Schabbat — Blatt 46b
1Es wird ja auch gelehrt: Armbänder, Nasenringe und Ringe gleichen allen anderen Geräten, die man im Hofe fortbewegen darf. Hierzu sagte U͑la: Aus dem Grunde, weil sie den Charakter eines Gerätes tragen. Ebenso auch hierbei, weil sie den Charakter eines Gerätes trägt. R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach: Gepriesen sei der Allbarmherzige, daß Raba den R. Ivja nicht beschämt hat.
2Abajje wies Rabba auf einen Widerspruch hin. Es wird gelehrt, das Öl, das in der Lampe oder in der Schüssel zurückbleibt, sei verboten, und R. Šimo͑n erlaube es; demnach hält R. Šimo͑n nichts vom Abgesonderten, und dem widersprechend lehrt R. Šimo͑n, daß, wenn der Fehler nicht bereits am Vortage des Festes kenntlich war, es nicht Vorrätiges heiße!? —
3Es ist ja nicht gleich. Allerdings kann jemand sitzen und warten, daß die Lampe ausgehe, aber kann etwa jemand sitzen und warten, daß [das Tier] einen Fehler bekomme? Man denkt ja: wer weiß, ob es einen Fehler bekommen wird; und wenn du auch annimmst, es werde einen Fehler bekommen, wer weiß, ob es ein bleibender Fehler sein wird; und wenn du auch annimmst, es werde einen bleibenden Fehler bekommen, wer weiß, ob ein Sachverständiger zu haben sein wird?
4Rami b. Ḥama wandte ein: Man darf am Šabbath Gelübde aufheben, wenn der Šabbath dies erheischt. Weshalb denn, man sollte auch hierbei sagen: wer konnte [vorher] wissen, daß der Ehemann einschreiten wird!? —
5Hierbei ist es nach R. Pinḥas im Namen Rabas zu erklären, denn R. Pinḥas sagte im Namen Rabas: Jede Gelobende gelobt im Sinne ihres Ehemannes. —
6Komm und höre: Man darf am Šabbath, wenn der Šabbath dies erheischt, um die Auflösung von Gelübden nachsuchen. Weshalb denn, man sollte ja sagen: wer konnte [vorher] wissen, ob ein Gelehrter zu haben sein wird!? — Hierbei können es, wenn kein Gelehrter zu haben ist, auch drei Laien tun, dort aber weiß man nicht, ob ein Sachverständiger zu haben sein wird.
7Abajje wies R. Joseph auf einen Widerspruch hin. Kann R. Šimo͑n denn gesagt haben, wenn sie erlischt, dürfe man sie fortbewegen, nur wenn sie erlischt, nicht aber, wenn sie nicht erlischt, und zwar aus dem Grunde, weil sie, während er sie hält, erlöschen kann, wir wissen ja von R. Šimo͑n, daß er der Ansicht ist, die unbeabsichtigte Tätigkeit sei erlaubt!? Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n sagt, man dürfe [am Šabbath] ein Bett, einen Stuhl oder eine Bank rücken, nur darf man absichtlich keine Schramme machen. —
8In dem Falle, wenn die Tätigkeit bei Absicht ein biblisches Verbot sein würde, verbietet sie R. Šimo͑n ohne Absicht rabbanitisch, und in dem Falle, wenn sie bei Absicht ein rabbanitisches Verbot sein würde, erlaubt R. Šimo͑n absichtslos von vornherein.
9Raba wandte ein, Kleiderhändler dürfen [Mischgewebe] wie gewöhnlich verkaufen, jedoch nicht beabsichtigen, sich bei Sonnenschein gegen die Sonne oder im Regen gegen den Regen [zu schützen]. Die Strengfrommen pflegen sie rückwärts auf einen Stab über den Rücken zu legen. Hierbei ist ja das Tragen bei Absicht ein biblisches Verbot, dennoch erlaubt es R. Šimo͑n absichtslos von vornherein!?
10Vielmehr, sagte Raba,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.