Schabbat — Blatt 4b

1und zwar innerhalb zehn [Handbreiten], und dies war ja Raba fraglich!? Raba fragte nämlich: Streiten sie über den Fall, wenn innerhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem R. A͑qiba der Ansicht ist, wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir sagen nicht, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es; wenn aber oberhalb zehn [Handbreiten] stimmen alle überein, daß er frei sei, da alle der Ansicht sind, daß wir nicht das Werfen vom Zureichen folgern.

2Oder streiten sie über den Fall, wenn oberhalb zehn [Handbreiten], und ihr Streit besteht darin, indem R. A͑qiba der Ansicht ist, wir folgern das Werfen vom Zureichen, während die Rabbanan der Ansicht sind, wir folgern nicht das Werfen vom Zureichen; unterhalb der zehn [Handbreiten] aber stimmen alle überein, daß er schuldig ist, weil wir sagen, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es? –

3Das ist kein Einwand; nachdem er dies gefragt hatte, ward es ihm entschieden, daß R. A͑qiba der Ansicht ist, sobald es aufgenommen ist, sei es ebenso, als läge es. –

4Vielleicht aber ist es nur beim Niederlegen nicht erforderlich, wohl aber bei der Fortnahme!?

5Vielmehr, erwiderte R. Joseph, hier ist die Ansicht Rabbis vertreten. –

6Welche Ansicht Rabbis: wollte man sagen, die Ansicht Rabbis in folgender Lehre: Wenn jemand etwas wirft, und es auf einem Vorsprung irgendwie groß liegen bleibt, so ist er nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei.

7Aber dies ist ja, wie wir weiter sehen werden, nach Abajje zu erklären, denn Abajje sagte, hier handle es sich um den Fall, wenn ein Baum auf Privatgebiet steht und seine Zweige sich über öffentliches Gebiet neigen, und jemand etwas wirft, und es auf einem Zweige liegen bleibt;

8Rabbi ist der Ansicht, wir sagen, der Zweig gehöre zum Stamme, und die Rabbanan sind der Ansicht, wir sagen nicht, der Zweig gehöre zum Stamme.

9Und wollte man sagen, die Ansicht Rabbis in folgender Lehre: Wer etwas aus einem öffentlichen Gebiete in ein öffentliches Gebiet, dazwischen sich ein privates Gebiet befindet, wirft, ist nach Rabbi schuldig und nach den Weisen frei.

10Dazu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls, nach Rabbi sei er zweimal schuldig, einmal wegen des Hinausbringens, und einmal wegen des Hereinbringens. Demnach ist weder bei der Fortnahme noch beim Niederlegen ein Raum von vier zu vier [Handbreiten] erforderlich.

11Aber hierzu wurde gelehrt: Rabh und Šemuél sagten beide, er sei nach Rabbi nur

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.