Schabbat — Blatt 71b

1ist dies denn von einer Art in derselben Zubereitung zu lehren nötig!? R. Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sich inzwischen bewußt worden war, und zwar nach R. Gamliél, welcher sagt, daß es kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum gebe.

2Es wurde gelehrt: Wenn jemand bei einmaligem Entfallen zwei olivengroße Stücke Talg gegessen hat und sich nachher hinsichtlich des einen und darauf hinsichtlich des anderen bewußt wird, so ist er, wie R. Joḥanan sagt, zwei [Opfer], und wie Reš Laqiš sagt, nur ein [Opfer] schuldig. R. Joḥanan sagt, er sei [wegen des anderen] schuldig, [denn es heißt:] er bringe wegen seiner Sünde; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn es heißt: von seiner Sünde, und es wird ihm vergeben. –

3Und Reš Laqiš, es heißt ja: er bringe wegen seiner Sünde!? – Dies, wenn er sicherst nach der Sündenvergebung [bewußt wird]. – Und R. Joḥanan, es heißt ja: von seiner Sünde, und es wird ihm vergeben!? – Dies, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, sich hinsichtlich des Quantums einer Olive bewußt wird und beim Entfallen der halben abermals das Quantum einer halben Olive gegessen hat; man könnte glauben, auch diese werden vereinigt, so lehrt er uns.

4Rabina sprach zu R. Aši: Streiten sie über den Fall, wenn er sich vor dem Absondern bewußt wird, und ihr Streit besteht demnach darin: einer ist der Ansicht, die Teilung trete durch das Bewußtwerden ein, und einer ist der Ansicht, die Teilung trete erst durch das Absondern ein, wenn aber nach dem Absondern, pflichtet Reš Laqiš dem R. Joḥanan bei, daß er zwei [Opfer] schuldig sei; oder streiten sie über den Fall, wenn er sich nach dem Absondern bewußt wird, ihr Streit besteht demnach darin: einer ist der Ansicht, die Teilung trete durch das Absondern ein, und einer ist der Ansicht, die Teilung trete erst durch die Sündenvergebung ein, wenn aber vor dem Absondern, pflichtet R. Joḥanan dem Reš Laqiš bei, daß er nur ein [Opfer] schuldig sei; oder aber streiten sie über beide Fälle?

5Dieser erwiderte: Es ist wahrscheinlich, daß sie über beide Fälle streiten. Wollte man sagen, sie streiten nur über den Fall, wenn vor dem Absondern, wenn aber nach dem Absondern, pflichte Reš Laqiš dem R. Joḥanan bei, daß er zwei [Opfer] schuldig sei, so sollte doch der Schriftvers nicht auf den Fall bezogen werden, wenn es nach der Sündenversgebung erfolgt ist, er sollte doch auf den Fall bezogen werden, wenn nach dem Absondern; und wollte man sagen, sie streiten nur über den Fall, wenn nach dem Absondern, wenn aber vor dem Absondern, pflichte R. Joḥanan dem Reš Laqiš bei, daß er nur ein Opfer schuldig sei, so sollte doch der Schriftvers nicht auf den Fall bezogen werden, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, er sollte doch auf den Fall bezogen werden, wenn es vor dem Absondern erfolgt ist. –

6Vielleicht aber war es auch ihnen fraglich, und er meint es nur eventuell: wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn vor dem Absondern, so bezieht R. Joḥanan den Schriftvers auf den Fall, wenn er das Quantum von anderthalb Oliven gegessen hat, und wenn du sagst, sie streiten über den Fall, wenn nach dem Absondern, so bezieht Reš Laqiš den Schriftvers auf den Fall, wenn erst nach der Sündenvergebung.

7U͑la sagte: Nach demjenigen, welcher sagt, das Gewiß-Schuldopfer benötige nicht vorheriges Bewußtwerden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.