh sagten sie dies? Von einem Frauenschuh.

9Bar Qappara lehrte: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn sie mit diesem nicht eine Stunde vor Tages[ende] ausgegangen ist, ist sie aber mit diesem am Vorabend des Šabbaths ausgegangen, so ist es erlaubt.

10Eines lehrt, man dürfe einen Schuh vom Leisten herunterziehen, und ein anderes lehrt, man dürfe ihn nicht herunterziehen!? — Das ist kein Widerspruch; dies nach R. Elie͑zer und jenes nach den Rabbanan.

11Es wird nämlich gelehrt: Der Schuh auf dem Leisten ist nach R. Elie͑zer rein und nach den Weisen verunreinigungsfähig. —

12Einleuchtend ist dies nach Raba, welcher sagt, man dürfe eine Sache, die für eine [am Šabbath] verbotene Arbeit bestimmt ist, sowohl um ihrer selbst willen, als auch ihres Platzes wegen [fortbewegen],

13wie ist es aber nach Abajje zu erklären, welcher sagt, man dürfe sie nur um ihrer selbst willen [fortbewegen], nicht aber ihres Platzes wegen!? —

14Dies gilt von dem Falle, wenn [der Schuh] lose sitzt. Es wird nämlich gelehrt: R. Jehuda sagt, sitzt er lose, sei es erlaubt. —

15Nur wenn er lose sitzt, nicht aber, wenn er straff sitzt; einleuchtend ist es nach Abajje, welcher sagt, man dürfe eine Sache, die für eine [am Šabbath] verbotene Arbeit bestimmt ist, um ihrer selbst willen [fortbewegen], nicht aber ihres Platzes wegen,

16wieso aber ist es nach Raba, welcher sagt, man dürfe sie sowohl um ihrer selbst willen, als auch ihres Platzes wegen [fortbewegen], nur bei einem lose sitzenden erlaubt, es sollte ja auch bei einem straff sitzenden erlaubt sein!? —

17Die Lehre R. Jehudas bezieht sich auf die Ansicht R. Elie͑zers, denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen R. Elie͑zers: Wenn er lose sitzt, ist es erlaubt.

18MAN DARF SEIN KIND MIT EINEM STEINE IN DER HAND AUFNEHMEN, EBENSO EINEN KORB MIT EINEM STEINE DARIN. MAN DARF MIT DER REINEN HEBE AUCH UNREINE FORTBEWEGEN, EBENSO MIT PROFANEM.

19R. JEHUDA SAGT, MAN DÜRFE AUCH DAS HUNDERTUNDEINEM BEIGEMISCHTEHERAUSNEHMEN.

20GEMARA. Raba sagte: Wenn jemand ein lebendiges Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen hinausträgt, so ist er wegen des Beutelchens schuldig; wenn ein totes Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er frei. —

21«Ein lebendiges Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er wegen des Beutelchens schuldig.» Er sollte doch auch wegen des Kindes schuldig sein!? —

22Raba ist der Ansicht R. Nathans, welcher sagt, das Lebende trage sich selber. —

23Das Beutelchen sollte doch gegenüber dem Kinde unwesentlich sein!? Wir haben gelernt: Wer einen Lebenden in einem Bette hinausträgt, ist auch wegen des Bettes frei, weil das Bett diesem gegenüber nur Nebensächliches ist. —

24Das Bett gegenüber dem Lebenden ist unwesentlich, das Beutelchen gegenüber dem Kinde ist nicht unwesentlich. —

25«Wenn ein totes Kind mit einem am Halse hängenden Beutelchen, so ist er frei.» Er sollte doch wegen des Kindes schuldig sein!? — Raba ist der Ansicht R. Šimo͑ns, welcher sagt, man sei wegen einer an sich nicht nötigen Arbeit frei. —

26Wir haben gelernt: Man darf sein Kind mit einem Steine in der Hand aufnehmen!? — In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Wenn ein Kind nach seinem Vater verlangt. —

27Wieso demnach

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.