Schabbat — Blatt 5b
1Wenn jemand eine Schriftrolle auf einer Schwelle liest und sie aus seiner Hand rollt, so rolle er sie an sich heran; wenn er sie auf dem Dache liest und sie aus seiner Hand rollt, so rolle er sie an sich heran, falls sie nicht innerhalb zehn Handbreiten [vom Boden] gelangt, wenn aber wohl, so wende er sie auf die Schriftseite um. Dagegen wandten wir ein: Wozu braucht er sie auf die Schrift umzuwenden, sie ist ja nicht liegen geblieben!?
2Da erwiderte Raba, wenn es eine schiefe Wand ist. – Aber Raba sagte es ja nur von einer Buchrolle, die liegen bleibt, bleibt denn aber das Wasser liegen!?
3Vielmehr, erwiderte Raba, wenn er es aus einer Grube genommen hat. – Wenn aus einer Grube, so ist es ja selbstverständlich!? – Man könnte glauben, Wasser auf Wasser heiße nicht liegen, so lehrt er uns.
4Raba vertritt hierin seine Ansicht, denn Raba sagte: Wenn Wasser auf Wasser, so heißt dies liegen, wenn eine Nuß auf Wasser, so heißt dies nicht liegen. Abajje fragte: Wie ist es, wenn eine Nuß in einem Gefäße liegt und das Gefäß auf dem Wasser schwimmt: richten wir uns nach der Nuß, und diese liegt ja, oder richten wir uns nach dem Gefäße, und dieses liegt nicht, denn es bewegt sich? – Dies bleibt unentschieden.
5Über Öl, das auf Wein schwimmt, streiten R. Joḥanan b. Nuri und die Rabbanan. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand, der am selben Tage ein Tauchbad genommen hat, auf Wein schwimmendes Öl berührt, so macht er nur das Öl unbrauchbar; R. Joḥanan b. Nuri sagt, beide seien miteinander verbunden.
6R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑js im Namen R. Joḥanans: Wer Speisen und Getränke trägt und so den ganzen Tag herein- und hinausgeht, ist nicht eher schuldig, als bis er stehen bleibt.
7Abajje sagte: Nur wenn er stehen bleibt, um auszuruhen. – Woher dies? – Der Meister sagte, wenn er innerhalb der vier Ellen stehen bleibt, um auszuruhen, sei er frei, wenn aber, um umzuschultern, sei er schuldig; demnach ist er, wenn außerhalb der vier Ellen, falls auszuruhen, schuldig, und falls umzuschultern, frei. –
8Er lehrt uns damit, daß die Fortnahme anfangs nicht zu diesem Zwecke war, und dies sagte ja R. Joḥanan bereits einmal!? R. Saphra sagte nämlich im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans: Wer Sachen von Winkel zu Winkel trägt, sich aber überlegt und sie hinausbringt, ist frei, weil die Fortnahme anfangs nicht zu diesem Zwecke war. – [Verschiedene] Amoraím sagten es: einer gebrauchte diese Lesart, der andere gebrauchte jene Lesart.
9Die Rabbanan lehrten: Wer etwas aus dem Laden über die Säulenhalle nach der Straße trägt, ist schuldig, und nach Ben A͑zaj frei. –
10Allerdings ist Ben A͑zaj der Ansicht, das Gehen gleiche dem Stehen, wo finden wir aber nach den Rabbanan, selbst wenn sie der Ansicht sind, das Gehen gleiche nicht dem Stehen, daß man auf solche Weise schuldig sei!?
11R. Saphra erwiderte im Namen R. Amis im Namen R. Joḥanans:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.