Schabbat — Blatt 19b

1man dürfe dies nicht. R. Elea͑zar erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Elea͑zars vertreten, denn wir haben gelernt: Wenn man Honigwaben am Vorabend des Šabbaths gedrückt und [der Honig am Šabbath] von selbst ausfließt, so ist er verboten, und nach R. Elea͑zar erlaubt. –

2Weshalb erwiderte R. Jose b. Ḥanina nicht wie R. Elea͑zar? – Er kann folgendes einwenden: Da ist es vorher eine Speise und nachher eine Speise, hierbei aber ist es vorher eine Speise und nachher eine Flüssigkeit. – Und R. Elea͑zar!? – Er kann dir erwidern: Wir wissen von R. Elea͑zar, daß er es auch bei Oliven und Weinbeeren erlaubt, denn als R. Hoša͑ja aus Nehardea͑ kam, brachte er folgende Lehre mit: Wenn man am Vorabend des Šabbaths Oliven oder Weinbeeren zerdrückt und sie [am Šabbath] von selbst ausfließen, so sind sie verboten. R. Elea͑zar und R. Šimo͑n erlauben sie. – Und R. Jose b. Ḥanina? – Er hat diese Barajtha nicht gehört. –

3Weshalb erwiderte R. Ele͑azar nicht wie R. Jose b. Ḥanina? – Er kann folgendes einwenden: Hierzu wurde ja gelehrt: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn sie noch des Zerdrückens benötigen, streitet niemand, sie streiten nur, wenn sie nur des vollständigen Auspressens noch benötigen. Und hierbei ist es ebenso, als bedürfe es noch des Zerdrückens. R. Jose b. Ḥanina traf eine Entscheidung nach R. Jišma͑él.

4Das Öl der Kelterer und die Matten der Kelterer sind nach Rabh verboten und nach Šemuél erlaubt. Die Schiffsmatten sind nach Rabh verboten und nach Šemuél erlaubt. R. Naḥman sagte: Eine Melkziege, ein Schurschaf, eine Legehenne, ein Pflugochs, sowie für den Handel bestimmte Datteln sind nach Rabh verboten und nach Šemuél erlaubt. Sie führen denselben Streit wie R. Jehuda und R. Šimo͑n.

5Einst entschied ein Schüler in Ḥarta zu Argez nach R. Šimo͑n, und R. Hamnuna tat ihn in den Bann. – Wir sind ja aber der Ansicht R. Šimo͑ns!? – Es war in der Ortschaft Rabhs, und er sollte dies nicht tun. Von zwei Jüngern rettete einst einer in einem Gefäße und der andere in vier, fünf Gefäßen. Sie führten denselben Streit, wie Rabba b. Zabhda und R. Hona.

6MAN DARF FLEISCH, ZWIEBELN ODER EIER NUR DANN BRATEN, WENN SIE NOCH AM TAGE ANBRATEN. MAN DARF BEIM DUNKELWERDEN NUR DANN BROT IN DEN OFEN SCHIEBEN ODER EINEN KUCHEN AUF KOHLEN LEGEN, WENN SIE NOCH AM TAGE OBEN EINE KRUSTE BEKOMMEN; R. ELIE͑ZER SAGT, AUCH WENN SIE NUR UNTEN EINE KRUSTE BEKOMMEN. MAN DARF BEIM DUNKELWERDEN DAS PESAḤ[LAMM] IN DEN OFEN HÄNGEN. AUCH DARF MAN DAS FEUER IN DER WÄRMEHALLEANZÜNDEN; IN DER PROVINZNUR DANN, WENN DAS

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.