Schabbat — Blatt 4a

1das andere, wenn nach einem anderen Hofe. So fragte Raba R. Naḥman: Darf jemand, der die Hand voll Früchte draußen hinausstreckt, sie nach demselben Hofe zurückziehen? Dieser erwiderte: Es ist erlaubt. – Nach einem anderen Hofe? – Dieser erwiderte: Es ist verboten. –

2Welchen Unterschied gibt es hierbei? – Wenn du ein Kor Salz gemessen haben wirst. Da geht seine Absicht nicht in Erfüllung, hier geht seine Absicht in Erfüllung.

3Der Text. R. Bebaj b. Abajje fragte: Ist es, wenn jemand Brot an den Ofen geklebt hat, ihm erlaubt, dieses herauszunehmen, bevor er zu einem Sündopfer verpflichtet wird, oder ist dies nicht erlaubt?

4R. Aḥa b. Abajje sprach zu Rabina: In welchem Falle: wollte man sagen, versehentlich und wenn er nicht gewahr wird – wie sollte ihm dies erlaubt sein!?

5Wollte man sagen, wenn er nachher gewahr wird, so ist er ja [kein Opfer] schuldig, denn wir haben gelernt, alle, die ein Sündopfer schuldig sind, seien es nur dann, wenn Beginn und Schluß [der Handlung] versehentlich erfolgt sind!?

6Und wenn vorsätzlich, so müßte es ja heißen: bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt!?

7R. Šila sagte: Tatsächlich, wenn versehentlich; das ‘erlaubt’ bezieht sich auf andere.

8R. Šešeth wandte ein: Sagt man etwa zu einem: sündige, damit es deinem Nächsten zugute komme!?

9Vielmehr, erwiderte R. Aši, tatsächlich vorsätzlich, und sage: bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt. R. Aḥa, der Sohn Rabas, lehrte so ausdrücklich: R. Bebaj b. Abajje sagte: Wenn jemand Brot an den Ofen geklebt hat, so ist es ihm es herauszunehmen erlaubt, bevor er zum mit der Steinigung belegten Verbote kommt.

10UND DER ARME SEINE HAND AUSSTRECKT. Wieso ist er schuldig, die Fortnahme und das Niederlegen müssen ja auf einem Raume von vier zu vier [Handbreiten] erfolgen, was hier nicht der Fall ist!?

11Raba erwiderte: Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, es sei kein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich. Wir haben nämlich gelernt: Wer etwas aus einem Privatgebiete in ein Privatgebiet, dazwischen sich öffentliches Gebiet befindet, wirft, ist nach R. A͑qiba schuldig und nach den Weisen frei.

12R. A͑qiba ist der Ansicht, wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es; und die Weisen sind der Ansicht, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es. –

13Demnach ist es Raba entschieden, daß ihr Streit darin bestehe, ob das Aufgenommensein dem Liegen gleiche,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.