Schabbat — Blatt 25a
1das ist ein Gebot. Bezüglich des [Feierns am] Feste gibt es somit ein Gebot und ein Verbot, und das Gebot verdrängt nicht ein Verbot samt Gebot. –
2Dies ist demnach nur am Feste verboten, am Wochentage aber erlaubt; aus welchem Grunde? Rabh erwiderte: Wie es Gebot ist, unrein gewordene heilige [Opferstücke] zu verbrennen, so ist es auch Gebot, unrein gewordene Hebe zu verbrennen, und die Tora sagt, daß man beim Verbrennen daraus eine Nutznießung ziehen darf. – Wo sagt dies die Tora? – Dies geht aus der Lehre R. Naḥmans hervor, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abahu: Die Schrift sagt: ich meinerseits überweise dir die Wahrung meiner Heben; der Schriftvers spricht von zwei Heben, von der reinen Hebe und von der unreinen Hebe, und der Allbarmherzige sagt: dir, sie gehört dir, damit deine Speise zu kochen.
3Wenn du aber willst, sage ich, dies gehe aus der Lehre R. Abahus hervor, denn R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Ich habe nichts davon in Unreinheit verbrannt, nur davon darfst du nicht brennen, wohl aber darfst du Öl von Hebe, die unrein geworden, brennen. – Vielleicht aber: nur davon darfst du nicht brennen, wohl aber darfst du Öl vom Heiligengute, das unrein geworden, brennen!? –
4Bezüglich dieses ist es durch [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn die Tora vom leichteren [zweiten] Zehnten sagt: ich habe nichts davon in Unreinheit verbrannt, um wieviel mehr gilt dies vom strengeren Heiligengute. –
5Demnach sollte [der Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere auch auf die Hebe bezogen werden!? – Es heißt ja: davon. –
6Was veranlaßt dich dazu? – Es leuchtet ein, das Heiligengut nicht auszuschließen, denn dabei haben Verworfenes, Übriggebliebenes, Opfer, Veruntreuung, Ausrottung und das Verbot für Leidtragende Geltung. –
7Im Gegenteil, die Hebe sollte nicht ausgeschlossen werden, da bei dieser Tod, Fünftel,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.