Schabbat — Blatt 148b
1sollten sie etwa [über den Krug] ein Tuch ausbreiten, so könnten sie ja zum Ausdrücken verleitet werden; sollten sie ihn etwa mit einem Deckel zudecken, so könnten sie ja, wenn er sich ablöst, zum Anknoten verleitet werden. Es ist also anders nicht möglich.
2Ferner sprach Raba b. R. Ḥanan zu Abajje: Wir haben gelernt, man dürfe am Feste nicht in die Hände klatschen, in die Hüften schlagen oder tanzen, und wir sehen ja, daß manche es tun, ohne daß man ihnen etwas sagt!? – Auch nach deiner Ansicht: Raba sagte ja, man dürfe sich nicht in die Mündung des Pfostens [einer Durchgangshalle] setzen, weil, wenn ihm ein Gegenstand fortrollt, man zum Heranholen verleitet werden könnte, und wir sehen ja, daß manche ihre Krüge absetzen und sich in die Mündung der Durchgangshalle setzen, ohne daß man ihnen etwas sagtl? Vielmehr lasse man Jisraél lieber unbewußt [übertreten], als daß sie es wissentlich tun.
3Er glaubte aus [seinen Worten] zu entnehmen, dies gelte nur von einem rabbanitischen [Verbote] und nicht von einem der Tora; dies ist aber nichts, es gibt hierbei keinen Unterschied, ob rabbanitisch oder nach der Tora. Bei der Hinzufügung zum Versöhnungstage handelt es sich ja um ein Gebot der Tora, dennoch sehen wir manche bis zum Finsterwerden essen und trinken, ohne daß man ihnen etwas sagt.
4EBENSO EINE FRAU VON IHRER FREUNDIN BROTE. Dies ist also nur am Šabbath verboten, am Wochentage aber erlaubt, somit wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht Hillels vertritt. Wir haben nämlich gelernt: Ebenso sagte Hillel, eine Frau dürfe ihrer Freundin einen Laib Brot nur dann borgen, wenn sie ihn in Geld eingeschätzt hat, denn sie könnten sonst, wenn der Weizen im Preise steigt, zur Wucherei kommen. –
5Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht Hillels, denn das eine gilt von Orten, wo [die Brote] einen festen Preis haben, und das andere von Orten, wo sie keinen festen Preis haben.
6WENN ER IHM NICHT TRAUT. Es wurde gelehrt: Das am Feste Verborgte ist, wie R. Joseph sagt, [gerichtlich] nicht einzufordern, und wie Rabba sagt, wohl einzufordern. R. Joseph sagt, es sei nicht einzufordern, denn wolltest du sagen, es sei wohl einzufordern, so könnte man zum Anschreiben verleitet werden. Rabba sagt, es sei wohl einzufordern, denn wolltest du sagen, es sei nicht einzufordern, so würde er ihm ja nichts borgen, wodurch dieser um die Festfreude käme. –
7Wir haben gelernt: Wenn er ihm nicht traut, so lasse ihm dieser seinen Mantel. Erklärlich ist es, daß er seinen Mantel lasse und mit ihm nach Šabbath abrechne, wenn du sagst, es sei nicht einzufordern; wozu aber braucht er ihm seinen Mantel zu lassen, wenn du sagst, es sei wohl einzufordern, jener kann es ja [durch Gericht] einfordern!? – Jener kann sagen, er wolle mit ihm nicht prozessieren.
8R. Idi b. Abin wandte ein: Wenn jemand eine Kuh schlachtet und sie am Neujahrstage aushökert, so wird die Schuld erlassen, falls der [vorangehende] Monat vollwar, wenn aber nicht, so wird die Schuld nicht erlassen.
9Was ist da zu erlassen, wenn du sagst, sie sei überhaupt nicht einzufordern!? – Anders ist es da, wo es sich herausstellt, daß dieser Tag ein Wochentagwar. –
10Komm und höre, aus dem Schlußsatze: Wenn aber nicht, so wird die Schuld nicht erlassen. Erklärlich ist es, daß er lehrt, die Schuld werde nicht erlassen, wenn du sagst, sie sei einzufordern; was aber ist da nicht zu erlassen, wenn du sagst, sie sei überhaupt nicht einzufordern!? – Wenn er ihm bezahlt, darf er nehmen. –
11Demnach ist es im Anfangssatze zu nehmen verboten, wenn er ihm bezahlen will!? – Im Anfangssatze muß er zu ihm sagen: ‘ich erlasse sie dir’, im Schlußsatze braucht er ihm nicht zu sagen: ‘ich erlasse sie dir’.
12Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand im Siebentjahre eine Schuld bezahlt, so sage jener: ‘ich erlasse sie dir’; erwidert dieser: ‘dennoch [bezahle ich sie]’, so nehme er an, denn es heißt: dieses ist das Wort des Erlasses.
13R. Ivja nahm [in einem solchen Falle] ein Pfand. Rabba b. U͑la [forderte] durch List ein.
14EBENSO AM VORABEND DES PESAḤFESTES. R. Joḥanan sagte: Man darf am Šabbath das Pesaḥopfer heiligen und am Feste das Festopfer. – Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Ebenso verfahre man in Jerušalem am Vorabend des Pesaḥfestes, der auf einen Šabbath fällt: man lasse seinen Mantel [beim Viehhändler] und hole sich sein Pesaḥlamm, und nach dem Feste rechne man mit ihm ab. –
15Dies gilt von dem Falle, wenn jemand andere an seinem Pesaḥlamme beteiligt; in diesem Falle war es schon vorher geheiligt. –
16Wir haben ja aber gelernt, man dürfe am Feste von vornherein keine Verhandlung über [die Beteiligung] an einem Vieh führen!? – Anders ist es hierbei, wo er mit ihm bekannt ist; es ist ebenso, als hätte er mit ihm bereits vorher verhandelt. –
17R. Hoša͑ja lehrte ja aber, man dürfe zu einem bekannten Hirten gehen, der ihm ein Lamm zum Pesaḥopfer gebe, das er heilige, und mit dem er sich seiner Pflicht entledige!? – Hier wird es ebenfalls als bereits geheiligt betrachtet, da er mit ihm bekannt ist.– Es heißt ja aber: das er heilige!? – Das Heiligen ist nur eine rabbanitische Verbesserung. –
18Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, er sagte ja, die Halakha sei wie die geschlossene Mišna, und wir haben gelernt: Man darf nichts weihen, noch Schätzgelübde oder Banngelübde tun, noch die Hebe und den Zehnten abheben; dies alles sagten sie bezüglich des Festes, und [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere ist es bezüglich des Šabbaths zu folgern!? – Das ist kein Widerspruch; jenes gilt von Verpflichtungen, für die eine Zeit festgesetzt ist, und dieses gilt von Verpflichtungen, für die keine Zeit festgesetzt ist.
19MAN DARF SEINE GÄSTE UND SEINE LECKERGERICHTE MÜNDLICH ZÄHLEN, NICHT ABER VON GESCHRIEBENEM. MAN DARF BEI TISCH DIE PORTIONEN UNTER SEINE KINDER UND SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN DURCH DAS LOS VERTEILEN, NUR DARF MAN NICHT VORSÄTZLICH EINE GROSSE PORTION GEGEN EINE KLEINE SETZEN. MAN DARF AM FESTE ÜBER DIE OPFERSTÜCKEDAS LOS WERFEN, NICHT ABER ÜBER DIE PORTIONEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.