Schabbat — Blatt 45a
1daß Rabh der Ansicht R. Jehudas ist, denn Rabh sagte: Man darf am Šabbath eine Lampe auf eine Dattelpalme setzen, nicht aber darf man am Feste eine Lampe auf eine Dattelpalme setzen. Einleuchtend ist es, wenn du sagst, Rabh sei der Ansicht R. Jehudas, daß er zwischen Šabbath und Fest unterscheidet, welchen Unterschied aber gibt es zwischen Šabbath und Fest, wenn du sagst, er sei der Ansicht R. Šimo͑ns!? —
2Ist Rabh denn der Ansicht R. Jehudas, man fragte ihn ja, ob man wegen der Geber [am Šabbath] keine Ḥanukalampe fortnehmen dürfe, und er erlaubte dies!? — Anders ist es in einem Notfalle. So sagte auch Rabh zu R. Kahana und R. Aši, als sie ihn fragten, ob denn die Halakha so sei: R. Šimo͑n verdient es, daß man sich in einem Notfalle auf ihn stütze.
3Reš Laqiš fragte R. Joḥanan: Wie verhält es sich mit dem Weizen, den man in die Erde als Aussaat, und Eiern, die man unter die Henne [zum Brüten] gelegt hat: hält R. Šimo͑n nichts vom Abgesonderten nur dann, wenn man den Gegenstand nicht mit Händen weggesondert hat, wenn man ihn aber mit Händen weggesondert hat, hält er wohl vom Abgesonderten, oder gibt es hierin keinen Unterschied? Dieser erwiderte: Nach R. Šimo͑n gibt es nichts Abgesondertes, als das Öl in der Lampe während des Brennens, das sowohl bezüglich des Gebotes als auch bezüglich des Verbotes abgesondert ist. —
4Hält er denn nichts vom Abgesonderten bezüglich des Gebotes, es wird ja gelehrt, daß, wenn man [die Festhütte] vorschriftsmäßig überdacht, mit Tapeten und gewirkten Teppichen verziert und darin Nüsse, Pfirsiche, Mandeln, Granatäpfel, Weinreben, Ährenkränze, Weine, Öle und Mehl ausgehängt hat, es verboten sei, davon bis zum Ablaufe des letzten Festtages zu genießen, und wenn man sich dies vorbehalten hat, alles von seinem Vorbehalte abhänge!? —
5Woher, daß hier die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten ist? — R. Ḥija b. Joseph lehrte vor R. Joḥanan: Man darf am Feste kein Holz von einer Laubhütte nehmen, sondern nur vom daran lehnenden; R. Šimo͑n erlaubt dies. Sie stimmen hinsichtlich der Festhütte am Feste überein, daß es dann verboten sei, und daß, wenn man es sich vorbehalten hat, alles von seinem Vorbehalte abhänge. — Ich meine: wie beim Öl in der Lampe, das, da es für das Gebot abgesondert wurde, auch bezüglich des Verbotes abgesondert ist. Ebenso wird gelehrt: R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Nach R. Šimo͑n gibt es Abgesondertes nur bei dem, was dem Öl einer Lampe während des Brennens gleicht, das, da es für das Gebot abgesondert wurde, auch bezüglich des Verbotes abgesondert ist.
6R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Nach R. Šimo͑n gibt es Abgesondertes nur bei Trockenfeigen und Rosinen. — Etwa nicht auch bei anderen Dingen, es wird ja gelehrt: Wenn jemand Feigen ißt und [einen Teil] zurückläßt und aufs Dach bringt, um daraus Trockenfeigen zu bereiten, oder Weintrauben ißt und [einen Teil] zurückläßt und aufs Dacb bringt, um daraus Rosinen zu bereiten, so darf er davon [am Feste] nur dann essen, wenn er sie vorher reserviert hat; dasselbe gilt auch von Pfirsichen, Quitten und allen anderen Arten von Früchten.
7Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Jehuda, so gibt es ja nach ihm Abgesondertes sogar in dem Falle, wenn man es nicht mit den Händen weggesondert hat, um wieviel mehr, wenn man es mit Händen weggesondert hat;
8doch wohl nach R. Šimo͑n!? — Tatsächlich nach R. Jehuda, dennoch ist dies nötig, weil man davon gegessen hat; man könnte glauben, man brauche sie, da man davon gegessen hat, nicht zu reservieren, so lehrt er uns, daß man, da man sie aufs Dach gebracht, nicht mehr an sie gedacht hat.
9R. Šimo͑n, der Sohn Rabbis, fragte Rabbi:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.