Schabbat — Blatt 44b
1Wenn man schon eine Lampe, die dazu bestimmt ist, wenn sie nicht brennt, fortbewegen darf, um wieviel mehr ein Ruhebett, das eigentlich nicht dazu bestimmt ist!? — Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Ein Ruhebett, das man zum [Aufbewahren von] Geld bestimmt hat, darf man, wenn man bereits darauf Geld gelegt hat, nicht fortbewegen, und wenn man darauf noch kein Geld gelegt hat, fortbewegen; das man nicht zum [Aufbewahren von] Geld bestimmt hat, darf man, wenn sich Geld darauf befindet, nicht fortbewegen, und wenn sich kein Geld darauf befindet, fortbewegen; jedoch nur dann, wenn bei Dämmerung sich keines darauf befunden hat.
2U͑la sagte: R. Elea͑zar wandte ein: Die Walze, die abnehmbar ist, wird nicht als mit diesem vereinigt betrachtet, auch wird sie mit diesem nicht mitgemessen, und schützt nicht mit diesem [vor Verunreinigung] durch Bezeltung einer Leiche; ferner darf man sie am Šabbath, wenn sich Geld darauf befindet, nicht rücken.
3Wenn sich aber darauf kein Geld befindet, so ist dies erlaubt, auch wenn es sich bei Dämmerung befunden hat!? — Dies nach R. Šimo͑n, der vom Abgesonderten nichts hält, während Rabh der Ansicht R. Jehudas ist. — Es ist auch einleuchtend,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.