Schabbat — Blatt 5a
1bei einem Privatgebiete mit Bedachung schuldig, weil wir das Haus als voll betrachten, nicht aber bei einem ohne Bedachung.
2Wolltest du erwidern, auch hier handle es sich um [ein Gebiet] mit Bedachung, so ist zwar bei einem Privatgebiete die Bedachung [von Bedeutung], aber ist man denn bei einem öffentlichen Gebiete mit Bedachung schuldig, R. Šemuél b. Jehuda sagte ja im Namen R. Abbas im Namen R. Honas im Namen Rabhs, wer eine Sache in einem öffentlichen Gebiete mit Bedachung vier Ellen trägt, sei frei, weil dies nicht [dem Tragen] der Fahnen in der Wüste gleiche!?
3Vielmehr, erwiderte R. Zera, hier wird die Ansicht der Anderen vertreten. Es wird nämlich gelehrt: Andere sagen, wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, sei jener schuldig, und wenn er seinen Ort verläßt und sie auffängt, sei jener frei. Wieso ist jener schuldig, wenn er sie auf seinem Orte stehend auffängt, beim Niederlegen ist ja ein Raum von vier [Handbreiten] erforderlich, was hierbei nicht der Fall ist? Hieraus ist also zu schließen, daß ein Raum von vier [Handbreiten] nicht erforderlich sei. –
4Vielleicht aber ist dies nur beim Niederlegen nicht erforderlich, wohl aber bei der Fortnahme. Und auch beim Niederlegen [kann dies erfolgen], wenn er seinen Rockschoß ausgebreitet und sie auffängt, somit erfolgt auch ein Niederlegen!?
5R. Abba erwiderte: Auch unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn er es mit einem Handkorbe genommen und in einen Handkorb gelegt hat, sodaß auch ein Niederlegen erfolgt. – Es heißt ja aber ‘Hand’!? – Lies ‘mit dem Korbe in der Hand’. –
6Allerdings mit einem Handkorbe auf Privatgebiet, wieso aber mit einem Handkorbe auf öffentlichem Gebiete, dieser ist ja Privatgebiet!? Oder man müßte sagen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda vertritt, denn es wird gelehrt:
7R. Jose b. R. Jehuda sagte: Wenn jemand auf öffentlichem Gebiete eine Stange mit einem Korbe am Ende [in die Erde] gesteckt hat und etwas wirft, und es darin liegen bleibt, so ist er schuldig.
8Wieso kann nach R. Jose b. R. Jehuda der Hausherr, wenn er seine Hand nach außen streckt und etwas in die Hand des Armen legt, schuldig sein, er bringt es ja aus Privatgebiet in Privatgebiet!? –
9Du kannst auch sagen, nach R. Jose b. R. Jehuda, denn jene [Lehre gilt von dem Falle, wenn] oberhalb zehn [Handbreiten], unsere aber, wenn innerhalb zehn [Handbreiten].
10R. Abahu wandte ein: Heißt es denn ‘Korb in der Hand’, es heißt ja ‘Hand’!? Vielmehr, erklärte R. Abahu, wenn er mit der Hand unterhalb dreier [Handbreiten] langt und es aufnimmt. –
11Es heißt ja ‘steht’!? – Wenn er sich bückt. Wenn du willst, sage ich: in einer Grube. Wenn du aber willst, sage ich: bei einem Zwerge.
12Raba wandte ein: Sollte der Tanna sich bestrebt haben, nur von solchen Fällen zu lehren!? Vielmehr, erwiderte Raba, ein Mensch wertet seine Hand wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten]. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans: Ein Mensch wertet seine Hand wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten].
13R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand eine Sache wirft und sie in der Hand seines Nächsten liegen bleibt, so ist er schuldig. – Er lehrt uns damit, daß ein Mensch seine Hand werte, wie [einen Raum] von vier zu vier [Handbreiten], und dies sagte R. Joḥanan bereits einmal!? – Man könnte glauben, nur wenn er selber seine Hand wertet, nicht aber, wenn er selber sie nicht wertet, so lehrt er uns.
14R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, so ist jener schuldig, wenn er aber seinen Ort verläßt und sie auffängt, so ist jener frei. Ebenso wird gelehrt: Andere sagen: Wenn dieser [die Sache] auf seinem Orte stehend auffängt, so ist jener schuldig, wenn er aber seinen Ort verläßt und sie auffängt, so ist jener frei.
15R. Joḥanan fragte: Wie ist es, wenn jemand eine Sache wirft, dann seinen Ort verläßt und sie auffängt? –
16Was ist ihm da fraglich? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Er fragt inbetreff zweier Tätigkeiten einer Person: werden zwei Tätigkeiten einer Person [als Tat] einer Person betrachtet, wonach er schuldig ist, oder werden sie [als Tat] zweier Personen betrachtet, wonach er frei ist? – Dies bleibt unentschieden.
17R. Abin sagte im Namen R. Joḥanans: Wer seine Hand in den Hof seines Nächsten streckt, Regen auffängt und herausholt, ist schuldig. R. Zera wandte ein: Was ist denn der Unterschied, ob ein anderer ihm etwas [in die Hand] gibt oder der Himmel ihm etwas [in die Hand] gibt, er hat ja keine Fortnahme gemacht!?– Vielmehr, sage nicht ‘auffängt’, sondern ‘aufnimmt’. – Die Fortnahme muß ja von einem vier [Handbreiten] großen Raume erfolgen, was hierbei nicht der Fall ist!?
18R. Ḥija, der Sohn R. Honas, erwiderte: Wenn er [den Regen] von der Wand aufnimmt. – Und wenn schon von der Wand, er blieb ja nicht liegen!? – Wie Raba erklärte, wenn die Wand schief ist, ebenso auch hier, wenn die Wand schief ist. – Worauf bezieht sich die Erklärung Rabas? – Auf folgende Lehre:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.