Schabbat — Blatt 18b

1auch wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, beim Räucherwerke und beim Schwefe!? – Da in dem Falle, wenn sie auf der Erde liegen. – Wieso erlaubt es die Schule Šammajs bei einer Kufe [mit Met], einer Kerze, einem Topfe und einem Spieße? – Wenn man sie als Freigut erklärt hat.

2Wer ist der Autor von folgendem, das die Rabbanan gelehrt haben? Eine Frau darf am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit nicht einen Topf mit gestampftem Weizen und Lupinen füllen und ihn in den Ofen stellen; hat sie dies getan, so sind sie um so viel, wie sie zukochen, auch nach dem Šabbath verboten. Ebenso darf der Bäcker nicht am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit einen Kessel mit Wasser füllen und ihn in den Ofen stellen; hat er dies getan, so ist es um so viel, wie es zukocht, auch nach dem Šabbath verboten. Es wäre anzunehmen, daß es die Schule Šammajs und nicht die Schule Hillels ist. – Du kannst auch sagen, daß es die Schule Hillels ist, denn dies ist eine Vorsichtsmaßnahme, weil man die Kohlen schüren könnte. –

3Demnach sollte man es auch beim Räucherwerke und beim Schwefel als Vorsichtsmaßnahme verbieten!? – Diese schürt man nicht, denn wenn man sie schürt, steigt ein Dampf auf, der [den Kleidern] schädlich ist. – Bei den Flachsbündeln aber sollte man es ja als Vorsichtsmaßnahme verbieten!? – Bei diesen öffnet man den Ofen nicht, weil ihnen die Luft schädlich ist. – Aber beim Hineintun von Wolle in den Kessel sollte man es ja als Vorsichtsmaßnahme verbieten!? Šemuél erwiderte: Wenn der Kessel [vom Feuer] fortgenommen ist. – Es ist ja aber zu berücksichtigen, man könnte umrühren!? – Wenn er [vom Feuer] fortgenommen und [der Deckel] verklebt ist.

4Da nun der Meister gesagt hat, dies sei nur eine Vorsichtsmaßnahme, weil man Kohlen schüren könnte, so ist es erlaubt, am Vorabend des Šabbaths bei Dunkelheit einen Topf mit roher [Speise] in den Ofen zu stellen. Dies aus dem Grunde, weil sie am selben Abend nicht eßbar ist; man denkt daher nicht daran und kommt auch nicht zum Schüren der Kohlen. Ebenso ist es erlaubt, wenn [die Speise] fertig gekocht ist. Ist sie aber halb gekocht, so ist es verboten. Hat man aber einen rohen Knochen hineingetan, so ist auch dies erlaubt.

5Da nun der Meister gesagt hat, bei Dingen, denen die Luft schädlich ist, öffne man nicht [den Ofen], so ist es beim Fleische eines Zickleins erlaubt, wenn [der Ofen] verklebt ist, und bei dem eines Bockes verboten, wenn er nicht verklebt ist. Bei dem eines Zickleins und er nicht verklebt ist, oder eines Bockes und er verklebt ist, ist es nach R. Aši erlaubt und nach R. Jirmeja aus Diphte verboten. – Wieso nach R. Aši erlaubt, es wird ja gelehrt, man dürfe Fleisch, eine Zwiebel oder ein Ei nur dann braten, wenn sie noch am Tage anbraten!? – Dies gilt vom Fleische eines Bockes, wenn der Ofen nicht verklebt ist.

6Manche lesen: Bei dem eines Zickleins ist es erlaubt, ob er verklebt ist oder nicht, auch bei dem eines Bockes ist es erlaubt, wenn er verklebt ist; sie streiten nur über das eines Bockes, wenn er nicht verklebt ist; nach R. Aši ist es erlaubt und nach R. Jirmeja aus Diphte verboten. – Wieso nach R. Aši erlaubt, wir haben ja gelernt, man dürfe Fleisch, eine Zwiebel oder ein Ei nur dann braten, wenn sie noch am Tage gar werden!? – Da handelt es sich um Fleisch auf Kohlen. Rabina sagte: Rohe Kürbisse darf man; da ihnen die Luft schädlich ist, so gleichen sie dem Fleische eines Zickleins.

7DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE NICHT VERKAUFEN. Die Rabbanan lehrten: Man darf einem Nichtjuden keine Sache verkaufen, nichts leihen, nichts borgen und nichts schenken, es sei denn, daß er sein Haus noch erreichen kann; die Schule Hillels sagt, daß er das der Stadtmauer nächste Haus erreichen kann; R. A͑qiba sagt, daß er die Tür des [Jisraéliten-]Hauses verlassen kann. R. Jose b. R. Jehuda sagte: Die Worte R. A͑qibas und die Worte der Schule Hillels sind identisch; R. A͑qiba erklärt nur die Worte derselben.

8Die Rabbanan lehrten: Man darf sein Gesäuertes an einen Nichtjuden nur dann verkaufen, wenn man weiß, daß es ihm noch vor dem Pesaḥfeste ausgehen kann – so die Schule Šammajs; die Schule Hillels sagt; Solange man es essen darf, darf man es auch verkaufen. R. Jehuda sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.