Schabbat — Blatt 6a
1So verhält es sich auch beim Umtragen einer Sache auf öffentlichem Gebiete; obgleich er frei ist, solange er geht und sie trägt, ist er dennoch schuldig, sobald er sie niederlegt; ebenso auch hier. –
2Ist es denn gleich: da ist jede Stelle, wo er sie auch niederlegt, ein Gebiet, dessentwegen man schuldig ist, während er hierbei frei ist, falls er es in der Säulenhalle niederlegt!? –
3Vielmehr, so verhält es sich auch beim Umtragen einer Sache vier Ellen weit; obgleich er frei ist, wenn er sie innerhalb der vier Ellen niederlegt, dennoch ist er schuldig, wenn er sie außerhalb der vier Ellen niederlegt; ebenso auch hier. –
4Ist es denn gleich: da ist dieser Raum nur für ihn ein Gebiet, dessentwegen er frei ist, jeder andere aber ist schuldig, hierbei aber ist es ein Gebiet, dessentwegen auch jeder andere frei ist!? –
5Vielmehr, so verhält es sich bei dem, der etwas aus einem Privatgebiete nach der Straße über den Straßenrand bringt; obgleich er frei ist, falls er es auf den Rand der Straße niederlegt, dennoch ist er schuldig, wenn er es auf die Straße niederlegt; ebenso auch hier.
6R. Papa wandte ein: Allerdings nach den Rabbanan, welche sagen, der Straßenrand gleiche nicht der Straße, wie ist es aber nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob zu erklären, welcher sagt, der Straßenrand gleiche der Straße!?
7R. Aḥa, Sohn R. Iqas, sprach zu ihm: Allerdings sagt R. Elie͑zer b. Ja͑qob, der Straßenrand gleiche der Straße, wenn keine Schanzpfähle vorhanden sind, hörtest du etwa, daß er dies auch von dem Falle sagt, wenn Schanzpfähle vorhanden sind!? Daher ist es damit zu vergleichen.
8R. Joḥanan sagte: Ben A͑zaj pflichtet bei hinsichtlich des Falles, wenn man es wirft. Ebenso wird gelehrt: Wer etwas aus dem Laden über die Säulenhalle nach der Straße trägt, ist schuldig, einerlei, ob er hinausbringt oder hereinbringt, ob er wirft oder hinüberreicht. Ben A͑zaj sagt, wer hinausbringt oder hereinbringt, sei frei, wer hinüberreicht oder wirft, sei schuldig.
9Die Rabbanan lehrten: Vier Gebiete gibt es beim Šabbathgesetze: das Privatgebiet, das öffentliche Gebiet, das Neutralgebiet und das Freigebiet.
10Welches heißt Privatgebiet? Ein zehn [Handbreiten] tiefer und vier breiter Graben, ebenso eine zehn [Handbreiten] hohe und vier breite Wand; diese sind richtiges Privatgebiet.
11Welches heißt öffentliches Gebiet? Eine Landstraße, ein großer Straßenplatz, offene Durchgangsgassen; diese sind richtiges öffentliches Gebiet. Man darf nichts aus einem solchen Privatgebiete nach einem solchen öffentlichen Gebiete hinausbringen, ebenso nicht aus einem solchen öffentlichen Gebiete in ein solches Privatgebiet hereinbringen. Hat man hinausgebracht oder hereingebracht, so ist man, wenn versehentlich, eines Sündopfers, und wenn vorsätzlich, der Ausrottungsstrafe oder der Steinigung schuldig.
12Das Meer aber, die Ebene, der Säulengang und das Neutralgebiet gleichen weder dem öffentlichen Gebiete noch dem Privatgebiete. Man darf da nicht nehmen noch geben; hat man genommen oder gegeben, so ist man frei. Ferner darf man nicht aus diesen nach öffentlichem Gebiete oder aus öffentlichem Gebiete nach diesen bringen, auch darf man nichts aus privatem Gebiete nach diesen oder aus diesen nach privatem Gebiete bringen; hat man hinausgebracht oder hereingebracht, so ist man frei.
13In gemeinsamen Höfen und nicht offenen Durchgangsgassen ist es erlaubt, wenn sie einen E͑rub bereitet haben, und verboten, wenn sie keinen E͑rub bereitet haben.
14Wenn jemand auf der Schwelle steht, so darf er etwas vom Hausherrn nehmen oder ihm geben, vom Armen nehmen oder ihm geben, nur darf er nicht vom Hausherrn nehmen und dem Armen geben, oder vom Armen nehmen und dem Hausherrn geben; hat er genommen und gegeben, so sind alle drei frei.
15Manche sagen, die Schwelle sei eines von beiden Gebieten; ist die Tür offen, so gehört sie zum Innenraume, ist die Tür geschlossen, so gehört sie zum Außenraume. Ist die Schwelle zehn [Handbreiten] hoch und vier breit, so ist sie ein Gebiet für sich.
16Der Meister sagte: Diese sind richtiges Privatgebiet. Was schließt dies aus? – Das schließt die Lehre R. Jehudas aus. Es wird nämlich gelehrt: Noch mehr sagte R. Jehuda: Wer zwei Häuser [gegenüber] auf beiden Seiten der Straße hat, darf
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.