Schabbat — Blatt 19a

1den babylonischen Quarkbrei, sowie jeden anderen Quarkbrei dürfe man dreißig Tage vor dem Pesaḥfeste nicht mehr verkaufen.

2Die Rabbanan lehrten: Man darf [am Šabbath] vor einem Hunde Futter im Hofe niederlegen, und wenn dieser es nimmt und hinausträgt, so braucht man sich darum nicht zu kümmern.

3Desgleichen darf man im Hofe vor einem Nichtjuden Speise niederlegen; wenn dieser sie nimmt und hinausträgt, so braucht man sich darum nicht zu kümmern. – Wozu ist dies weiter nötig, es ist ja dasselbe!? – Man könnte glauben, weil bei jenem ihm [die Ernährung] obliegt, nicht aber obliegt es ihm bei diesem, so lehrt er uns.

4Die Rabbanan lehrten: Man darf am Vorabend des Šabbaths einem Nichtjuden keine Gerätschaften vermieten; am Mittwoch und Donnerstag ist es erlaubt. Desgleichen darf man am Vorabend des Šabbaths durch einen Nichtjuden keine Briefe senden; am Mittwoch und Donnerstag ist es erlaubt. Man erzählt von R. Jose dem Priester, manche sagen, von R. Jose dem Frommen, daß sich niemals ein Schriftstück von ihm in den Händen eines Nichtjuden befunden habe.

5Die Rabbanan lehrten: Man darf am Vorabend des Šabbaths keinen Brief durch einen Nichtjuden senden, es sei denn, man hat ihm eine Belohnung ausgesetzt; wie die Schule Šammajs sagt, daß er ihn nach der Wohnung [des Empfängers], und wie die Schule Hillels sagt, bis zu dem der Stadtmauer nächsten Hause bringe. –

6Er hat ihm ja eine Belohnung ausgesetzt!? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: hat er ihm keine Belohnung ausgesetzt, so muß er, wie die Schule Šammajs sagt, ihn nach der Wohnung [des Empfängers] bringen, und wie die Schule Hillels sagt, das der Stadtmauer nächste Haus erreichen können. –

7Es heißt ja aber im Anfangssatze, man dürfe nicht senden!? – Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn ein Postamt in der Stadt ist, das andere, wenn kein Postamt in der Stadt ist.

8Die Rabbanan lehrten: Weniger als drei Tage vor Šabbath darf man keine Reise auf einem Schiffe antreten. Dies nur in einer freigestellten Angelegenheit, zu einer gottgefälligen Handlung aber, ist es erlaubt. Man verabrede mit ihm, daß er am Šabbath ruhe, und dieser braucht nicht zu ruhen – so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man brauche dies nicht. Von Çor nach Çajdan ist es sogar am Vorabend des Šabbaths erlaubt.

9Die Rabbanan lehrten: Weniger als drei Tage vor Šabbath darf man keine nichtjüdischen Städte belagern; hat man bereits begonnen, so braucht man [die Belagerung] nicht zu unterbrechen. So sagte Šammaj: Bis sie fällt, auch am Šabbath.

10R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL ERZÄHLTE: [IM HAUSE MEINES VATERS] WAR ES BRAUCH &C. Es wird gelehrt: R. Çadoq sagte: So war es Brauch im Hause R. Gamliéls: Weißzeug gab man dem Wäscher drei Tage vor dem Šabbath, bunte Kleider sogar am Vorabend des Šabbaths. Hieraus lernen wir, daß Weißzeug schwerer zu waschen ist, als bunte Kleider.

11Abajje gab einem Walker ein buntes Gewand und fragte ihn, wieviel er [für das Waschen] verlange. Dieser erwiderte: Wie für ein weißes. Da sprach er: Die Rabbanan sind dir bereits zuvorgekommen. Abajje sagte: Wer einem Walker ein Kleidungsstück gibt, gebe ihm nach Maß und empfange es nach Maß; findet er es größer, so hat er es durch Ausrecken verdorben, findet er es kleiner, so hat er es durch Einspringenlassen verdorben.

12DIESE UND JENE STIMMTEN ÜBEREIN, DASS MAN &C. LEGEN DARF. Womit sind alle anderen [Arbeiten] anders, daß die Schule Šammajs bei ihnen ein Verbot angeordnet hat, bei den Preßbalken und den Trottwalzen aber kein Verbot angeordnet hat? – Wenn man jene am Šabbath verrichtet, ist man ein Sündopfer schuldig, daher hat die Schule Šammajs bei ihnen bezüglich der Dunkelheit am Vorabend des Šabbaths ein Verbot angeordnet; wenn man aber am Šabbath die Preßbalken oder die Trottwalzen hinauflegt, ist man kein Sündopfer schuldig, daher hat sie hierbei kein Verbot angeordnet. –

13Wer ist der Tanna, der lehrt, jede Tätigkeit, die von selbst ausgeübt wird, sei erlaubt? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Es ist R. Jišma͑él, denn wir haben gelernt: Wenn man Knoblauch, Heerlinge oder Ähren noch am Tage zerdrückt, so darf man sie, wie R. Jišma͑él sagt, wenn es dunkel wird, weiter fließen lassen; R. A͑qiba sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.