Schabbat — Blatt 69a
1eine Bestimmung gilt für euch, für den, der versehentlich tut, und es heißt: wenn ihr euch versehentlich vergeht und irgend eines dieser Gebote nicht ausübt, und ferner heißt es: wer aber mit erhobener Hand tut. All diese [Vergehen] werden mit dem Götzendienste verglichen; wie man sich bei diesem bei Vorsatz der Ausrottung und bei Versehen eines Sündopfers schuldig macht, ebenso ist man bei allem anderen, wenn man sich bei Vorsatz der Ausrottung schuldig macht, bei Versehen ein Sündopfer schuldig. –
2Was nennt nun Monobaz versehentlich? – Wenn er sich bezüglich des Opfers geirrt hat. – Und die Rabbanan!? – Ein Versehen bezüglich des Opfers heißt nicht versehentlich. –
3Was nennen die Rabbanan versehentlich? – R. Joḥanan sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes; und Reš Laqiš sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und hinsichtlich der Ausrottung. Raba sagte: Folgendes ist der Grund des R. Šimo͑n b. Laqiš: Die Schrift sagt: die nicht ausgeübt werden dürfen, und (versehentlich) sich vergeht; nur bei Versehen hinsichtlich des Verbotes selbst und der darauf [gesetzten] Ausrottung. –
4Wofür verwendet R. Joḥanan diesen von R. Šimo͑n b. Laqiš angezogenen Schriftvers? – Diesen verwendet er für folgende Lehre: Vom gemeinen Volke, ausgenommen der Abtrünnige. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte im Namen R. Šimo͑ns: Die nicht ausgeübt werden dürfen, und (versehentlich) sich vergeht; wer aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringe wegen seines Versehens ein Opfer dar, wer nicht aus eigenem Bewußtwerden Buße tut, bringe kein Opfer wegen seines Versehens dar. –
5Wir haben gelernt: Die Hauptarbeiten sind vierzig weniger eine. Und auf unsere Frage, wozu denn die Zahl nötig sei, erwiderte R. Joḥanan, daß man, wenn man sie alle bei einem Entfallen getan hat, wegen jeder besonders schuldig sei. Dies kann bei Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths und Versehen hinsichtlich der Arbeiten vorkommen.
6Allerdings kann dies nach R. Joḥanan, welcher sagt, versehentlich hinsichtlich der Ausrottung, wenn auch vorsätzlich hinsichtlich des Verbotes, vorkommen, wenn man gewußt hat, daß [die Arbeit] am Šabbath mit einem Verbote belegt ist, was aber soll man nach R. Šimo͑n b. Laqiš, welcher sagt, nur wenn versehentlich hinsichtlich des Verbotes und hinsichtlich der Ausrottung, vom Šabbath überhaupt gewußt haben!? – Wenn man die Gebietsgesetze kannte, und zwar nach der Ansicht R. A͑qibas. –
7Wer lehrte folgende Lehre der Rabbanan: Versehentlichkeit bei beiden ist das Versehen, von dem in der Tora gesprochen wird; Vorsätzlichkeit bei beiden ist der Vorsatz, von dem in der Tora gesprochen wird. Hat man [es getan] bei Versehen hinsichtlich des Šabbaths und Vorsatz hinsichtlich der Arbeiten, oder bei Versehen hinsichtlich der Arbeiten und Vorsatz hinsichtlich des Šabbaths, oder wenn einer gesagt hat, er wisse zwar, daß diese Arbeit verboten sei, wisse aber nicht, ob man derentwegen ein Opfer schuldig sei oder nicht, so ist man schuldig. Nach wessen Ansicht? Nach der des Monobaz.
8Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß man wegen eines Bekräftigungsschwures nur dann ein Opfer schuldig ist, wenn man das Verbot selbst übersehen hat. – Der dies zugibt, ist wohl R. Joḥanan, und dies ist ja selbstverständlich, denn R. Joḥanan sagt es ja nur von [einem Falle, auf den bei Vorsatz] die Ausrottung gesetzt ist, nicht aber, worauf die Ausrottung nicht gesetzt ist!? – Die Verpflichtung zum Opfer ist ja hierbei ein Novum, denn in der ganzen Tora finden wir kein Verbot, dessentwegen ein Opfer darzubringen ist,
9hierbei aber wohl, somit könnte man glauben, man sei auch bei Versehen hinsichtlich des Opfers schuldig, so lehrt er uns.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.